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Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) soll wertvolles Unternehmens-Know-how schützen. Wer den Schutz des neuen Regelwerks genießen möchte, muss aber handeln – und zwar schnell.
Über § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach waren Geschäftsgeheimnisse – grob vereinfacht – Tatsachen, die objektiv nur wenigen Personen bekannt waren und die der Betriebsinhaber aus berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim halten wollte. Die Verletzung solcher Geheimnisse wurde bestraft, wenn der Täter bewusst die Firma schädigen beziehungsweise sich selbst einen Vorteil verschaffen wollte.
Das GeschGehG verbietet das unbefugte Erlangen, Nutzen und Offenbaren von Geschäftsgeheimnissen und gewährt deren Inhaber im Ernstfall diverse Rechte – vom Unterlassungsanspruch bis zum Schadenersatz. Der Wille zur Geheimhaltung tut nichts mehr zur Sache, Unternehmen müssen aktiv werden und die Tatsachen, die sie geheim halten wollen, durch „angemessene Maßnahmen“ sichern. Fehlen diese oder können sie nicht nachgewiesen werden, gilt selbst wertvollstes Know-how nicht als Geschäftsgeheimnis. Die Folge: Der Verlust ist nicht geschützt.
Das kann je nach Unternehmen und Branche variieren. Strikte IT-Sicherheit, wasserdichte Geheimhaltungsverpflichtungen für Mitarbeiter und Vertraulichkeitserklärungen für Geschäftspartner dürften aber fast immer erforderlich sein. Grundsätzlich gilt: Je wichtiger eine Information, desto strenger sind die Anforderungen an die Geheimhaltung. Viele Unternehmen werden sich daher auch über Verschlüsselungsverfahren in der Kommunikation Gedanken machen müssen.
Nein. Nicht verboten ist es etwa, Geschäftsgeheimnisse durch die eigenständige Entdeckung oder Schöpfung oder durch das Untersuchen, Rückbauen oder Testen von Produkten zu erlangen, wenn diese öffentlich verfügbar gemacht wurden oder sich im rechtmäßigen Besitz des Untersuchenden befinden. Damit wird das sogenannte Reverse Engineering legalisiert.
Auch Whistleblower sind privilegiert, wenn sie Geschäftsgeheimnisse öffentlich machen, um eine rechtswidrige Handlung oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten offenzulegen, und dies im öffentlichen Interesse ist.
Quelle: Creditreform Magazin
Text: Catrin Gesellensetter
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