Transparenz? Entlastung?
Ein Gesetzesentwurf aus dem Justizministerium sorgt für Diskussionsstoff.
Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ plant, Inkassokosten zu senken und mehr Transparenz für Verbraucher im Hinblick auf die Folgen eines Verzugs bei der Rechnungsbegleichung herzustellen. Nachdem sich die Verbraucherschutzinstitutionen positioniert haben, melden sich auch Creditreform und der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) zu Wort.
Und noch eine weitere Vorschrift
Creditreform ist eines der größten Inkassounternehmen in Deutschland. Die meisten der fast 130.000 Unternehmensmitglieder nehmen auch das Inkassoangebot von Creditreform wahr. Es gilt nun für Creditreform, die Mitglieder aktuell über Veränderungen im Hinblick auf diese Dienstleistung, vor allem aber auch über Veränderungen im Zuge ihrer Rechnungsstellung und ihres Debitorenmanagements zu informieren. Denn es geht schließlich nicht nur um Inkassogebühren, die in Zukunft anders bestimmt würden, sondern auch um die Belastungen kleiner und mittlerer Unternehmen, wie sie durch die Aufnahme weiterer Pflichten innerhalb des Paragraphen 286 BGB zu befürchten sind. Das Unternehmen soll den Verbrauchern gegenüber deutlich machen, „bis wann eine Rechnung zu bezahlen ist und welche Folgen ein Überschreiten der Frist haben kann“. Diese Hinweispflichten für Gläubiger haben es in sich. Denn der Gläubiger eines Verbrauchers kann künftig von diesem die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstandenen Kosten nur dann als Verzugsschaden ersetzt verlangen, wenn er den Schuldner auf die mögliche Ersatzpflicht hingewiesen hat. Der Hinweis muss klar und verständlich in Textform erteilt werden und leicht erkennbar sein. Es reicht, wenn er rechtzeitig vor Eintritt des Verzuges erfolgt. Die Begründung des Referentenentwurfes geht davon aus, dass die Unternehmen in der Regel kein separates, fallbezogenes Hinweisschreiben aufsetzen (müssen), sondern in die den Verbrauchern ohnehin zu übermittelnden Unterlagen (Vertragsunterlagen, vorvertragliche Informationen, Rechnungen, Vertragsbestätigungen) einen vorformulierten, einfach erkennbaren Textbaustein aufnehmen und so den neuen Informationspflichten nachkommen können. Der Ausweis eines konkreten Betrags bzw. eine genaue Spezifizierung der auf den Schuldner möglicherweise zukommenden Kosten wird nicht verlangt.
Die Mitgliederstruktur von Creditreform spiegelt die deutsche Unternehmenslandschaft wider – einigen großen Unternehmen steht eine Vielzahl von kleinen Selbstständigen und Gewerbetreibenden gegenüber. Diese kleinen und mittleren Unternehmen sind gar nicht in der Lage, die rechtlichen und finanziellen Folgen eines verspäteten Zahlungseingangs gegenüber ihren Kunden darzustellen. Hinzu kommt ein enormer bürokratischer Aufwand. Entscheidend dürfte sein, dass der Gesetzgeber von der falschen Voraussetzung ausgeht, es handele sich beim Gläubiger um den wirtschaftlich Stärkeren, der gegenüber dem schwächeren Verbraucher seine Macht ausspielen kann. Das ist gerade bei vielen kleinen Handwerkern, Freiberuflern und Gewerbetreibenden nicht der Fall. Im Gegenteil: Durch den Zahlungsverzug geraten diese Mittelständler in Liquiditätsengpässe, die bis zur Insolvenz führen können.
Kaum noch kostengerecht
Schließlich geht es aber auch darum, angesichts der Gesetzesvorlage das wohlverstandene, eigene Interesse von Creditreform und der anderen Inkassounternehmen deutlich zu machen. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht bedeutet eine enorme Mehrbelastung für die Wirtschaft und die Justiz. „Die vorgesehene drastische Einschränkung der erstattungsfähigen Inkassokosten gefährdet den effizienten Forderungseinzug. So wird es zu mehr Zahlungsausfällen kommen, die in der Konsequenz zu Firmeninsolvenzen führen“, sagt die Präsidentin des Bundeverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU), Kirsten Pedd.
Der Referentenentwurf sieht bei Forderungen bis 500 Euro eine Senkung der erstattungsfähigen Gebühren von zurzeit 58,50 Euro auf höchstens 31,50 Euro vor. „Eine ungefähre Halbierung der wichtigsten Einnahmen bei stetig steigenden Kosten hätte nicht nur für die Inkassobranche dramatische Konsequenzen, sondern würde die gesamte Wirtschaft schädigen und Gerichte zusätzlich belasten“, sagt Pedd. „Die Wirtschaft, aus der fast eine halbe Million Unternehmen Inkassodienstleister beauftragen, bliebe auf offenen Forderungen sitzen – die Kosten dafür tragen alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die das Ministerium mit seinem Entwurf ja eigentlich entlasten wollte.“
Ein bemerkenswerter Aspekt des Entwurfs ist die teilweise Abkehr vom Verursacherprinzip im Schadensersatzrecht: Bislang haben Schuldnerinnen und Schuldner allein die Kosten für die Inkassodienstleistung zu tragen – damit kommen sie für den von ihnen verursachten Verzugsschaden auf. Das ist richtig, denn bei vertragstreuem Verhalten wäre die Beauftragung des Inkassounternehmens nicht nötig gewesen. Künftig müssten dann Gläubiger selbst für einen Teil der Inkassokosten aufkommen. Das ist ungerecht und geht am Ende ebenfalls zu Lasten derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher, die ihre Rechnungen ordentlich bezahlen.
Ohne Inkasso geht es nicht
Grundsätzlich positiv sieht der BDIU die vorgesehene Verbesserung der Aufsicht über die Inkassounternehmen, beklagt aber im Einklang mit der Verbraucherzentrale Bundesverband, dass sich an der Zersplitterung auf 16 Bundeländer noch immer nichts ändern soll.
Inkassounternehmen sorgen dafür, dass über 70 Prozent der jährlich 20 Millionen neu hinzukommenden Forderungsfälle außergerichtlich und einvernehmlich zwischen Schuldner und Gläubiger gelöst werden. Damit hilft Inkasso nicht nur der Wirtschaft, sondern entlastet auch die Justiz von mehreren Millionen Fällen pro Jahr. Die Pläne des BMJV würden das in vielen Fällen unmöglich machen.
Quelle: BDIU (u. a.)
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