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Das Albtraumszenario „No-Deal“
Die britische Regierung beteuert, sie sei im Zweifel auch auf einen harten Brexit vorbereitet. Worauf deutsche Unternehmen sich jetzt einstellen müssen, falls es so weit kommt.
Die jüngsten politischen Debatten in Großbritannien haben nicht zu einer Beruhigung der Ängste auf wirtschaftlicher Seite beigetragen. Denn: Nach wie vor ist ein No-Deal-Brexit denkbar, solange es kein Abkommen mit der EU oder eine Fristverlängerung für den Austritt gibt. Unternehmen auf beiden Seiten des Kanals tun gut daran, ihre Notfallpläne zu entstauben, auf Aktualität zu überprüfen und bezüglich der Auswirkungen eines No-Deals rechtlich anzupassen.
Zollformalitäten vorbereiten
So müssen Firmen, die nach Großbritannien exportieren, alle Warensendungen, die nach dem 31. Oktober eingehen, als Ausfuhren in ein Nicht-EU-Land verarbeiten. Die Vorbereitung aller Zollformalitäten ist dafür essenziell. Etwas entspannter sind die Regelungen bei der Produktkennzeichnung, denn für EU-Unternehmen hat das Vereinigte Königreich angekündigt, bestehende EU-Vorschriften zu übernehmen. Dadurch behalten die bisherigen EU-Kennzeichnungsanforderungen auf der Insel auch bei einem harten Brexit ihre Gültigkeit. Problematisch wird es aber für jene Unternehmen, die aus dem Vereinigten Königreich in die EU exportieren. Denn mit einem harten Brexit fallen für britische Produkte die notwendigen EU-Konformitätskennzeichen weg. Dann muss neu gekennzeichnet werden.
In der Logistik gelten noch bis Dezember dieses Jahres mit der EU vereinbarte Übergangsregelungen. Im Vereinigten Königreich zugelassene Fahrer und Logistikunternehmen haben somit bis Ende 2019 weiterhin Zugang zum EU-Markt, umgekehrt können auch Logistikunternehmen auf dem Festland weiterhin in Großbritannien operieren. Ein großes Schreckensszenario droht jedoch an den Abfertigungsanlagen entlang des Kanals, weil es vielen an Erfahrung und entsprechenden Systemen mangelt, um die notwendigen Zollformalitäten zu erledigen. Unternehmen, die in das Vereinigte Königreich exportieren oder sich auf Einfuhren stützen, sollten sich also auf Produktionsverzögerungen und neue vertragliche Haftungsfragen einstellen.
Mitarbeiter rechtzeitig entsenden
Darüber hinaus stehen weiter große Fragezeichen hinter der EU-weiten Freizügigkeit beziehungsweise Bewegungsfreiheit. Denn anders als bislang sieht die derzeitige britische Regierung vor, die Freizügigkeit für EU-Bürger mit sofortiger Wirkung ab dem Austrittszeitpunkt ohne Übergangsfrist enden zu lassen. Für EU-Bürger, die ab dem 1. November 2019 nach Großbritannien ziehen, um dort länger als drei Monate zu leben und zu arbeiten, ist ein entsprechender Antrag verpflichtend. Unternehmen, die Arbeitnehmer aus der EU für mehr als drei Monate einstellen wollen, sollten dies daher deutlich vor Ablauf der Brexit-Frist tun. EU-Bürger, die sich vor beziehungsweise am 31. Oktober 2019 im Vereinigten Königreich befinden, haben das Recht, an der Durchführung eines Registrierungsverfahrens festzuhalten. Mit einem gänzlich neuen Einwanderungssystem ist frühestens 2021 zu rechnen.
Quelle: Magazin „Creditreform“
Text: John Hammond ist Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland und Leiter der Brexit-Gruppe. Er ist auf internationale Unternehmenstransaktionen spezialisiert.