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Seit Jahren profitieren kleine und mittlere Unternehmen von der steuerlichen Förderung anstehender Investitionen. Als Reaktion auf die anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden die Reinvestitionsfristen im Sommer erneut verlängert. Schlechte Nachrichten gibt es allerdings auch.
Der Investitionsabzugsbetrag ist ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung bei kleineren und mittleren Betrieben. Neuerdings sind bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anstehender Investitionen nach § 7g EstG abzugsfähig. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Einbußen wurden darüber hinaus bereits zu Beginn der Corona-Pandemie die vormals schädliche längerfristige Vermietung angeschaffter oder hergestellter (Ersatz-)Wirtschaftsgüter zugelassen, Betriebsvermögensobergrenzen für die steuerliche Förderung gestrichen und die Gewinngrenze für alle Einkunftsarten einheitlich auf 200.000 Euro angehoben.
Da viele Unternehmen infolge der Corona-Krise jedoch häufig nach wie vor nicht über ausreichende finanzielle Mittel für geplante Ersatzbeschaffungen verfügen, wurde die Investitionsfrist zur Anschaffung oder Herstellung von (Ersatz-)Wirtschaftsgütern durch das mittlerweile vierte Corona-Steuerhilfegesetz kürzlich erneut verlängert. Im Jahr 2022 auslaufende Investitionsfristen verlängern sich damit um ein weiteres Jahr. Keine Erleichterungen gibt es dagegen bei den zusätzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung. So müssen neu oder gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter weiterhin bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben und mindestens zu 90 Prozent betrieblich genutzt werden.
Nach dem aktuellen Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Juni 2022 dürfen die Finanzbehörden zugunsten betroffener Unternehmen allerdings keine schädliche Verwendung unterstellen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als zu zehn Prozent privat genutzt wird, diese Grenze bezogen auf die gesamte Mindestverbleibensfrist jedoch nicht überstiegen wird.
Dennoch droht mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei privat mitgenutzten Firmenfahrzeugen eine rückwirkende Streichung der Steuervorteile, sofern der private Nutzungsvorteil nicht anhand eines Fahrtenbuchs, sondern nach der „Ein-Prozent-Regel“ mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs berechnet wird.
Einen Ausweg aus der Steuerfalle ließen die höchsten Finanzrichter in ihrer Entscheidung vom 16. März 2022 indes offen: Als Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung darf nicht allein ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch gefordert werden. Diese Rechtsauffassung haben die Finanzbehörden übernommen und akzeptieren für steuermindernde Investitionsabzugsbeträge alternativ zum Fahrtenbuch auch ergänzende Belege, die eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Kfz zweifelsfrei dokumentieren.
Computer und Software abschreiben
Rückwirkend zum 1. Januar 2021 hatten die Finanzbehörden die bis dato dreijährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware, Betriebs- und Anwendersoftware auf nur noch ein Jahr festgelegt – dauerhaft und unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der verkürzte Abschreibungszeitraum gilt für nahezu jede Computerhardware einschließlich Peripheriegeräten wie Dockingstations oder Druckern sowie für jegliche Betriebs- und Anwendersoftware samt individuell nutzerangepasster ERP-Software und Warenwirtschaftssysteme. Aufgrund vieler Zweifelsfragen stellten die Finanzbehörden im Februar 2022 klar, dass auch bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr …
Eine Eingabe von Wirtschaftsverbänden veranlasste das Bundesministerium der Finanzen am 26. April 2022 zu einer weiteren Klarstellung. Danach hat die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer keine besonderen Auswirkungen auf das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz. In der Praxis können in der Handelsbilanz durchaus andere Nutzungsdauern für die planmäßigen Abschreibungen zugrunde gelegt werden als für die AfA in der Steuerbilanz.
Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Bernhard Lindgens
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