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CrefoNews - Haftungsrisiken bei Corona-Beihilfen

Im Rahmen der Gewährung von Soforthilfen des Bundes und der Länder, die seit März 2020 an Unternehmen, Soloselbständige oder Angehörige der freien Berufe ausgezahlt wurden, bestehen für die Empfänger der Corona-Hilfen oder den Darlehensnehmern erhebliche Unsicherheiten, inwieweit Rückforderungsansprüche oder gar Strafverfolgungsrisiken drohen.

Ausgangslage

Zu Beginn der Corona-Krise wurden Soforthilfen und Zuschüssen von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der freien Berufe oft ohne tiefergehende Prüfung der Antragsvoraussetzungen beantragt und ausgezahlt. Erschwerend kommt für die Unternehmer hinzu, dass sich die Fördervoraussetzungen kontinuierlich verändert und die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Antragsvoraussetzungen definiert haben. Die Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Mittelverwendungen hat auf Ebene der Landesbanken bereits begonnen und wird im Rahmen der Steuererklärungen 2020 durch die Finanzbehörden intensiviert werden.

Unterschiedliche Anforderungen bei Corona-Subventionen

Während bei den zu Beginn der Pandemie gewährten Beihilfen (Corona-Hilfe, KfW-/SAB-Darlehen) neben der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen der Fokus vor allem auf dem Einhalten der definierten Verwendungszwecke lag, wurde bei den später ausgegebenen Hilfen (Überbrückungshilfe I-III, November-/Dezemberhilfe) die Priorität auf die Antragsvoraussetzungen gelegt und die Kriterien, wann eine Förderung in welcher Höhe beansprucht werden kann, wurden deutlich komplexer. Die nachträgliche Prüfung einer zweckgebundenen Verwendung durch die KfW / SAB stellt sich bei allen gewährten Corona-Hilfen. Bei der Vielzahl der unterschiedlichen Beihilfen ergeben sich Risiken aus verschiedenen Feldern von denen hier nur beispielsweise genannt werden sollen:

  • Die Versicherung, dass das Unternehmen zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen ist, ist auch subventionserheblich. Sollte sich im Nachgang herausstellten, dass diese Versicherung unzutreffend ist, droht (neben der Rückforderung der gewährten Zahlung) strafrechtliche Verfolgung wegen Subventionsbetrug.
  • Die richtlinienkonforme Mittelverwendung wird ebenfalls Teil der Prüfungen sein. Beim SAB-Darlehen “Sachsen hilft sofort” müssen beispielsweise (a) Leistungen aus anderen Förderprogrammen des Bundes vorrangig eingesetzt werden und (b) die Darlehensmittel zur Kompensation von Liquiditätseinbußen (nicht Rentabilitätseinbußen) verwandt werden. Haben im Förderzeitraum andere Zuschüsse den Liquiditätsbedarf (teilweise) gedeckt, drohen ggfs. Rückforderungen.
  • Wenn in den Anträgen Prognosen erforderlich sind, müssen die Planungsprämissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters erstellt und dokumentiert werden. So führt zum Beispiel in der Überbrückungshilfe III die Prognose künftiger Umsätze direkt zu der entsprechenden Berechnung der Höhe der Beihilfe. Auch der häufig erwähnte, corona-bedingte Umsatzrückgang bzw. Liquiditätsdefizit ist Teil der Voraussetzungen und muss entsprechend dokumentiert sein

 

Mögliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung

Durch die komplexen Antragsvoraussetzungen müssen die Antragsteller von Corona-Beihilfen besondere Sorgfalt hinsichtlich der Angaben und der Dokumentation aufwenden. Aufgrund der hohen Kosten, die dem Staat durch Missbrauch entstehen, werden kritische Überprüfungen der Anträge und der Verwendung in nächster Zeit durch die Behörden verstärkt werden.

Für Rückforderungen und strafrechtliche Verfolgung ist es unerheblich, ob der Unternehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Es genügt auch fahrlässiges Handeln durch ungenaue Antragsstellung oder Fehler bei der Mittelverwendung. Dies kann zu einer Rückforderung der erhaltenen Beträge inklusive einer Verzinsung führen. Für die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, droht zudem die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen in den Fällen, in denen die Gesellschaft aufgrund falscher Angaben und Versicherungen der Geschäftsführung im Rahmen der Antragstellung, die gewährten Corona-Hilfen zurückzahlen müssen. In diesen Fällen besteht zudem das Risiko strafrechtlicher Verfolgung wegen Subventionsbetrug. Eine tragfähige und substantiierte Dokumentation ist die Grundlage für eine belastbare Prävention im Vorfeld bzw. die Entkräftung von Rückforderungsbescheiden und strafrechtlichen Vorwürfe.

Creditreform Leipzig bietet betroffenen Unternehmen in Kooperation mit der KAS Beratung GmbH und KNPP Rechts- und Patentanwälte, fachkundige Unterstützung bei der Prävention, der Entwicklung von Entlastungsstrategien und Unterstützung bei der Abwehr von Rückforderungen.  Sprechen Sie uns einfach an.