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Patrik-Ludwig Hantzsch
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Seit dem Jahr 2011 werden die Finanzbehörden bei Unternehmenspleiten wieder bevorzugt behandelt. Dennoch gibt es auch für die Gläubiger existenzbedrohter Unternehmen gute Nachrichten.
Häufig gefährdet die Insolvenz eines Unternehmens auch den Fortbestand zahlreicher Geschäftspartner. Denn erfahrungsgemäß schützt selbst ein nennenswertes Restvermögen nicht vor der Komplettabschreibung, wenn einzelne Forderungen bevorzugt aus der noch vorhandenen Insolvenzmasse beglichen werden müssen und damit die Quote der anderen Gläubiger mindern.
Grund genug, die langjährige Vorzugsstellung der Finanzbehörden mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 abzuschaffen. Seither kam es bei Umsatzsteuerforderungen des Fiskus lediglich darauf an, ob die Umsätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden.
In diesem Fall mussten darauf entfallende Umsatzsteuerbeträge vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit – also in voller Höhe aus der vorhandenen Insolvenzmasse – befriedigt werden. Wurde die Steuerforderung dagegen bereits vor Verfahrenseröffnung ausgelöst, blieb den Finanzämtern, wie anderen Gläubigern auch, nur die Anmeldung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle übrig.
Doch seit der heftig kritisierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 (Az.: V R 22/10) haben die Geschäftspartner gefährdeter Unternehmen erneut das Nachsehen. Sie stellt sicher, dass – sofern die Masse ausreicht – Insolvenzverwalter selbst bei der Sollbesteuerung nach vereinbarten Entgelten die komplette Umsatzsteuer aus nachträglich beim Insolvenzschuldner eingegangenen Zahlungen an das Finanzamt abführen müssen. Auch wenn die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen lange vor der Verfahrenseröffnung erbracht wurden.
Das bedeutet aber nicht, dass jede Steuerforderung als Masseverbindlichkeit wieder auflebt. So entschied das Finanzgericht Münster am 12. März 2019. Da anderenfalls die noch vorhandene Insolvenzmasse zulasten aller Gläubiger aufgezehrt würde, darf das Finanzamt die im vorläufigen Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuerbeträge gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter nicht als Masseverbindlichkeiten festsetzen. Denn nach Auffassung der Finanzrichter kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung ausschließlich Masseverbindlichkeiten begründet werden.
Bernhard Lindgens ist in der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung im Bundeszentralamt für Steuern in Bonn tätig. Zuvor war er im Bundesministerium der Finanzen für verschiedene Projekte in der Steuerfahndung und Betrugsbekämpfung sowie für den Datenzugriff der Finanzbehörden zuständig.
Unabhängig von der Frage, ob Steuerforderungen des Finanzamts Masseverbindlichkeiten darstellen, dürften Gläubiger daran interessiert sein, bereits gezahlte Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen und Leistungen an insolvente Unternehmen vom Fiskus zurückzuerhalten. Grundsätzlich erlaubt das Umsatzsteuergesetz dem leistenden Unternehmer erst dann eine Korrektur der von ihm in Rechnung gestellten Steuerbeträge, wenn das vereinbarte Entgelt für seine Leistung uneinbringlich geworden ist.
Dies setzt nach Auffassung der Finanzbehörden und -rechtsprechung voraus, dass der Geschäftspartner das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und der leistende Unternehmer seine Ansprüche deshalb auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Bei einer Insolvenz gelten folgende Regeln:
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Pressekonferenz „Wirtschaftslage und Finanzierung im Mittelstand, Frühjahr 2024“
24. Juni 2024:
Pressekonferenz „Insolvenzen in Deutschland, 1. Halbjahr 2024"
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