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Patrik-Ludwig Hantzsch
Pressesprecher
Leiter Wirtschaftsforschung
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Das Entgeltfortzahlungsgesetz besagt, dass Arbeitnehmer, die krank sind, ihren Arbeitgeber zeitnah informieren müssen. Die Krankmeldung ist grundsätzlich formlos möglich. Selbst Whatsapp-Nachrichten aufs Handy des Chefs sind eine Option – manchmal jedenfalls.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz macht hierzu keine Vorgaben. Von daher haben Arbeitnehmer sehr weitreichende Freiheiten, wie sie sich krankmelden. Ein kurzer Anruf oder eine Mail an den Vorgesetzten sind gemeinhin anerkannt. In Zeiten der Digitalisierung und des mobilen Arbeitens ist es aber nur konsequent, grundsätzlich auch Whatsapp oder andere Messenger-Nachrichten zuzulassen – wenn auch mit gewissen Einschränkungen.
Sie muss persönlich an den jeweiligen Ansprechpartner gerichtet sein und, wie jede andere Krankmeldung auch, rechtzeitig eingehen, damit der Chef den Arbeitsausfall einplanen und disponieren kann. Arbeitnehmer, die ihre Krankmeldung in den Gruppenchat ihres Teams schicken, genügen ihrer Hinweispflicht nicht – auch nicht, wenn an diesem Chat neben diversen Kollegen auch der Chef beteiligt ist.
Ja, sie können die Form vorgeben und sogar verlangen, dass Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag ihrer Krankheit ein ärztliches Attest vorlegen (vgl. BAG, Az.: 5 AZR 866/11). Das Gesetz verlangt eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung normalerweise erst, wenn der Betreffende länger als drei Kalendertage krank ist.
Verbindlich vorgeschrieben ist nur, dass Arbeitnehmer, die nicht zur Arbeit erscheinen können, sich krankmelden und dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer ihrer Erkrankung anzeigen müssen. So steht es in § 5 Abs. 1 S. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ebenfalls festgelegt ist, dass die Krankmeldung „unverzüglich“, also im Normalfall vor Arbeitsbeginn erfolgen muss.
Das kann variieren, je nachdem, wie das Unternehmen strukturiert ist und welche Vorgehensweise üblich ist. Meist ist der direkte Vorgesetzte der richtige Ansprechpartner, mitunter sind aber auch die Personalabteilung oder die Geschäftsführung zuständig. Auf keinen Fall ausreichend ist es, wenn Arbeitnehmer nur ihre Teammitglieder oder hierarchisch gleichgestellte Kollegen über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.
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24. Juni 2024:
Pressekonferenz „Insolvenzen in Deutschland, 1. Halbjahr 2024"
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