ESG-Kriterien: Nachhaltigkeit für Unternehmen
Immer mehr Unternehmen müssen in Zukunft darüber berichten, wie nachhaltig sie arbeiten. Was hinter dem Kürzel ESG steckt und wie Unternehmen sich darauf vorbereiten.
Zum ArtikelDas Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz enthält Meldepflichten für bestimmte Unternehmen, Gesellschaften und Vereinigungen. Wer betroffen ist und welche Pflichten es gibt.
Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 in Deutschland als wesentlicher Bestandteil des Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetzes eingeführt. Sein Zweck ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. In das elektronisch geführte Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen eingetragen. Die Absicht dahinter: Diejenigen, die als Eigentümer oder Geschäftsführer hinter Gesellschaften und Trusts stehen, transparent und somit identifizierbar zu machen. Zunächst war das Transparenzregister ein Auffangregister mit einer sogenannten Mitteilungsfiktion. Das bedeutete, dass eine Mitteilung an das Transparenzregister nur dann nötig war, wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sich nicht automatisch aus anderen Registereintragungen ergaben. Dazu gehörten:
Für noch mehr Transparenz soll das im August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz sorgen. Es dient im Rahmen der EU-Geldwäscherichtlinie nicht zuletzt dazu, die nationalen Transparenzregister der Mitgliedstaaten zusammenzuführen, zu vernetzen und so besser nutzbar zu machen.
Eine bessere Vernetzung erfordert auch eine einheitliche Datenstruktur. Die bisherige Mitteilungsfiktion wurde diesen Anforderungen nicht mehr gerecht und daher abgeschafft. Damit einhergehend wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt.
Während eine separate Eintragung in das Transparenzregister zuvor also nicht zwingend nötig war, solange die oben genannten Registereintragungen vorlagen, besteht jetzt eine Eintragungspflicht.
Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften müssen nun ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht nur in das Handelsregister eintragen, sondern auch aktiv an das Transparenzregister weitergeben.
Was vorher automatisch geschah, ist jetzt also ein zusätzlicher Arbeitsschritt. Zudem sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (z. B. Banken und andere Finanzdienstleister) dafür verantwortlich, die weitergeleiteten Daten darauf zu prüfen, ob sie richtig, vollständig und aktuell sind. Sollten sich relevante Änderungen ergeben, müssen diese umgehend angegeben werden. Geschieht dies nicht und sind die Daten unvollständig oder veraltet, können künftig Bußgelder fällig werden.
Eine Ausnahme davon bilden eingetragene Vereine. Die registerführende Stelle kann den Eintrag in das Transparenzregister ohne Antrag anhand der Daten aus dem Vereinsregister vornehmen. Wirtschaftlich Berechtigte sind die Vorstandsmitglieder des Vereins. Wechselt der Vorstand, muss dies unmittelbar gemeldet werden, es sei denn, der Wechsel wird im Vereinsregister eingetragen.
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