Eintragung in das Transparenzregister als Creditreform Service

Schnell und unkompliziert.
Wir tragen die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens in das Transparenzregister ein.

Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten

Ihre Pflicht - unser Service

Nach § 20 des Geldwäschegesetztes (GwG) sind seit dem 1. August 2021 fast alle im Handelsregister eingetragene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. 

Das heißt alle gängigen Rechtsformen haben einen Prüf- und Handlungsbedarf. 
Bei Nichteintragung oder fehlerhafter Eintragung droht ein empfindliches Bußgeld.

Die Eintragung können Sie als Unternehmer selbst vornehmen oder uns mit der Übernahme der Meldepflicht im Transparenzregister beauftragen.

Rechtssicher für eine einmalige Pauschale in Höhe von 300,-€*

Transparenzregister-Eintragung durch Creditreform

So funktioniert es:

1.

Serviceformular
herunterladen

und wirtschaftlich Berechtigten ermitteln.

Sie benötigen Hilfe?
Beispiele für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten bei unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen finden Sie in unserem Merkblatt zum Download und FAQs. 

 

2.

ausgefülltes Formular 
versenden 

per Post an:
Creditreform Kassel / Fulda
Schlegel & Busold KG
Hedwigstraße 16, 34117 Kassel

oder per E-Mail an:
 transparenzregister@kassel.creditreform.de

 

3.

Meldung im Register durch Creditreform

Creditreform Kassel / Fulda trägt die angegebenen wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ein. 
Im Anschluss erhalten Sie eine Bestätigung, dass die Eintragung erfolgreich vorgenommen wurde.

*Für unseren Service berechnen wir Ihnen eine einmalige Pauschale in Höhe von 300,-€. Der Preis versteht sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Eintragungsgebühren und weitere erhobenen Gebühren der registerführenden Stelle. 
Für die Durchführung diese Services und unsere Verantwortlichkeiten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Creditreform Kassel / Fulda Schlegel & Busold KG in der Fassung vom Oktober 2021

FAQs zur Eintragung und dem Transparenzregister

Wirtschaftlich Berechtiger - wer ist das?

  • Wirtschaftlich Berechtigter – Wer ist das eigentlich?

    Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

    • mehr als 25 % der Kapitalanteile oder
    • mehr als 25 % der Stimmrechte

     

    eines Unternehmens kontrolliert, oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

     

    Existiert in einem Unternehmen kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter (z.B. im Falle von Anteilen im sogenannten Streubesitz), dann existieren nur fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens sind

    • die gesetzlichen Vertreter und/oder
    • die geschäftsführenden Gesellschafter und/oder
    • Partner der Gesellschaft.

     

    Bei der Frage, wer der wirtschaftlich Berechtigte eines Unternehmens ist, können sich Besonderheiten vor allem im Rahmen der mittelbaren Kontrolle bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen ergeben oder wenn Vereinbarungen über die Stimmrechtskontrolle getroffen wurden.

    Wir haben für Sie ein Merkblatt mit Beispielen für die Bestimmungen des wirtschaftlich Berechtigten bei unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen erstellt. Sollten Sie rechtliche Beratung bei der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten benötigen können wir Ihnen gerne Empfehlungen aussprechen.

    Merkblatt wirtschaftlich Berechtigter

  • Transparenzpflicht für alle - Übergangsfristen

    Für die Umsetzung der Eintragungspflicht werden Übergangsfristen gewährt. Wenn Sie sich bis zum 31.07.2021 auf die Mitteilungsfiktion berufen durften, können Sie für die Erledigung der Eintragungspflicht folgende Übergangsfristen beanspruchen:

    • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: 31.03.2022
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: 30.06.2022
    • in allen anderen Fällen: 31.12.2022
  • Eile trotz Übergangsfrist?

    Wie auch schon bisher drohen bei der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht empfindliche Bußgelder. Eine Ordnungswidrigkeit stellt nicht nur das völlige Unterlassen der Mitteilung dar, auch wer eine inhaltliche oder unvollständige Mitteilung abgibt, ist dem Risiko einer Sanktion durch ein Bußgeld ausgesetzt. Das Bußgeld bemisst sich in Abhängigkeit zur Jahresbilanzsumme des Unternehmens und kann daher schnell eine schmerzhafte Zahlungspflicht bedeuten.

    Gleichzeitig müssen diejenigen Personen und Unternehmen, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind, z.B. Banken, im Rahmen der Identifizierung von Geschäftspartnern nunmehr einen Auszug aus dem Transparenzregister einholen und diesen prüfen. Stellen die Verpflichteten hier Abweichungen zu den ihnen vorliegenden eigenen Informationen fest, sind sie verpflichtet, eine sogenannte Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister abzugeben. Durch diesen Mechanismus birgt eine fehlende oder fehlerhafte Eintragung im Transparenzregister ein sehr hohes Entdeckungsrisiko.

  • TraFinG beschlossen: Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion

    Das Geldwäschegesetz verpflichtet bereits seit 2017 in Deutschland ansässige Unternehmen sowie Stiftungen und Verwalter von Trust‘s, den wirtschaftlich Berechtigten an das beim Bundesanzeiger Verlag elektronisch geführte Transparenzregister mitzuteilen.

    Die Mitteilungspflicht galt aber bisher nur dann, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus einem anderen elektronisch abrufbaren Registern (z.B. Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister) ergaben. War dies der Fall, konnten Unternehmen sich bisher auf die sogenannte Mitteilungsfiktion berufen, d.h. eine Übermittlung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister war nicht erforderlich. Das Transparenzregister war als sogenanntes Auffangregister gestaltet.

    In der Praxis konnten sich daher eine Vielzahl der betroffenen Vereinigungen auf die Mitteilungsfiktion berufen. Eine Eintragung war nicht erforderlich.

    Am 01.08.2021 ist in Deutschland das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten.  Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen wird das Transparenzregister grundlegend neu strukturiert und in ein Vollregister umgewandelt. Das Vollregister soll alle wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen offenlegen.

    Die Neuregelung bedeutet, dass auch Ihr Unternehmen – sofern noch nicht geschehen - die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden muss.


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