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Sanierung vor Insolvenz
Mit umfangreichen Reformen sollen zahlungsgefährdete Unternehmen erhalten werden und zugleich die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abgemildert werden. Auch steuerlich gelten dabei neue Regeln.
Die 2019 in Kraft getretene EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsmaßnahmen verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Schaffung rechtlicher Grundlagen für die Sanierung bedrohter Unternehmen vor einer Insolvenz. Diese europäische Vorgabe wurde in Deutschland zum 1. Januar 2021 mit dem Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) umgesetzt. Bedrohte Unternehmen müssen sich allerdings auf hohe Anforderungen an Eigenverwaltungs- und Schutzschirmanträge einstellen. Wegen der drohenden Pleitewelle infolge der anhaltenden Corona-Krise wurden die Verschärfungen jedoch durch Sonderregelungen im „Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG)“ befristet bis Ende 2021 abgemildert. Profitieren sollen davon besonders kleine und mittlere Unternehmen, die eine pandemiebedingte Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch Bescheinigungen von Experten belegen können. Darüber hinaus soll es für eine Eigenverwaltung unschädlich sein, wenn der Schuldner keine Vorkehrungen zur Sicherstellung der Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten getroffen hat (§ 5 Abs. 6 COVInsAG).
Streitpunkt Masseverbindlichkeiten
Dennoch dürften die verbesserten Sanierungsmöglichkeiten viele Unternehmen nicht vor einer Insolvenz retten, die häufig auch den Fortbestand zahlreicher Geschäftspartner gefährdet. Und zwar dann, wenn einzelne Forderungen bevorzugt aus der noch vorhandenen Insolvenzmasse beglichen werden müssen und diese so die Quote anderer Gläubiger mindern. Eine begünstigte Stellung nehmen hier die Finanzbehörden ein, deren ehemals abgeschafftes Fiskusprivileg 2011 durch eine Erweiterung der Insolvenzordnung (§ 55 Abs. 4 InsO) zumindest teilweise wieder eingeführt wurde. Seither zählen von einem sogenannten schwachen (also ohne Verfügungsberechtigung über das Vermögen des Schuldners) vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit dessen Zustimmung begründete Steuerschulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu den Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt nun auch für einen vorläufigen Sachwalter, den das Insolvenzgericht bei einer vollständigen und schlüssigen Eigenverwaltungsplanung des Schuldners bestellen kann. Im Gegenzug wurde der Anwendungsbereich der Insolvenzordnung für vorläufige Insolvenzverwalter und Sachwalter gleichermaßen auf die Umsatzsteuer, Ein- und Ausfuhrabgaben, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern, die Luftverkehrsteuer und Kraftfahrzeugsteuer sowie die Lohnsteuer beschränkt.
Sanierungsgewinne steuerfrei
Gute Nachrichten gibt es bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen, die durch Forderungsverzichte von Gläubigern zwangsläufig entstehen. Die 2017 in das Einkommensteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz aufgenommenen antragsgebundenen Steuerbefreiungstatbestände konnten in Kraft treten, weil die EU-Kommission deren Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt hat. Eines Insolvenzverfahrens bedarf es für die Steuerbefreiungen nicht, wenn unter anderem die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und eine feste Sanierungsabsicht nachgewiesen werden. In einem Restrukturierungsverfahren anfallende Sanierungsgewinne fallen damit auch unter die Befreiungen.
Rechtsgrundlagen
„Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG“: Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz vom 27. März 2020
„Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG“: Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22. Dezember 2020, darin unter anderem enthalten:
„Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG“
Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Artikel 1 des SanInsFoG)
Änderungen der Insolvenzordnung (InsO), insbesondere beim Schutzschirmverfahren und bei der Eigenverwaltung (Artikel 5 des SanInsFoG)
Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Bernhard Lindgens