Verschärfte Meldepflicht für Unternehmen
Bereits zum 1. August 2021 sind Neuregelungen im Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Das im GWG verankerte Transparenzregister wurde von einem Auffangregister in ein Vollregister mit einer Eintragungspflicht. Für die Umsetzung der Eintragungspflicht gelten Übergangsfristen!
Während sich Unternehmen bislang nur in das Transparenzregister eintragen mussten, wenn sie nicht schon in anderen öffentlichen Registern – etwa in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistern – erfasst waren, müssen sie ihre Daten künftig grundsätzlich selbst dort hinterlegen.
Meldepflicht im Transparenzregister nicht verpassen
In Deutschland ansässige Unternehmen sind demnach verpflichtet, Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten ihres Unternehmens an das Transparenzregister zu melden.
Bevor die nach Rechtsform gestaffelten Übergangsfristen für die Eintragungspflicht auslaufen und bei Nichterfüllung der Mitteilungspflicht empfindliche Bußgelder drohen, sollten auch Sie reagieren.
Ihre Pflicht – Unser Service
Da die Pflicht zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten unausweichlich ist, unterstützen wir Sie gerne schnell und unkompliziert mit der Übernahme der Meldepflicht zum Transparenzregister. So können Sie die gesetzliche Pflicht ohne Mehrarbeit in Ihrem Haus erledigen und reduzieren für Ihr Unternehmen das Restrisiko, dass es während der Übergangszeit wegen unvollständiger oder fehlerhafter Eintragungen zu einem Bußgeldverfahren gegen Ihr Unternehmen kommt. Wir veranlassen für Sie die Eintragung in das Transparenzregister (kostenpflichtiger Service).
Creditreform Leipzig unterstützt seine Mitglieder und Unternehmen der Region
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