Buchhaltung einfach erklärt
Buchhaltung von A-Z: Erfahren Sie hier, worauf es ankommt. Wir erklären Ihnen die Grundlagen der Buchführung, die wichtigsten Begriffe sowie Ihre Pflichten praxisorientiert und leicht verständlich.
Zum ArtikelMit einer Abtretungserklärung können Forderungen von einem Gläubiger auf einen anderen übergehen. Wir erklären, was Sie beachten müssen und wie eine Muster Abtretungserklärung aussehen könnte.
Eine Abtretungserklärung, auch Abtrittserklärung genannt, ist eine schriftliche Vereinbarung über einen Gläubigerwechsel. Eine Partei tritt eine offene Forderung und alle damit verbundenen Ansprüche gegen einen Schuldner an eine dritte Partei ab. Juristisch wird die Abtretung auch als Zession bezeichnet. Der alte Gläubiger gilt dabei als Zedent, der neue Gläubiger als Zessionar. Rechtliche Grundlage findet die Abtretungserklärung in den §§ 398ff BGB. Für den Schuldner ändert sich durch den Wechsel nichts, bis auf den Umstand, dass er seine Schulden nun bei einem anderen Gläubiger begleichen muss.
Eine Abtretungserklärung eröffnet Gläubigern die Möglichkeit, ihre offenen Forderungen auf einen Dritten zu übertragen. Dadurch kann der Gläubiger nicht nur seine Ansprüche geltend machen, sondern auch seine wirtschaftlichen Interessen wahren.
Grundsätzlich können nahezu alle Forderungen abgetreten werden, sofern sie hinreichend bestimmt sind, also zum Beispiel Lebensversicherungen, Grundschulden an einen neuen Kreditgeber oder Forderungen zur Absicherung von Bankkrediten. Wichtig: Eine Forderung kann nur abgetreten werden, wenn diese noch besteht. Das heißt, der Anspruch auf die Forderung darf zum einen noch nicht erloschen sein und muss zum anderen auch noch durchsetzbar sein. Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
Eine Abtretungserklärung ist somit ein Vertrag, den der alte Gläubiger mit dem neuen Gläubiger schließt. Gesetzliche Vorschriften bezüglich der Form gibt es nicht. Die Schriftform – also, dass der Vertrag von allen Beteiligten auf demselben Dokument eigenhändig unterschrieben werden muss – ist nur in Ausnahmefällen notwendig. So etwa, wenn es um Steuererstattungen durch das Finanzamt, Wertpapiere oder abgetretene Briefhypotheken geht.
Folgende Angaben dürfen jedoch in einer Abtretungserklärung nicht fehlen:
Es gibt verschiedene Arten von Abtretungserklärungen: Bei der Einzelzession wird eine einzelne Forderung abgetreten, wohingegen bei der Rahmenzession mehrere oder alle Forderungen abgetreten werden. Sowohl um aktuelle als auch um künftige Forderungen geht es bei der Globalzession, während die Mantelzession vorsieht, dass Forderungen bis zu einem gewissen Höchstbetrag abgetreten werden.
Eine Abtretung kann still oder offen erfolgen. Bei einer stillen Abtretung bleiben Zedent und Zessionar unter sich, der Schuldner erfährt nichts von dem Gläubigerwechsel. Er zahlt die bestehende Forderung weiterhin dem bisherigen und ihm bekannten Gläubiger. Dieser ist dann jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, eingegangene Leistungen an den neuen Gläubiger weiterzuleiten.
Bei der offenen Abtretung erfährt der Schuldner, dass er seine Forderungen einem neuen Gläubiger schuldet. Seine Zahlungen gehen dann auch nicht mehr an den alten Gläubiger, sondern an den neuen. Grundsätzlich darf der Schuldner durch eine Abtretungsvereinbarung jedoch keinen Nachteil erleiden. Das bedeutet konkret, dass…
… unverändert fortbestehen.
Eine Abtretungserklärung kann etwa so formuliert werden:
„Hiermit trete ich [Name und Adresse des ursprünglichen Gläubigers] meine Forderung [detaillierte Beschreibung der Forderung] gegen [Name und Adresse des Schuldners] an [Name und Adresse des neuen Gläubigers] ab. Grund der Abtretung ist [Begründung]. Die Abtretung erfolgt nach … (§ 364 BGB oder § 398 ff. BGB)“
Es gibt verschiedene Anwendungsfälle für Abtretungserklärungen. Ein paar Beispiele stellen wir im Folgenden vor. Es gibt verschiedene Anwendungsfälle für Abtretungserklärungen. Ein paar Beispiele stellen wir im Folgenden vor.
Banken verlangen bei der Vergabe von Krediten Sicherheiten, um ihr Risiko so gering wie möglich zu halten. Eine mögliche Kreditsicherheit ist die Abtretung der Forderungen im Rahmen einer Globalzession. Dies wird auch als Sicherungsabtretung oder Sicherheitszession bezeichnet.
Bei einer Abtretung zum Inkasso wird eine Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten, das dann als Zessionar agiert und sich um den Einzug der Außenstände kümmert.
Beim Factoring kommt es zum Verkauf und zur Abtretung der Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft. Besonders kleinere und mittelständische Unternehmen sowie Existenzgründer nutzen diese Möglichkeit, um schnelle und sichere Liquidität zu generieren. Das Risiko des Forderungsausfalls liegt dann bei der Factoring-Gesellschaft. Somit ist das Ausfallrisiko zu 100 Prozent abgesichert. Zusätzlich werden die Gläubiger dadurch entlastet, dass sie sich nicht mehr um administrative Tätigkeiten wie Buchhaltung und Mahnwesen oder Überwachung der Zahlungseingänge kümmern müssen und so Zeit und Ressourcen sparen.
Wer einen unverschuldeten Autounfall hat, bei dem ein Sachschaden entstanden ist, hat Anspruch darauf, dass die gegnerische Versicherung den Schaden reguliert. Das kostet Zeit und Mühe. Deshalb kann es sinnvoll sein, die Forderung gegenüber der Versicherung an die Kfz-Werkstatt abzutreten, die das Fahrzeug repariert. Die Werkstatt wird ihre Rechnung dann direkt bei der Versicherung einreichen.
Auch Ansprüche auf Steuererstattungen, steuerliche Leistungen oder Steuervergünstigungen können abgetreten werden. Eine entsprechende Abtretungserklärung ist nur wirksam, wenn sie direkt beim Finanzamt (auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck) gemacht wird und sowohl der alte als auch der neue Gläubiger unterzeichnen.
Eine Forderungsabtretung kann in verschiedenen Fällen und unter bestimmen Bedingungen sinnvoll sein und kommt im privaten sowie im geschäftlichen Alltag zum Einsatz – etwa, wenn es um die Übertragung von Sicherheiten geht. Eine Abtretungserklärung führt zu einem Gläubigerwechsel. Für den Schuldner hat sie in aller Regel keine direkten Auswirkungen. Besonders häufig finden sich Abtretungserklärungen bei der Absicherung von Bankgeschäften, beim Factoring, im Inkassowesen oder bei der Regulierung von Unfallschäden. Wer die Abtretung einer Forderung in Erwägung zieht, sollte sich vorab gut informieren und ggf. rechtlich beraten lassen.
Immer häufiger geraten Kunden mit der Begleichung ihrer Rechnungen in Verzug und sorgen so dafür, dass Unternehmen mit Liquiditätsengpässen kämpfen. Für Abhilfe kann hier der Forderungsverkauf mittels Factoring sorgen. Indem Sie ihre offenen Rechnungen etwa an Factoring-Gesellschaften wie Crefo Factoring verkaufen, erhalten Sie im Gegenzug ihr Geld unmittelbar nach Rechnungstellung. Das Warten auf die den Zahlungseingang durch den Kunden entfällt und Ihre Buchhaltung wird entlastet. Das gesamte Forderungsausfallrisiko liegt bei Crefo Factoring und Sie können sofortige Liquidität aus Ihren Außenständen verbuchen.
Eine Abtretungserklärung kann nicht widerrufen oder einseitig aufgekündigt werden. Soll die Forderung wieder an den ursprünglichen Gläubiger zurück übertragen werden, muss ein neuer Vertrag, also eine weitere Abtretungserklärung, geschlossen werden.
Abtretungserklärungen sind nicht möglich, wenn sie vertraglich im Voraus ausgeschlossen wurden oder die fällige Forderung ausschließlich dem ursprünglichen Gläubiger vorbehalten ist. Auch unpfändbare Ansprüche (zum Beispiel auf Arbeitslosen- oder Wohngeld) können nicht abgetreten werden. Das gleiche gilt, wenn sich durch die Abtretung eine Änderung des Forderungsinhalts ergibt.
Die Abtretung der Forderung hat für den Schuldner keine nennenswerten Auswirkungen. Seine Rechtsposition ändert sich nicht. Er begleicht seine Schuld lediglich an einen anderen Gläubiger. Dabei darf es nicht zu einer Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommen – dies ist durch das Schuldrecht abgesichert.
Das ist nicht möglich. Der Schuldner kann sich einer Abtretungserklärung nicht entgegenstellen – etwa, weil er mit dem neuen Gläubiger nicht einverstanden ist. Nach den Vorschriften des BGB muss er über den Gläubigerwechsel noch nicht einmal informiert werden. Allerdings dürfen dem Schuldner infolge der Abtretungserklärung keine Nachteile entstehen. Unverändert gelten müssen
*Unsere Texte dienen dem unverbindlichen Informationszweck und ersetzen keine spezifische Rechts- oder Fachberatung. Für die angebotenen Informationen geben wir keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die hier zur Verfügung gestellte Muster Abtretungserklärung ist ein unverbindliches Muster, das nur als Beispiel und Formulierungshilfe dienen soll. Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Vor Verwendung sollte sorgfältig geprüft werden, inwieweit die Vorlage zu Ihrem Anliegen dient. Im Zweifel sollte eine Rechtsberatung hinzugezogen werden.
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