Factoring und Steuern: Was Sie wissen sollten
Gerade in wirtschaftlich unsicheren Zeiten können sich viele Unternehmen Risiken hinsichtlich der Zahlungseingänge nicht mehr leisten. Das Factoring stellt hierbei eine gute Möglichkeit dar, um mit diesen Unwägbarkeiten souveräner umzugehen. Wer seine Forderungen rechtzeitig verkauft, ist schneller liquide, verbessert seine Bilanz und erhält viele andere Vorteile. Damit Ihnen steuerrechtliche Fragen nicht den Mut nehmen, wollen wir mit diesem Fachartikel Klarheit schaffen, wann Factoring sinnvoll ist und was es steuerlich zu beachten gibt.
Factoring – wann es für Unternehmen sinnvoll ist
Sie möchten aus Ihren offenen Forderungen so schnell wie möglich Liquidität generieren? Dann ist das Factoring eine Option. Das gilt auch, wenn Ihr Unternehmen von langen Zahlungszielen betroffen ist und der Liquiditätsengpass die Geschäftstätigkeit bereits einschränkt.
Wenn sich Ihr Unternehmen in einer der folgenden Situationen befindet, sollten Sie über das Factoring nachdenken:
Sie möchten
- die Abhängigkeit von einzelnen Debitoren verringern,
- einem befürchteten Zahlungsausfall zuvorkommen,
- Ihre Liquiditätssituation verbessern, um regulatorischen Vorgaben zu entsprechen (Stichwort Basel II und III),
- sich vom Zahlungsverhalten Ihrer Kunden unabhängiger machen bzw. das Delkredererisiko reduzieren,
- zu einem bestimmten Stichtag eine hohe Eigenkapitalquote vorweisen (etwa zum Bilanzstichtag oder Quartalsende),
- eine starke Wachstumsphase optimal nutzen und benötigen dafür mehr liquide Mittel.
In allen diesen Fällen ist ein Forderungsverkauf häufig vorteilhaft. Das bedeutet aber nicht, dass in diesen Situationen das Factoring die einzige Lösung wäre.
Alternativ zum Factoring bietet sich an, im Rahmen des eigenen Credit Managements dafür zu sorgen, dass Zahlungen zuverlässig und zeitnah eingehen. Können offene Posten schnell geklärt werden, wird das Factoring in diesem Fall oft überflüssig. Hier hängt es von der individuellen Situation in Ihrem Unternehmen ab, welche Herangehensweise besser ist.
Factoring und steuerliche Behandlung – darauf kommt es an
Beim Forderungsverkauf stellt sich die Frage, wie es mit den Steuern aussieht. Für Sie als Verkäufer der Forderungen gibt es in Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung gleich vorweg eine gute Nachricht: Der Verkauf der Forderung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Im Umsatzsteuergesetz (UStG) ist definiert, dass nicht zahlungsgestörte Forderungen grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar sind. In diesem Zusammenhang ist auch von einer Leistungsbeistellung die Rede.
Wann ist eine Forderung zahlungsgestört? Im Steuerrecht erfolgt eine wichtige Unterscheidung in zahlungsgestörte und nicht zahlungsgestörte Forderungen. Konnten Sie als Unternehmen Ihre Forderung 90 Tage lang ganz oder teilweise nicht ausgleichen, sieht die Finanzverwaltung die Zahlung als gestört an. Das gilt auch für den Fall der Kündigung oder wenn zumindest die Voraussetzungen für eine solche Kündigung bereits vorliegen. |
Factoring und Umsatzsteuer: Wie sieht es bei zahlungsgestörten Forderungen aus?
Auch in diesem Fall ändert sich an der grundsätzlichen Situation für Sie nichts. In Paragraph 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG ist festgelegt, dass auch dann keine Umsatzsteuerpflicht vorliegt, wenn die Forderung bereits zahlungsgestört ist.
Für den Käufer ist beim Factoring die Umsatzsteuer durchaus ein Thema
Der Käufer einer Forderung erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn er nicht zahlungsgestörte Forderungen erwirbt. Eine entgeltlich erbrachte Dienstleistung ist zum Beispiel in der Übernahme des Ausfallrisikos zu sehen.
Bei zahlungsgestörten Forderungen hingegen geht das Umsatzsteuerrecht nicht mehr von einer solchen entgeltlich erbrachten Dienstleistung aus. In diesem Fall ist das Geschäft von der Umsatzsteuer befreit. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert stellt keine Vergütung für die erbrachte Dienstleistung dar.
Fazit Factoring und Umsatzsteuer: Für Sie als Forderungsverkäufer ist das Geschäft grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Beim Käufer der Forderung sieht das schon anders aus. Hier sind die nicht zahlungsgestörten Forderungen tatsächlich von der Umsatzsteuer betroffen.
Wie die Creditreform Hamburg ihren Unternehmenskunden beim Factoring hilft
Um eine qualifizierte Entscheidung für oder gegen das Factoring treffen zu können, ist eine eingehende Risikobewertung erforderlich. Genau dabei unterstützt die Creditreform Hamburg mit ihren Experten. Sie ist der richtige Ansprechpartner für Unternehmen, die über das Thema Factoring sprechen möchten und nach einer Möglichkeit suchen, ihre Forderungen eventuell zu verkaufen.
Die Creditreform Hamburg hat sich auf das Thema Factoring spezialisiert und bietet mit dem Factoring ein Finanzwerkzeug an, das gegen vielfältige Unwägbarkeiten in der Wirtschaft absichert. Damit hilft sie Unternehmen dabei, finanziell flexibel zu bleiben, sich durch den Forderungsverkauf neue Spielräume zu eröffnen oder Problemen bei der Bereitstellung von Liquidität effektiv zu begegnen.
Zu den Vorteilen des Angebots gehört die sofortige Auswahl der aus dem Forderungsverkauf generierten Mittel und die Tatsache, dass die Creditreform Hamburg das Risiko übernimmt. Sie müssen als Kunde nicht mehr darauf warten, dass die Debitoren ihre Rechnungen begleichen.
Die Creditreform Hamburg beschränkt sich jedoch nicht auf den Aufkauf der Forderungen. Der Service ist weitreichender angelegt und umfasst auch eine durchgängige Bonitätsprüfung. Sie kann Kreditlimits bei Ihren Kunden überwachen und Maßnahmen wie Mahnungen und den Forderungseinzug übernehmen.
Mit dieser Dienstleistung gelingt es der Creditreform Hamburg, Ihre Bonität durch eine Erhöhung der Eigenkapitalquote zu verbessern. Gegenüber Lieferanten und Banken erhalten Sie eine stärkere Verhandlungsposition und können Zahlungsausfälle vermeiden.