Liquiditätsgrade einfach erklärt
Die eigene Liquidität zu schützen ist wichtig beim Streben nach Rentabilität. Dabei hilft die Berechnung der Liquiditätsgrade 1 bis 3. Wie sie berechnet werden und welche Aussagekraft sie haben.
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Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab und was bedeutet es für Unternehmer? Erfahren Sie mehr über die Arten der Insolvenz und den Ablauf eines Verfahrens. Wir geben Infos zum Antrag und zu den Kosten.
Insolvenz – ein Begriff, der in wirtschaftlich unruhigen Zeiten immer öfter die Runde macht. Für betroffene Unternehmen steht weit mehr auf dem Spiel als nur ein gescheitertes Geschäftsmodell – es geht um tiefgreifende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Doch ab wann gilt ein Unternehmen überhaupt als insolvent – und welche Rolle spielt dabei das Insolvenzverfahren?
Eine Insolvenz liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Neben der Zahlungsunfähigkeit gehört auch die Überschuldung zu den entscheidenden Insolvenzgründen. Das anschließende Insolvenzverfahren wird entweder vom Unternehmen selbst oder von seinen Gläubigern beantragt. Ziel ist es, die noch vorhandenen Vermögenswerte möglichst gerecht auf die Gläubiger zu verteilen und im Idealfall dem Unternehmen mithilfe von Sanierungsmaßnahmen eine Chance zum Neustart zu geben.
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Das Insolvenzrecht regelt, wie mit Unternehmen umzugehen ist, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind – und schafft dabei einen Spagat zwischen Gläubigerschutz und Sanierungschance. Während Gläubiger ihre Forderungen geordnet anmelden können, bietet das Verfahren betroffenen Firmen zudem die Möglichkeit zur Restrukturierung. Startpunkt ist der Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht. Danach übernimmt entweder ein Insolvenzverwalter das Ruder – oder das Management bleibt im Rahmen der Eigenverwaltung selbst an Bord. Instrumente wie das Schutzschirmverfahren gelten inzwischen als moderne Werkzeuge für eine Sanierung in der Krise.
Lesetipp: Einen ausführlichen Praxisratgeber über die Möglichkeiten der Unternehmenssanierung finden Sie hier.
Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es seine fälligen Rechnungen nicht mehr bedienen kann – und auch kurzfristig kein Geld in Sicht ist. Bereits wenn mehr als zehn Prozent der offenen Forderungen innerhalb von drei Wochen unbezahlt bleiben, gilt dieser Zustand laut Gesetz als erreicht.
Von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen nicht mehr ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken – es sei denn, die Fortführung des Betriebs ist realistisch absehbar. Beide Szenarien sind juristisch eindeutig definiert – und zählen zu den Hauptgründen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
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Wenn die Liquidität schwindet, bleibt oft nur noch der Gang zum Insolvenzgericht. Das Insolvenzverfahren dient als rechtlicher Rahmen für eine geordnete Abwicklung oder eine mögliche Sanierung. Doch wie funktioniert das Verfahren, wer darf es anstoßen und welche Schritte sind dabei entscheidend?
Das Insolvenzverfahren ist ein gesetzlich geregelter Prozess, der bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens eingeleitet wird. Das Gericht prüft zunächst, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und das Verfahren eröffnet werden kann. Nach der Eröffnung übernimmt ein Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Unternehmen. Ziel ist es, das verbleibende Vermögen zu sichern und die Gläubiger zu befriedigen. Im besten Fall kann der Betrieb saniert und weitergeführt werden – andernfalls erfolgt die Liquidation.
Einen Insolvenzantrag können sowohl das betroffene Unternehmen selbst als auch die Gläubiger stellen. Geschäftsführer sind bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (etwa, wenn Löhne, Rechnungen oder Verbindlichkeiten für Lieferungen nicht mehr bezahlt werden können) oder Überschuldung gesetzlich dazu verpflichtet, sofort zu handeln und einen Insolvenzantrag zu stellen, um persönliche straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Auch Gläubiger – wie Lieferanten oder Krankenkassen – können einen Insolvenzantrag stellen, wenn Forderungen nicht eintreibbar sind. Zuständig ist immer das Insolvenzgericht am Sitz des Unternehmens.
Das Insolvenzgericht eröffnet ein Verfahren nur dann, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt und ein Insolvenzgrund – also Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – nachgewiesen ist. Zudem muss genügend Vermögen vorhanden sein, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen.
Nicht jede Insolvenz verläuft nach dem gleichen Muster. Die Art des Verfahrens hängt von der Unternehmensform und der jeweiligen finanziellen Situation ab. Ob klassische Abwicklung, Sanierungsverfahren oder spezielle Regelungen für Einzelunternehmen – das Insolvenzrecht bietet verschiedene Wege aus der Krise. Doch welche Verfahren gibt es und für wen kommen sie infrage?
Regelinsolvenzverfahren:
Das Regelinsolvenzverfahren ist der „Standardfall“ für Unternehmen und größere Selbstständige. Nach der Antragstellung prüft das Gericht die Insolvenzgründe und eröffnet das Verfahren. Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle, führt den Betrieb gegebenenfalls fort oder verwertet das Vermögen und verteilt es an die Gläubiger. Ziel ist es, die wirtschaftliche Lage geordnet abzuwickeln oder das betroffene Unternehmen im besten Fall zu sanieren.
Schutzschirmverfahren (Sanierungsverfahren):
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Insolvenz in Eigenverwaltung. Geeignet ist es für Unternehmen, die zwar insolvenzgefährdet sind, aber noch Chancen zur Sanierung haben. Ziel ist es, den Betrieb unter Aufsicht eines Sachwalters zu restrukturieren und die Gläubiger über einen Insolvenzplan zufrieden zu stellen. Beim Schutzschirmverfahren bleibt die Geschäftsführung handlungsfähig und kann so wichtige Weichen für eine Fortführung des Unternehmens stellen. Gleichzeitig wird der Betrieb beim Schutzschirmverfahren vor dem Zugriff einzelner Gläubiger geschützt. Gläubiger und das Gericht müssen dem Verfahren gemeinsam zustimmen. Gerade in Krisenzeiten setzen viele Firmen auf das Schutzschirmverfahren, um Eigenkapitalgeber und Investoren an Bord zu halten.
Insolvenzverfahren für Einzelunternehmen und Selbstständige:
Einzelunternehmer und Selbstständige fallen häufig unter das Regelinsolvenzverfahren – sofern sie Angestellte beschäftigen. Kleinere Selbstständige oder Freiberufler ohne eigenes Personal nutzen hingegen meist das Verbraucherinsolvenzverfahren, das einfachere Anforderungen an die Vermögensverwertung und Entschuldung stellt. Es zielt genauso darauf ab, das verbleibende Vermögen zu sichern und den Schuldner nach Verfahrensende von seinen Restschulden zu befreien. Auch hier gilt: Wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, drohen Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.
Insolvenzverfahren für GmbH, AG und andere Kapitalgesellschaften:
In der Regel durchlaufen Kapitalgesellschaften wie GmbH, Aktiengesellschaften oder andere Rechtsformen wie KGaA oder UG das klassische Regelinsolvenzverfahren. In manchen Fällen kommt auch die Eigenverwaltung infrage, wenn die Gesellschafter nachweisen können, dass Sanierungspotenzial vorhanden ist. Wenn bei einer Kapitalgesellschaft eine Insolvenzreife vorliegt, besteht die gesetzliche Pflicht, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.
Ein Insolvenzverfahren läuft nach klar definierten Regeln ab. Es schützt sowohl Gläubiger als auch das Unternehmen selbst. So entscheidet der genaue Ablauf darüber, ob ein Betrieb zerschlagen oder saniert wird. Vom Insolvenzantrag über die Abwicklung bis hin zur möglichen Restschuldbefreiung vergehen oft Monate, manchmal Jahre. Gerade in Zeiten steigender Insolvenzen ist ein zügiges und sauberes Verfahren wichtig. Dabei gilt: Wer schnell und professionell handelt, kann oft den Schaden für Gläubiger und den betroffenen Betrieb begrenzen.
Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzregister. Diese Mitteilung ist für Gläubiger, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit ein offizielles Signal, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig ist. In der Bekanntmachung sind zentrale Informationen wie Fristen für die Forderungsanmeldung, der Name des Insolvenzverwalters und das zuständige Gericht enthalten. Gläubiger müssen jetzt schnell reagieren, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Bekanntmachung ist zudem wichtig für die Transparenz im Markt. Einen Überblick über aktuelle Verfahren liefert auch der InsolvenzMonitor von Creditreform.
Ein genauer Blick auf die einzelnen Phasen des Insolvenzverfahrens zeigt, was Unternehmen und Gläubiger erwartet.
Wenn die Insolvenz droht, wird es für Geschäftsführer ernst. Denn wer zu spät handelt oder Fehler im Verfahren macht, haftet schnell mit seinem Privatvermögen. Das Insolvenzrecht legt klare Pflichten für Geschäftsführer fest – vom rechtzeitigen Antrag bis hin zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Krise.
Sobald ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, darf der Geschäftsführer nur noch Zahlungen leisten, die zwingend notwendig sind – etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Werden nach Eintritt der Insolvenzreife ohne rechtliche Grundlage Zahlungen an Dritte getätigt, haften Geschäftsführer persönlich für den entstandenen Schaden (§ 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO). Dies gilt auch für verspätete Insolvenzanträge. Die Grenze zwischen zulässigen und pflichtwidrigen Zahlungen ist eng – wer Fehler macht, riskiert neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.
Besonders scharf geregelt ist die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern: Werden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer – wie Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung – nicht ordnungsgemäß abgeführt, haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlungen vor oder nach der Insolvenzreife ausbleiben. Der Bundesgerichtshof urteilt regelmäßig streng: Wer Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig abführt, macht sich strafbar (§ 266a StGB).
Eine Insolvenz trifft nicht nur die Eigentümer eines Unternehmens – auch Mitarbeiter, Lieferanten, Geldgeber und weitere Partner spüren die Folgen direkt. Für die einen steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel, für die anderen geht es um die Rückzahlung offener Forderungen. Doch eine Insolvenz muss nicht immer das Aus bedeuten, wenn im Verfahren die richtige Strategie gefunden wird.
Wird die Insolvenz eines Unternehmens bekannt, reagiert der Insolvenzverwalter sofort mit ersten Maßnahmen. In vielen Fällen wird der Geschäftsbetrieb zunächst aufrechterhalten, um Werte zu sichern und eine Sanierung zu prüfen. Wichtig: Bestehende Verträge – etwa mit Lieferanten oder Dienstleistern – bleiben zunächst bestehen, bis der Verwalter über Kündigungen oder Fortführungen entscheidet.
Für Beschäftigte bedeutet eine Insolvenz oft Unsicherheit – doch das Arbeitsrecht kennt Schutzmechanismen. Arbeitsverhältnisse bleiben zunächst bestehen, auch nach Eröffnung des Verfahrens. Kündigungen sind erst nach den gesetzlichen Fristen möglich, wobei der Insolvenzverwalter betriebsbedingte Entlassungen aussprechen kann. Finanzielle Absicherung bietet das Insolvenzgeld: Die Bundesagentur für Arbeit springt für bis zu drei Monate ein und übernimmt ausstehende Löhne. Währenddessen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, weiter ihre vertraglichen Aufgaben zu erfüllen.
Das Insolvenzplanverfahren eröffnet Unternehmen die Chance, sich durch eine gerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu sanieren. Statt das betroffene Unternehmen vollständigen abzuwickeln, wird ein Plan erstellt, der beispielsweise einen Teilverzicht der Gläubiger, Umstrukturierungen oder neue Finanzierungsquellen vorsieht. Stimmen die Gläubiger mehrheitlich zu und wird der Plan vom Gericht bestätigt, kann das Unternehmen aus der Insolvenz herausgeführt werden. Für Arbeitnehmer erhöht sich damit die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes.
Eine Insolvenz trifft nicht nur Gläubiger und Unternehmen – auch für Arbeitnehmer und das Insolvenzgericht stellt sich die Frage nach Geld. Wer bezahlt die Gehälter in der Krise? Und wer trägt die Kosten für den gesamten Ablauf? Während die Mitarbeiter durch das Insolvenzgeld abgesichert sind, müssen die Verfahrenskosten meist aus der Unternehmensmasse gedeckt werden.
Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf Insolvenzgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit für bis zu drei Monate gezahlt wird und so die Gehaltszahlungen sichert. Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis während der Insolvenz fortbesteht oder beendet wurde. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettoverdienst der jeweiligen Arbeitnehmer und wird direkt bei der Agentur für Arbeit beantragt. Für viele Mitarbeiter ist das Insolvenzgeld ein wichtiger finanzieller Puffer in der unsicheren Übergangszeit bis zur Klärung der Zukunft des Unternehmens.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens – dazu gehören Gerichtskosten plus Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters – müssen aus der Insolvenzmasse beglichen werden. Das bedeutet: Nur wenn noch ausreichend Vermögen im Unternehmen vorhanden ist, kann das Verfahren überhaupt eröffnet werden. Sind die Vermögenswerte zu gering, lehnt das Gericht den Antrag mangels Masse ab. Die Verfahrenskosten haben im Insolvenzverfahren höchste Priorität und werden vor allen anderen Gläubigern bedient.
Eine Insolvenz muss nicht das Ende sein – im Gegenteil: Für viele Unternehmen ist sie der Startschuss für eine erfolgreiche Sanierung und einen Neustart. Die Insolvenzordnung bietet mit Instrumenten wie dem Insolvenzplan- und Schutzschirmverfahren realistische Perspektiven zur Restrukturierung. Ziel ist es dabei, Betriebe zu stabilisieren, Arbeitsplätze zu sichern und neue Investoren oder Geschäftspartner an Bord zu holen. Angesichts der steigenden Zahl an Insolvenzen zeigt sich: Immer mehr Unternehmen nutzen das Verfahren nicht nur zur Schadensbegrenzung, sondern als strategisches Werkzeug für die Zukunft.
Das Insolvenzverfahren gibt Unternehmen die Möglichkeit, unter gerichtlichem Schutz Verträge anzupassen, unrentable Strukturen aufzulösen und mit Gläubigern eine einvernehmliche Lösung zu finden. Besonders das Insolvenzplanverfahren eröffnet Chancen, Gläubiger von einem nachhaltigen Sanierungsplan zu überzeugen. Parallel dazu können neue Finanzierungsquellen erschlossen und Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet werden, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens kaum möglich gewesen wären – etwa die Trennung von unrentablen Geschäftsbereichen oder Verhandlungen mit Vermietern und Lieferanten. Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren machen es möglich, dass die Geschäftsführung dabei selbst das Steuer in der Hand behält.
Steigende Zinsen, hohe Energiekosten, schwächelnde Nachfrage: Immer mehr Unternehmen in Deutschland geraten wirtschaftlich unter Druck. Die Folge: 2024 stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen laut Creditreform um fast 25 Prozent – ein Niveau, das zuletzt 2015 erreicht wurde. Viele bekannte Beispiele aus der Wirtschaft zeigen aber auch, dass eine Insolvenz zur Erfolgsgeschichte werden kann. Voraussetzung: ein überzeugendes Sanierungskonzept und die Bereitschaft zur Neuausrichtung. Auch das zeigt die Insolvenz-Analyse von Creditreform: Nicht alle Betriebe verschwinden vom Markt, viele kommen gestärkt zurück.
Zur Creditreform Analyse "Insolvenzen in Deutschland, Jahr 2024"
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