Restschuldbefreiung verkürzt auf 3 Jahre

Nun ist Sie die Restschuldbefreiung „für alle“ nach nur 3 Jahren da. Waren es mal 7 Jahre zu Beginn der Insolvenzordnung so ist der Zustand der Befreiung von den Altlasten nunmehr schon nach 3 Jahren erreicht. Für laufende Verfahren gibt es anteilige Verkürzungen und Übergangsfristen.

Die genauen Fristen gibt es hier: Endlich Gesetz in Kraft! Insolvenz in 3 Jahren! (anwalt.de)

Bedingungen wie das Aufbringen der Verfahrenskosten oder Erfüllung einer Mindestquote sind allesamt raus aus dem Gesetz. Das ist gut für die Schuldner, damit sie schnell einen finanziellen Neuanfang schaffen können. Für die sogenannten Altgläubiger, also jene, die mit der Insolvenz des Kunden / Schuldners Ihre Forderung abschreiben müssen, ist die neue Regelung entsprechend schief. Es wird von Experten vermutet, dass die Anzahl der „Null-Quoten“ in den kommenden Insolvenzverfahren nochmal ansteigt, denn Anreize, mehr als Nichts zu bezahlen, sind in der Neuregelung nicht enthalten.

Wie wirkt sich das auf die Bonitätsprüfung aus? Über Insolvenzverfahren wird natürlich berichtet. In der Zeit eines laufenden Verfahrens bekommen Sie den entsprechenden Hinweis und können sich gut überlegen, ob und zu welchen Bedingungen Sie ein Geschäft abschließen wollen. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung muss der Hinweis über das Verfahren aber aus den Auskünften herausgenommen werden. Auch ist die Bonität dann zu bewerten, wie die Datenlage ohne das abgeschlossene Insolvenzverfahren ist.

Tipp:

Mit der Verkürzung der Restschuldbefreiung ist es für die Mitglieder von Creditreform wichtiger denn je, schlechte Zahlungserfahrungen und Inkasso einzureichen. Die Informationen fließen nach den Regeln des Datenschutzes in die Bonitätsbewertung ein. So schützen sich die Mitglieder von Creditreform gegenseitig vor Forderungsausfällen und das seit 1879. Machen Sie aktiv mit!

Durch Schließen Ihres Browserfensters kommen Sie wieder zurück in unseren Newsletter, so dass Sie dann die weiteren spannenden Themen lesen können.