Definition, Ablauf & häufige Fragen

Insolvenzverfahren

Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab und was bedeutet es für Unternehmer? Erfahren Sie mehr über die Arten der Insolvenz und den Ablauf eines Verfahrens. Wir geben Infos zum Antrag und zu den Kosten.

Was ist eine Insolvenz?

Insolvenz – ein Begriff, der in wirtschaftlich unruhigen Zeiten immer öfter die Runde macht. Für betroffene Unternehmen steht weit mehr auf dem Spiel als nur ein gescheitertes Geschäftsmodell – es geht um tiefgreifende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Doch ab wann gilt ein Unternehmen überhaupt als insolvent – und welche Rolle spielt dabei das Insolvenzverfahren?

Eine Insolvenz liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Neben der Zahlungsunfähigkeit gehört auch die Überschuldung zu den entscheidenden Insolvenzgründen. Das anschließende Insolvenzverfahren wird entweder vom Unternehmen selbst oder von seinen Gläubigern beantragt. Ziel ist es, die noch vorhandenen Vermögenswerte möglichst gerecht auf die Gläubiger zu verteilen und im Idealfall dem Unternehmen mithilfe von Sanierungsmaßnahmen eine Chance zum Neustart zu geben. 

Lesetipp: Was Unternehmen tun können, um eine Krise frühzeitig zu erkennen und die Insolvenz zu vermeiden, lesen Sie hier

Bedeutung des Insolvenzrechts

Das Insolvenzrecht regelt, wie mit Unternehmen umzugehen ist, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind – und schafft dabei einen Spagat zwischen Gläubigerschutz und Sanierungschance. Während Gläubiger ihre Forderungen geordnet anmelden können, bietet das Verfahren betroffenen Firmen zudem die Möglichkeit zur Restrukturierung. Startpunkt ist der Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht. Danach übernimmt entweder ein Insolvenzverwalter das Ruder – oder das Management bleibt im Rahmen der Eigenverwaltung selbst an Bord. Instrumente wie das Schutzschirmverfahren gelten inzwischen als moderne Werkzeuge für eine Sanierung in der Krise. 

Lesetipp: Einen ausführlichen Praxisratgeber über die Möglichkeiten der Unternehmenssanierung finden Sie hier.

Zahlungsunfähigkeit vs. Überschuldung

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es seine fälligen Rechnungen nicht mehr bedienen kann – und auch kurzfristig kein Geld in Sicht ist. Bereits wenn mehr als zehn Prozent der offenen Forderungen innerhalb von drei Wochen unbezahlt bleiben, gilt dieser Zustand laut Gesetz als erreicht. 
Von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen nicht mehr ausreicht, um die Verbindlichkeiten zu decken – es sei denn, die Fortführung des Betriebs ist realistisch absehbar. Beide Szenarien sind juristisch eindeutig definiert – und zählen zu den Hauptgründen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Lesetipp: Wie Unternehmen Liquiditätsengpässe verhindern und Zahlungsschwierigkeiten vermeiden, erfahren Sie hier

Insolvenzverfahren: Grundlagen und Antragstellung

Wenn die Liquidität schwindet, bleibt oft nur noch der Gang zum Insolvenzgericht. Das Insolvenzverfahren dient als rechtlicher Rahmen für eine geordnete Abwicklung oder eine mögliche Sanierung. Doch wie funktioniert das Verfahren, wer darf es anstoßen und welche Schritte sind dabei entscheidend?

Was ist ein Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren ist ein gesetzlich geregelter Prozess, der bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens eingeleitet wird. Das Gericht prüft zunächst, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und das Verfahren eröffnet werden kann. Nach der Eröffnung übernimmt ein Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Unternehmen. Ziel ist es, das verbleibende Vermögen zu sichern und die Gläubiger zu befriedigen. Im besten Fall kann der Betrieb saniert und weitergeführt werden – andernfalls erfolgt die Liquidation. 

Wer kann einen Insolvenzantrag stellen und wo?

Einen Insolvenzantrag können sowohl das betroffene Unternehmen selbst als auch die Gläubiger stellen. Geschäftsführer sind bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (etwa, wenn Löhne, Rechnungen oder Verbindlichkeiten für Lieferungen nicht mehr bezahlt werden können) oder Überschuldung gesetzlich dazu verpflichtet, sofort zu handeln und einen Insolvenzantrag zu stellen, um persönliche straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Auch Gläubiger – wie Lieferanten oder Krankenkassen – können einen Insolvenzantrag stellen, wenn Forderungen nicht eintreibbar sind. Zuständig ist immer das Insolvenzgericht am Sitz des Unternehmens.

Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht eröffnet ein Verfahren nur dann, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt und ein Insolvenzgrund – also Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – nachgewiesen ist. Zudem muss genügend Vermögen vorhanden sein, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. 

Arten des Insolvenzverfahrens

Nicht jede Insolvenz verläuft nach dem gleichen Muster. Die Art des Verfahrens hängt von der Unternehmensform und der jeweiligen finanziellen Situation ab. Ob klassische Abwicklung, Sanierungsverfahren oder spezielle Regelungen für Einzelunternehmen – das Insolvenzrecht bietet verschiedene Wege aus der Krise. Doch welche Verfahren gibt es und für wen kommen sie infrage?

Regelinsolvenzverfahren:

Das Regelinsolvenzverfahren ist der „Standardfall“ für Unternehmen und größere Selbstständige. Nach der Antragstellung prüft das Gericht die Insolvenzgründe und eröffnet das Verfahren. Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle, führt den Betrieb gegebenenfalls fort oder verwertet das Vermögen und verteilt es an die Gläubiger. Ziel ist es, die wirtschaftliche Lage geordnet abzuwickeln oder das betroffene Unternehmen im besten Fall zu sanieren.

Schutzschirmverfahren (Sanierungsverfahren):

Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der Insolvenz in Eigenverwaltung. Geeignet ist es für Unternehmen, die zwar insolvenzgefährdet sind, aber noch Chancen zur Sanierung haben. Ziel ist es, den Betrieb unter Aufsicht eines Sachwalters zu restrukturieren und die Gläubiger über einen Insolvenzplan zufrieden zu stellen. Beim Schutzschirmverfahren bleibt die Geschäftsführung handlungsfähig und kann so wichtige Weichen für eine Fortführung des Unternehmens stellen. Gleichzeitig wird der Betrieb beim Schutzschirmverfahren vor dem Zugriff einzelner Gläubiger geschützt. Gläubiger und das Gericht müssen dem Verfahren gemeinsam zustimmen. Gerade in Krisenzeiten setzen viele Firmen auf das Schutzschirmverfahren, um Eigenkapitalgeber und Investoren an Bord zu halten.

Insolvenzverfahren für Einzelunternehmen und Selbstständige:

Einzelunternehmer und Selbstständige fallen häufig unter das Regelinsolvenzverfahren – sofern sie Angestellte beschäftigen. Kleinere Selbstständige oder Freiberufler ohne eigenes Personal nutzen hingegen meist das Verbraucherinsolvenzverfahren, das einfachere Anforderungen an die Vermögensverwertung und Entschuldung stellt. Es zielt genauso darauf ab, das verbleibende Vermögen zu sichern und den Schuldner nach Verfahrensende von seinen Restschulden zu befreien. Auch hier gilt: Wird der Insolvenzantrag zu spät gestellt, drohen Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.

Insolvenzverfahren für GmbH, AG und andere Kapitalgesellschaften:

In der Regel durchlaufen Kapitalgesellschaften wie GmbH, Aktiengesellschaften oder andere Rechtsformen wie KGaA oder UG das klassische Regelinsolvenzverfahren. In manchen Fällen kommt auch die Eigenverwaltung infrage, wenn die Gesellschafter nachweisen können, dass Sanierungspotenzial vorhanden ist. Wenn bei einer Kapitalgesellschaft eine Insolvenzreife vorliegt, besteht die gesetzliche Pflicht, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. 

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren läuft nach klar definierten Regeln ab. Es schützt sowohl Gläubiger als auch das Unternehmen selbst. So entscheidet der genaue Ablauf darüber, ob ein Betrieb zerschlagen oder saniert wird. Vom Insolvenzantrag über die Abwicklung bis hin zur möglichen Restschuldbefreiung vergehen oft Monate, manchmal Jahre. Gerade in Zeiten steigender Insolvenzen ist ein zügiges und sauberes Verfahren wichtig. Dabei gilt: Wer schnell und professionell handelt, kann oft den Schaden für Gläubiger und den betroffenen Betrieb begrenzen. 

Insolvenzbekanntmachung: Was bedeutet das?

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzregister. Diese Mitteilung ist für Gläubiger, Geschäftspartner und die Öffentlichkeit ein offizielles Signal, dass ein Unternehmen zahlungsunfähig ist. In der Bekanntmachung sind zentrale Informationen wie Fristen für die Forderungsanmeldung, der Name des Insolvenzverwalters und das zuständige Gericht enthalten. Gläubiger müssen jetzt schnell reagieren, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Bekanntmachung ist zudem wichtig für die Transparenz im Markt. Einen Überblick über aktuelle Verfahren liefert auch der InsolvenzMonitor von Creditreform.

Die Phasen des Insolvenzverfahrens

Ein genauer Blick auf die einzelnen Phasen des Insolvenzverfahrens zeigt, was Unternehmen und Gläubiger erwartet.

  1. Einleitung und vorläufiges Insolvenzverfahren
    Das Verfahren beginnt mit dem Insolvenzantrag. Nach Eingang prüft das Gericht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Wird der Antrag zugelassen, setzt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein, der die Vermögenswerte sichert, die Zerschlagung durch Einzelgläubiger verhindert und den Betrieb stabilisiert. In dieser Phase wird der Betrieb häufig fortgeführt, während die wirtschaftliche Lage und die Sanierungschancen analysiert werden. Dazu gehören auch erste Gespräche mit den Gläubigern.
     
  2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein Insolvenzgrund vorliegt und genügend Vermögen für die Verfahrenskosten vorhanden ist, wird das Verfahren offiziell eröffnet. Der Insolvenzverwalter übernimmt dann vollständig das Management des betroffenen Unternehmens und es beginnt die umfassende Prüfung aller Verbindlichkeiten und Vermögenswerte. Die Gläubiger erhalten die Möglichkeit, ihre Forderungen offiziell anzumelden. Parallel dazu analysiert der Insolvenzverwalter, ob eine Sanierung sinnvoll und realistisch erscheint oder ob das Unternehmen liquidiert werden muss. Ab diesem Punkt ist das Unternehmen nicht mehr selbst handlungsfähig – alle wichtigen Entscheidungen trifft ab sofort der Insolvenzverwalter.
     
  3. Durchführung und Abwicklungsphase
    In der Abwicklungsphase entscheidet sich das Schicksal des betroffenen Unternehmens – entweder läuft der Betrieb unter Aufsicht des Insolvenzverwalters weiter oder das Unternehmen wird liquidiert. Bei einer Liquidation verwertet der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse etwa durch deren Verkauf von Vermögenswerten (von Maschinen bis hin zu Immobilien) und verteilt die Erlöse an die Gläubiger. Bei einer Sanierung kann ein Insolvenzplan zur Entschuldung ausgearbeitet werden. Die Gläubiger stimmen dann darüber ab, ob sie mit diesem Plan einverstanden sind. Ist keine Rettung möglich, erfolgt die schrittweise Abwicklung. In beiden Fällen gilt: Die Erlöse aus der Insolvenzmasse werden nach gesetzlicher Rangfolge verteilt – zuerst an gesicherte Gläubiger (etwa Banken, Leasinggesellschaften und Lieferanten, die ihre Waren unter Eigentumsvorbehalt liefern), danach folgen weitere Lieferanten und Dienstleister.

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Wenn die Insolvenz droht, wird es für Geschäftsführer ernst. Denn wer zu spät handelt oder Fehler im Verfahren macht, haftet schnell mit seinem Privatvermögen. Das Insolvenzrecht legt klare Pflichten für Geschäftsführer fest – vom rechtzeitigen Antrag bis hin zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung in der Krise. 

Haftung für Zahlungen während der Insolvenz

Sobald ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, darf der Geschäftsführer nur noch Zahlungen leisten, die zwingend notwendig sind – etwa zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Werden nach Eintritt der Insolvenzreife ohne rechtliche Grundlage Zahlungen an Dritte getätigt, haften Geschäftsführer persönlich für den entstandenen Schaden (§ 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO). Dies gilt auch für verspätete Insolvenzanträge. Die Grenze zwischen zulässigen und pflichtwidrigen Zahlungen ist eng – wer Fehler macht, riskiert neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.

Persönliche Haftung gegenüber Sozialversicherungsträgern

Besonders scharf geregelt ist die Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern: Werden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer – wie Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung – nicht ordnungsgemäß abgeführt, haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlungen vor oder nach der Insolvenzreife ausbleiben. Der Bundesgerichtshof urteilt regelmäßig streng: Wer Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig abführt, macht sich strafbar (§ 266a StGB). 

Auswirkungen der Insolvenz auf Unternehmen und Arbeitnehmer

Eine Insolvenz trifft nicht nur die Eigentümer eines Unternehmens – auch Mitarbeiter, Lieferanten, Geldgeber und weitere Partner spüren die Folgen direkt. Für die einen steht der Arbeitsplatz auf dem Spiel, für die anderen geht es um die Rückzahlung offener Forderungen. Doch eine Insolvenz muss nicht immer das Aus bedeuten, wenn im Verfahren die richtige Strategie gefunden wird.

Erste Schritte bei Unternehmensinsolvenz

Wird die Insolvenz eines Unternehmens bekannt, reagiert der Insolvenzverwalter sofort mit ersten Maßnahmen. In vielen Fällen wird der Geschäftsbetrieb zunächst aufrechterhalten, um Werte zu sichern und eine Sanierung zu prüfen. Wichtig: Bestehende Verträge – etwa mit Lieferanten oder Dienstleistern – bleiben zunächst bestehen, bis der Verwalter über Kündigungen oder Fortführungen entscheidet. 

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern

Für Beschäftigte bedeutet eine Insolvenz oft Unsicherheit – doch das Arbeitsrecht kennt Schutzmechanismen. Arbeitsverhältnisse bleiben zunächst bestehen, auch nach Eröffnung des Verfahrens. Kündigungen sind erst nach den gesetzlichen Fristen möglich, wobei der Insolvenzverwalter betriebsbedingte Entlassungen aussprechen kann. Finanzielle Absicherung bietet das Insolvenzgeld: Die Bundesagentur für Arbeit springt für bis zu drei Monate ein und übernimmt ausstehende Löhne. Währenddessen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, weiter ihre vertraglichen Aufgaben zu erfüllen. 

Insolvenzplanverfahren: Möglichkeiten zur Sanierung

Das Insolvenzplanverfahren eröffnet Unternehmen die Chance, sich durch eine gerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu sanieren. Statt das betroffene Unternehmen vollständigen abzuwickeln, wird ein Plan erstellt, der beispielsweise einen Teilverzicht der Gläubiger, Umstrukturierungen oder neue Finanzierungsquellen vorsieht. Stimmen die Gläubiger mehrheitlich zu und wird der Plan vom Gericht bestätigt, kann das Unternehmen aus der Insolvenz herausgeführt werden. Für Arbeitnehmer erhöht sich damit die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes. 

Verfahrenskosten und Insolvenzgeld

Eine Insolvenz trifft nicht nur Gläubiger und Unternehmen – auch für Arbeitnehmer und das Insolvenzgericht stellt sich die Frage nach Geld. Wer bezahlt die Gehälter in der Krise? Und wer trägt die Kosten für den gesamten Ablauf? Während die Mitarbeiter durch das Insolvenzgeld abgesichert sind, müssen die Verfahrenskosten meist aus der Unternehmensmasse gedeckt werden. 

Insolvenzgeld: Anspruch, Berechnung und Antragstellung

Arbeitnehmer haben im Insolvenzfall Anspruch auf Insolvenzgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit für bis zu drei Monate gezahlt wird und so die Gehaltszahlungen sichert. Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis während der Insolvenz fortbesteht oder beendet wurde. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettoverdienst der jeweiligen Arbeitnehmer und wird direkt bei der Agentur für Arbeit beantragt. Für viele Mitarbeiter ist das Insolvenzgeld ein wichtiger finanzieller Puffer in der unsicheren Übergangszeit bis zur Klärung der Zukunft des Unternehmens.

Wer zahlt die Verfahrenskosten?

Die Kosten des Insolvenzverfahrens – dazu gehören Gerichtskosten plus Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters – müssen aus der Insolvenzmasse beglichen werden. Das bedeutet: Nur wenn noch ausreichend Vermögen im Unternehmen vorhanden ist, kann das Verfahren überhaupt eröffnet werden. Sind die Vermögenswerte zu gering, lehnt das Gericht den Antrag mangels Masse ab. Die Verfahrenskosten haben im Insolvenzverfahren höchste Priorität und werden vor allen anderen Gläubigern bedient.

Insolvenz als Chance: Restrukturierung und Neuanfang

Eine Insolvenz muss nicht das Ende sein – im Gegenteil: Für viele Unternehmen ist sie der Startschuss für eine erfolgreiche Sanierung und einen Neustart. Die Insolvenzordnung bietet mit Instrumenten wie dem Insolvenzplan- und Schutzschirmverfahren realistische Perspektiven zur Restrukturierung. Ziel ist es dabei, Betriebe zu stabilisieren, Arbeitsplätze zu sichern und neue Investoren oder Geschäftspartner an Bord zu holen. Angesichts der steigenden Zahl an Insolvenzen zeigt sich: Immer mehr Unternehmen nutzen das Verfahren nicht nur zur Schadensbegrenzung, sondern als strategisches Werkzeug für die Zukunft.

Das Insolvenzverfahren gibt Unternehmen die Möglichkeit, unter gerichtlichem Schutz Verträge anzupassen, unrentable Strukturen aufzulösen und mit Gläubigern eine einvernehmliche Lösung zu finden. Besonders das Insolvenzplanverfahren eröffnet Chancen, Gläubiger von einem nachhaltigen Sanierungsplan zu überzeugen. Parallel dazu können neue Finanzierungsquellen erschlossen und Restrukturierungsmaßnahmen eingeleitet werden, die außerhalb eines Insolvenzverfahrens kaum möglich gewesen wären – etwa die Trennung von unrentablen Geschäftsbereichen oder Verhandlungen mit Vermietern und Lieferanten. Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren machen es möglich, dass die Geschäftsführung dabei selbst das Steuer in der Hand behält.
 

Entwicklung der Insolvenzen in Deutschland

Steigende Zinsen, hohe Energiekosten, schwächelnde Nachfrage: Immer mehr Unternehmen in Deutschland geraten wirtschaftlich unter Druck. Die Folge: 2024 stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen laut Creditreform um fast 25 Prozent – ein Niveau, das zuletzt 2015 erreicht wurde. Viele bekannte Beispiele aus der Wirtschaft zeigen aber auch, dass eine Insolvenz zur Erfolgsgeschichte werden kann. Voraussetzung: ein überzeugendes Sanierungskonzept und die Bereitschaft zur Neuausrichtung. Auch das zeigt die Insolvenz-Analyse von Creditreform: Nicht alle Betriebe verschwinden vom Markt, viele kommen gestärkt zurück.

Zur Creditreform Analyse "Insolvenzen in Deutschland, Jahr 2024"

FAQ: Häufige Fragen und Antworten

  • Welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf die Bonität?

    Eine Insolvenz hat erhebliche Auswirkungen auf die Bonität eines Unternehmens. 

    • Negative Bonitätsbewertung: Durch die Insolvenz sinkt die Kreditwürdigkeit des Unternehmens deutlich, was zukünftige Finanzierungen erschweren kann. Die Insolvenz wird von Wirtschaftsauskunfteien wie Creditreform erfasst. Dies führt zu einer massiven Abwertung der Kreditwürdigkeit, was künftige Finanzierungen erschwert. Der Eintrag bleibt über Jahre sichtbar.
    • Eingeschränkte Geschäftsmöglichkeiten: Eine schlechte Bonität kann dazu führen, dass Lieferanten und Geschäftspartner zögern, neue Verträge abzuschließen oder bestehende Geschäftsbeziehungen fortzuführen.
    • Langfristige Folgen: Die Einträge in Wirtschaftsauskunfteien können auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen bleiben und die Bonität weiterhin beeinträchtigen. Der Wiederaufbau der Bonität erfordert eine strategische Planung und Transparenz gegenüber Banken und Partnern.
  • Haften Ehegatten oder Familienmitglieder mit ihrem Vermögen?

    In Deutschland haften Ehegatten oder Familienmitglieder eines Schuldners nicht automatisch mit ihrem Einkommen oder Vermögen für dessen Schulden, sondern nur unter bestimmten Bedingungen.

    • Bei einer gemeinsamen Kreditaufnahme: Wenn Ehepartner oder Familienmitglieder gemeinsam einen Kreditvertrag unterzeichnet haben, haften sie gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung. 
    • Bei einer Bürgschaft: Hat ein Ehegatte oder Familienmitglied für die Verbindlichkeiten des Schuldners gebürgt, tritt eine Haftung ein, sobald der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

    Ohne solche Vereinbarungen sind Angehörige grundsätzlich nicht verpflichtet, die Schulden des Schuldners zu begleichen. 

  • Welche Konsequenzen hat ein Insolvenzverfahren für Miet- und Pachtverträge?

    Während eines Insolvenzverfahrens gelten für Miet- und Pachtverträge besondere rechtliche Rahmenbedingungen, die sowohl für den Mieter/Pächter als auch für den Vermieter/Verpächter wichtig sind.

    • Wahlrecht des Insolvenzverwalters: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob bestehende Miet- oder Pachtverträge fortgeführt oder beendet werden sollen. Dieses Wahlrecht ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Verträge entweder aufrechtzuerhalten oder von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. 
    • Fortführung des Vertrags: Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Fortführung des Miet- oder Pachtvertrags, tritt er in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein. Der Vermieter oder Verpächter ist in diesem Fall verpflichtet, den Vertrag zu den bisher geltenden Konditionen weiterzuführen. Eine Kündigung aufgrund der Insolvenz ist dann nicht möglich.
    • Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters: Nutzt der Insolvenzverwalter sein Sonderkündigungsrecht, kann er den Miet- oder Pachtvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beenden. Mit diesem Schritt kann der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse entlasten und unnötige Kosten vermeiden.
    • Auswirkungen auf den Vermieter/Verpächter: Für Vermieter oder Verpächter beinhaltet die Insolvenz eines Mieters oder Pächters mit Blick auf die künftigen Miet- oder Pachteinnahmen ein erhebliches Risiko. Denn sie müssen erst einmal abwarten, wie der Insolvenzverwalter entscheidet und können den Vertrag nicht eigenmächtig kündigen. 
  • Kann ich während der Insolvenz ein neues Unternehmen gründen?

    Ja, grundsätzlich kann der Eigentümer/Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens eine neue Firma gründen. Allerdings gibt es Risiken und Einschränkungen: 

    • Bei einer Privatinsolvenz: Während der Wohlverhaltensphase benötigt die betreffende Person die Zustimmung des Insolvenzverwalters. Eine selbstständige Tätigkeit ist erlaubt, jedoch kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass ein Teil der Einkünfte zur Schuldentilgung verwendet wird. Da Banken und Geschäftspartner die Bonität des neuen Unternehmens prüfen, könnte die Finanzierung schwierig werden.
    • Bei einer Regelinsolvenz (bei Unternehmen): Wenn der Geschäftsführer einer insolventen GmbH eine Neugründung ins Auge fasst, kann es zu Problemen kommen – insbesondere bei einer möglichen Sperre wegen Insolvenzverschleppung. So kann ein Gericht bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung oder anderen Pflichtverstößen eine mehrjährige Geschäftsführer-Sperre verhängen. Außerdem könnten Gläubiger oder Insolvenzverwalter versuchen, Haftungsansprüche geltend zu machen – was eine Neugründung erschweren würde.
  • Was passiert mit meinem Bankkonto während der Insolvenz?

    Sobald ein Unternehmen Insolvenz anmeldet, hat das unmittelbare Auswirkungen auf dessen Bankkonten. Die wichtigsten Punkte laut Insolvenzordnung (InsO) im Überblick:

    • Kontosperrung und Kontrolle durch den Insolvenzverwalter: Nach Insolvenzanmeldung wird das Firmenkonto in der Regel sofort von der Bank gesperrt. Der vorläufige Insolvenzverwalter entscheidet, ob und wie das Konto weiterhin genutzt werden darf. Der Geschäftsführer verliert die Verfügungsgewalt über das Konto – alle Zahlungsvorgänge müssen ab sofort durch den Insolvenzverwalter genehmigt werden.
    • Einzug von Guthaben und Zahlungssperre: Das Kontoguthaben fällt in die Insolvenzmasse und wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Alle Lastschriften, Daueraufträge und Abbuchungen werden gestoppt – mit der Konsequenz, dass Lieferanten und Geschäftspartner möglicherweise keine Zahlungen mehr erhalten. Eingehenden Zahlungen landen auf dem Konto des insolventen Unternehmens, können aber vom Insolvenzverwalter umgeleitet werden.
    • Neues Konto für den Geschäftsbetrieb: Falls der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, richtet der Insolvenzverwalter in der Regel ein neues Konto ein, dass von ihm verwaltet wird, um den Zahlungsverkehr für laufende Geschäfte zu sichern. Wichtig: Ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters dürfen keine neuen Konten eröffnet werden.
    • Folgen für Geschäftsführer und Haftung: Falls private Bürgschaften für Geschäftskredite bestehen, könnten die Bank versuchen, den Geschäftsführer privat in Anspruch zu nehmen. Wurden vor der Insolvenz noch größere Geldbeträge abgehoben oder überwiesen, könnte dies als Insolvenzverschleppung oder Gläubigerbenachteiligung gewertet werden – mit möglichen strafrechtlichen Folgen.
  • Wie lange dauert eine Insolvenz im Durchschnitt?

    Laut Insolvenzordnung (InsO) hängt die Dauer einer Insolvenz von der Art des Verfahrens ab:
    Regelinsolvenz (Unternehmensinsolvenz): Je nach Größe des Unternehmens dauert eine Regelinsolvenz im Schnitt ein bis drei Jahre. Dabei ergibt sich folgende zeitlich Einteilung: 

    • Phase 1 – Vorläufiges Verfahren (ca. 3 Monate): Prüfung der Insolvenz durch das Gericht, Bestellung des Insolvenzverwalters.
    • Phase 2 – Eröffnungsverfahren (6–24 Monate): Liquidation der Vermögenswerte, Verhandlungen mit Gläubigern.
    • Phase 3 – Abschluss und Verteilung (weitere Monate bis Jahre): Letzte Zahlungen an Gläubiger, Abschlussbericht.


    Privatinsolvenz (falls der Geschäftsführer privat betroffen ist): Seit 2021 gilt für die Privatinsolvenz eine verkürzte Dauer von maximal drei Jahren bis zur Restschuldbefreiung (vorher 6 Jahre). Die Regelung gilt für natürliche Personen, etwa Einzelunternehmer oder Geschäftsführer mit Privatinsolvenz.

  • Kann eine Insolvenz rückgängig gemacht werden?

    Unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt werden, kann eine Insolvenz gestoppt oder rückgängig gemacht werden. Es gibt drei Hauptmöglichkeiten:

    • Rücknahme des Insolvenzantrags (vor Verfahrenseröffnung): Wenn das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet hat, kann der Antragsteller (Unternehmen oder Gläubiger) den Antrag zurückziehen. Als Voraussetzung dafür gilt: Der Schuldner muss nachweisen, dass eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht mehr bestehen (etwa durch den Zufluss von neuem Kapital).
    • Einstellung des Verfahrens nach Eröffnung: Falls das Insolvenzverfahren schon eröffnet wurde, kann es gemäß § 217 ff. InsO durch eine vollständige Schuldenbegleichung gestoppt werden. Ein Vergleich mit den Gläubigern (Insolvenzplan) kann auch zur Einstellung führen und wird ebenfalls in § 217 ff. InsO festgeschrieben.
    • Aufhebung der Insolvenz (nachträgliche Korrektur): Sollte das Insolvenzverfahren auf falschen Voraussetzungen beruhen oder fehlerhaft sein, kann es auf Antrag laut § 4 InsO in Verbindung mit der Zivilprozessordnung aufgehoben werden. Eine solche Situation ist allerdings selten und meist nur durch Klage vor Gericht anfechtbar. 
  • Welche Pflichten habe ich während der Insolvenz?

    Während einer Insolvenz gelten für den Unternehmer oder den Geschäftsführer strenge gesetzliche Pflichten, um eine persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

    • Pflicht zur Insolvenzanmeldung (§ 15a InsO): Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss innerhalb von maximal sechs Wochen, spätestens jedoch nach drei Wochen, ein Insolvenzantrag gestellt werden. Versäumt der Geschäftsführer diese Pflicht, drohen persönliche Haftung und Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung (bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe).
    • Verbot der Gläubigerbenachteiligung (§ 129 ff. InsO): Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darf es keine bevorzugten Zahlungen an einzelne Gläubiger (etwa Familienangehörige, Geschäftspartner) geben. Auch das Verschieben von Vermögenswerten oder Verkäufe unter Wert sind untersagt.
    • Buchführungs- und Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO): Der Insolvenzverwalter hat ein umfassendes Auskunftsrecht. Alle relevanten Geschäftsunterlagen müssen ihm vollständig und wahrheitsgemäß vorgelegt werden. Dabei muss die Buchhaltung ordnungsgemäß geführt werden – fehlende Unterlagen können als Insolvenzstraftat gewertet werden.
    • Verbot neuer finanzieller Verpflichtungen: Sobald klar ist, dass ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, dürfen keine neuen Verträge oder Kredite mehr abgeschlossen bzw. vereinbart werden. Der Verstoß kann als Eingehungsbetrug strafrechtlich verfolgt werden.
    • Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter: Auch wenn der Geschäftsführer zunächst handlungsfähig bleibt, muss er/sie sich an die Anweisungen des Insolvenzverwalters halten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zur persönlichen Haftung oder Anordnung eines Berufsverbots führen.
  • Darf ich nach der Insolvenz einen Kredit aufnehmen?

    Nach einer Insolvenz ist es grundsätzlich möglich, einen Kredit aufzunehmen – allerdings mit erheblichen Einschränkungen.

    • Bei einer Privatinsolvenz: Während der sogenannten Wohlverhaltensphase ist die Aufnahme eines Kredits zwar rechtlich nicht verboten, aber schwer realisierbar. Banken lehnen Kredite fast immer ab. Nach drei Jahren erfolgt die Restschuldbefreiung. Doch die Insolvenz bleibt weitere drei Jahre bei Auskunfteien vermerkt. Während dieser Zeit ist es schwierig, Bankkredite zu erhalten. Als Alternative bieten sich Privatkredite, spezielle Kreditgeber oder Bürgen an.
    • Unternehmensinsolvenz: Falls das Unternehmen abgewickelt wurde, kann der Geschäftsführer kein neues Geschäft auf Kreditbasis führen, solange er noch Restverbindlichkeiten oder eine Sperre hat. Auch falls er nach der Insolvenz eine neue Firma gründen möchte, sind Bankkredite nahezu ausgeschlossen. Als mögliche Alternativen dazu gibt es Finanzmittel von Anbietern aus der Venture Capital-Welt, dem Crowdfunding, von privaten Investoren oder Förderkredite wie etwa aus den KfW-Programmen. Eintragungen in Wirtschaftsauskunfteien erschweren die Finanzierung zusätzlich.

Unsere Texte dienen dem unverbindlichen Informationszweck und ersetzen keine spezifische Rechts- oder Fachberatung. Für die angebotenen Informationen geben wir keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Teilen auf


Das könnte Sie auch interessieren

Liquiditätsgrade_950x503.jpg

Liquiditätsgrade einfach erklärt

Die eigene Liquidität zu schützen ist wichtig beim Streben nach Rentabilität. Dabei hilft die Berechnung der Liquiditätsgrade 1 bis 3. Wie sie berechnet werden und welche Aussagekraft sie haben.

 

Zum Artikel
Unternehmensfuehrung_950x503.jpg

Was eine gute Unternehmensführung ausmacht

Wer ein Unternehmen effizient und erfolgreich leiten möchte, braucht ein gutes Management. Wir zeigen, was eine gute Unternehmensführung ausmacht.

Zum Artikel
Unternehmensstrategie-950x503.jpg

Unternehmensstrategie: Sicher ans Ziel

Eine Unternehmensstrategie oder auch Business-Strategie passt sich an Marktbedingungen, Kundenbedürfnisse sowie gesetzliche Rahmenbedingungen an und legt Prioritäten fest.

Zum Artikel
KontaktKontakt