Creditreform Magazin

Das neue Kaufrecht 2022

Die Digitalisierung vieler Produkte schreitet voran, gleichzeitig sinkt deren Lebensdauer. Dem trägt die Umsetzung einer EU-Richtlinie seit Januar 2022 Rechnung. Die daraus resultierenden Neuerungen im Kaufrecht stellen Verbraucher besser – und fordern Händler heraus.

Worum geht es?

Kaufen, nutzen, wegwerfen, neu kaufen. Dieses Prinzip des modernen Konsums möchte die EU-Kommission im Sinne der Nachhaltigkeit entschleunigen. Ziel der neuen EU-Warenkaufrichtlinie, die inzwischen in nationales Recht umgesetzt wurde und seit dem 1. Januar 2022 in Deutschland gilt, ist es, die Verbraucherrechte zu stärken und Produkte – explizit auch digitale – wieder länger nutzbar zu machen. Die Richtlinie zielt vor allem auf das Kaufrecht, also Verträge zwischen Händler und Käufer. Hersteller bleiben außen vor.

Was bedeutet das für Händler?

„Händler sind seit Januar in einer überbordenden Haftung gegenüber Verbrauchern“, sagt Henning Hamann, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der ETL Kanzlei Voigt in Dortmund. Als wichtigste Punkte nennt er die Verlängerung der Beweislastumkehr bei Sachmängeln, umfangreiche Informationspflichten über den Zustand einer Kaufsache sowie eine Pflicht zur Aktualisierung für Waren mit digitalen Inhalten. Auf Händler kommt dadurch eine um-fangreiche Anpassung ihrer Vertragsdokumente und ihrer AGB zu.

Das Problem mit der Beweislastumkehr 

Weist ein Produkt Sachmängel auf, können Käufer Nachbesserung oder gegebenenfalls Rücknahme und Erstattung verlangen. Die Frage ist: Wer hat den Mangel verursacht? Bisher ging das Gesetz für sechs Monate nach dem Kauf davon aus, dass ein Mangel schon beim Erwerb vorlag. „Diese Frist wird auf ein Jahr verdoppelt. Damit wird faktisch eine einjährige Garantie, auch bei gebrauchten Kaufsachen, eingeführt“, sagt Hamann. Der Nachweis, dass der Käufer einen Mangel selbst verursacht hat, ist für Händler kaum zu führen.

Welche Informationspflichten sind neu?

Bei gebrauchten Waren, zum Beispiel Autos, beriefen sich Händler bisher auf die Klausel „gekauft wie gesehen“. Nun spielt es keine Rolle mehr, wie offensichtlich ein Mangel schon beim Erwerb war. Um eine Haftung auszuschließen, müssen sie alle Mängel dokumentieren „und Käufer vor Vertragsabschluss eigens darüber in Kenntnis setzen“, sagt Hamann. Zusätzlich müssen diese Abweichungen ausdrücklich und gesondert im Kaufvertrag aufgeführt werden. „Ein ‚Verstecken‘ in den AGB ist nicht mehr möglich.“

Wie ist die Update-Pflicht zu verstehen?

Bei „Sachen mit digitalen Elementen“, müssen Händler nun mindestens zwei Jahre lang notwendige Updates der verwendeten Software anbieten. „Und zwar nicht nur für Navigationsgeräte oder Handys, sondern für alles, was einen Chip hat, auch die Motorsteuerung oder die Waschmaschine“, sagt Hamann. Alternativ können Händler die Aktualisierungspflicht vorvertraglich und mit Zustimmung des Kunden verkürzen oder ausschließen. „Nur: Wer kauft dann noch einen Jahreswagen“, gibt der Jurist zu bedenken.


Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Christian Raschke