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Ansprüche sichern!
Alle Jahre wieder: Mit dem Silvestertag verjähren Forderungen in Millionenhöhe. Dabei lassen sich Zahlungsansprüche vergleichsweise leicht über die gesetzliche Frist von meist drei Jahren sichern: mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.
Im Dezember herrscht in vielen Rechtsanwaltskanzleien Hochbetrieb. Weil mit jedem Jahreswechsel Tausende Forderungen zu verjähren drohen, suchen Gläubiger kurz vor Toresschluss rechtlichen Beistand. Sie wollen ihre Zahlungsansprüche über den Stichtag hinaus sichern. „Das funktioniert vergleichsweise einfach mit der Beantragung eines Mahnbescheids. Alle Anträge, die bis zum 31. Dezember bei den Mahngerichten eingehen, unterbrechen die üblicherweise drei Jahre dauernde Verjährungsfrist“, erklärt Thomas Riemann, Leiter der Rechtsabteilung des Verbandes der Vereine Creditreform. Bei der Berechnung der Frist ist zu beachten, dass der Countdown nicht an dem Tag beginnt, an dem eine Forderung fällig geworden ist, sondern erst am Ende des jeweiligen Jahres. Eine Forderung, die beispielsweise am 10. Februar 2017 fällig war, verjährt somit erst am 1. Januar 2021 – und nicht schon am 10. Februar 2020. Das gerichtliche Mahnverfahren stellt die Uhr zwar nicht wieder auf null. Es unterbricht aber die Verjährungsfrist bis zum Ende des Verfahrens und einer sich eventuell anschließenden Zivilklage.
Jahresende gut, alles gut?
Langjährige Schuldner, die in den ersten Januartagen keine Post von einem Mahngericht im Briefkasten haben, sollten sich jedoch nicht zu früh freuen, alte Verbindlichkeiten los zu sein. Denn nach den Erfahrungen von Riemann verschicken die üblicherweise zum Jahresende stark überlasteten Gerichte fristgerecht beantragte Mahnbescheide mit zeitlicher Verzögerung, sodass die Zustellung gelegentlich auch erst im Februar erfolgen kann. „Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Mahngericht eingeht. Gläubiger, die das bis zum 31. Dezember erledigen, haben alles richtig gemacht.“
Private Zahlungsaufforderungen zählen nicht
Manch einer scheut den Gang zum Rechtsanwalt – aus Unsicherheit, weil der Zahlungsanspruch zwischen ihm und seinem Kunden umstritten ist. Doch ob die Forderung letztlich berechtigt und der Mahnbescheid auf Anhieb erfolgreich ist, spielt für die Verjährungsfrage keine Rolle. „Bereits das Einleiten des Verfahrens genügt, um den Fristablauf zu unterbrechen“, sagt Riemann. Auch das Kostenargument sticht nicht. Bei Forderungen von bis zu 1.000 Euro werden Gerichtsgebühren in Höhe von lediglich 32 Euro fällig. Was viele Gläubiger übersehen: Private Zahlungsaufforderungen oder außergerichtliche Mahnungen hemmen die laufende Verjährung nicht – auch wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen. Falls der säumige Zahler in der Zwischenzeit eine Teilzahlung geleistet hat, beginnt die Verjährung ab dem Tag neu, an dem die letzte Zahlung erfolgt ist.
Nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Inkassodienstleister wie Creditreform können Mahnverfahren betreiben. „Viele unserer Mitglieder erhalten gerade zum Jahresende eine Vielzahl von Forderungen
Hilfe online
Mit dem kostenfrei zu nutzenden Verjährungsrechner von Creditreform können Gläubiger Fristen schnell ermitteln:
creditreform.de/loesungen/inkasso-aussenstaende/inkasso/verjaehrungsrechner
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids lässt sich vergleichsweise einfach auch online erstellen – zum Beispiel auf dem Justiz-Onlineportal mahngerichte.de. Dabei werden die Daten des Verfahrens in ein interaktives Antragsformular eingegeben und bereits bei der Eingabe inhaltlich geprüft. Somit sind fehlerhafte Anträge weitgehend ausgeschlossen. Nach erfolgter Eingabe können die Daten heruntergeladen und mithilfe eines sicheren Übermittlungsweges oder verschlüsselt und mit einer qualifizierten Signatur versehen an das Mahngericht versandt werden.
Falls die Verjährung zwischenzeitlich durch Verhandlungen oder Klageeinreichungen gehemmt war, hilft unter Umständen der Online-Verjährungsrechner von juratexte.de weiter.
Achtung Verjährung
Diese Fristen sollten Sie kennen:
2 Jahre beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.
3 Jahre beträgt die übliche Verjährungsfrist. Sie gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also etwa für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn – unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach drei Jahren.
5 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe /Abnahme.
30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, rechtskräftig festgestellten (titulierten) Ansprüchen, Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden sowie aus Ansprüchen, die durch im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Anspruch erhoben wird.
Quelle: Magazin „Creditreform“
Text: Stefan Weber