Kleinunternehmerregelung: Gut zu wissen

Sie möchten sich selbstständig machen oder sind es bereits? Möglicherweise ist die Kleinunternehmerregelung genau das Richtige für Sie. Wir liefern Ihnen die wichtigsten Informationen.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Freiberufler, Unternehmer oder Selbstständige, die von der sogenannten Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sind nach dem Paragraphen 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Kleinunternehmer. Der Begriff Kleinunternehmer ist dabei nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Bezeichnung von kleinen Unternehmen, die aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Gewinn als klein kategorisiert werden. Auch handelt es sich hierbei nicht um eine Rechtsform, sondern um eine Regelung aus dem Steuerrecht. So können auch Kleingewerbetreibende oder eine GmbH Kleinunternehmer sein.

Kleinunternehmer sind nach Paragraph 19 UStG nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und müssen damit keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung erstellen. Auf ihren Rechnungen ist demnach auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Rechnungsbetrag beträgt also brutto gleich netto. Die Kleinunternehmerregelung soll Unternehmer in Bezug auf ihren bürokratischen Aufwand entlasten.

Voraussetzungen: Wie wird man Kleinunternehmer?

Sie als Unternehmer sind Kleinunternehmer, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben die Kleinunternehmerregelung aktiv beim Finanzamt beantragt. Dies ist direkt bei der Gründung möglich. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung unter Punkt 7.3 geben Sie an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen möchten.
  • Sie haben im vorherigen Geschäftsjahr maximal 22.000 Euro Umsatz gemacht.
  • Und Sie erwarten im laufenden Geschäftsjahr einen Umsatz, der 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird.


Die Entscheidung, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchten oder nicht, ist freiwillig. Allerdings sind Sie 5 Jahre lang an die Entscheidung gebunden. Zudem ist die Regelung immer auf Sie als Person bezogen. Besitzen Sie drei Unternehmen, darf die Umsatzgrenze mit allen drei Unternehmen nicht überschritten werden.

Beispiel:

Sie haben Ihr Unternehmen am 01.07.2021 gegründet und angegeben, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. 2021 ist damit das Gründungsjahr. Hier haben Sie eine Schätzung abgegeben, wie viel Umsatz Sie erwarten.
Letztlich haben Sie in den 6 Monaten im Jahr 2021 einen Umsatz von 10.000 € gemacht. Im Jahr 2022 waren es 20.000 € und im Jahr 2023 sind es 35.000 € Umsatz. Für die Jahre 2021, 2022 und 2023 galt die Kleinunternehmerregelung. Für das überschrittene Jahr 2023 müssen Sie mit keinen steuerlichen Konsequenzen rechnen – das heißt, Sie sind nicht rückwirkend umsatzsteuerpflichtig. Ab dem Jahr 2024 gilt der Regelsteuersatz – auch wenn Sie in 2024 wieder einen Umsatz von unter 22.000 € erwarten.

Wenn Ihre Schätzungen im Gründungsjahr falsch waren und Sie die Umsatzgrenze überschreiten, müssen Sie dem Finanzamt nachweisen, dass Sie nicht mit den Mehreinnahmen rechnen konnten. Andernfalls sind Sie rückwirkend für das laufende Jahr umsatzsteuerpflichtig und unterliegen im Folgejahr der Regelbesteuerung.

Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich insbesondere für Unternehmer, die geringe Investitionen und Betriebskosten haben. Sollten Sie hohe Investitionen haben, lohnt sie sich nicht, da Sie dann keine Umsatzsteuer absetzen können.
Wenn Sie im B2C-Bereich tätig sind – Ihre Kunden also Verbraucher sind – können Sie Ihren Kunden günstigere Konditionen anbieten, da sie keine Umsatzsteuer zahlen müssen. Sind Ihre Kunden hingegen Firmen, dann können diese ihre Zahlungen und Gewinne nicht einfach über die sogenannte Vorsteuer verrechnen.
 

VorteileNachteile
Weniger Arbeitsaufwand ohne die UmsatzsteuervoranmeldungB2B-Kunden können keine Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen
Leistungen günstiger anbieten, dank der wegfallenden UmsatzsteuerVorsteuer auf Ausgaben können nicht geltend gemacht werden
Einnahmen fließen 1:1 in die KasseDie Umsatzsteuer muss rückwirkend abgeführt werden, wenn bereits im Vorjahr die Umsatzgrenze überschritten wurde und man im laufenden Jahr versäumt hat, Umsatzsteuer offen auszuweisen.
Vereinfachte Buchhaltung 

 

Kleinunternehmer in der Praxis – Für wen ist die Regelung sinnvoll?

  • Sie haben Ihr Unternehmen gerade erst gegründet und erwarten, dass es einige Jahre dauern wird, bis Ihr Unternehmen größere Umsatzsprünge machen wird. Ihren Kunden können Sie günstige Konditionen anbieten, da brutto gleich netto.
     
  • Sie sind Student/in oder Hausfrau/Hausmann und möchten sich nebenbei etwas dazu verdienen. Praktischerweise haben Sie nur geringe Betriebs- sowie Investitionskosten.
     
  • Sie sind Gewerbetreibender und möchten im Alter kürzertreten. Sie planen weniger Aufträge anzunehmen und erwarten in den nächsten Jahren Umsätze unter 22.000 €.

Wichtig: Auf der Rechnung muss erkennbar sein, dass Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Eine mögliche Formulierung könnte sein: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.

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Halten Sie Ihre Finanzen im Blick

Generell, aber insbesondere bei der Kleinunternehmerregelung gilt: Halten Sie Ihre Finanzen im Blick. Denn Sie erhalten keine Benachrichtigung seitens des Finanzamts, wenn die Kleinunternehmerregelung nicht mehr greift aufgrund der überschrittenen Umsatzgrenze. Das liegt daran, dass das Finanzamt erst im Rahmen Ihrer Steuererklärung von Ihnen über die tatsächliche Höhe Ihres Umsatzes informiert wird.
Demnach müssen Sie Ihre Umsatzentwicklung selbst überwachen. Je näher Sie an die 22.000 Euro Grenze kommen, desto genauer muss die Kontrolle erfolgen. Spätestens bevor Sie die erste Rechnung des neuen Jahres schreiben, sollten Sie Ihren tatsächlichen Vorjahresumsatz kennen.

Achtung: Falls Sie an der Kleinunternehmer-Regelung festhalten, obwohl Sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, schulden Sie dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Dass Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, spielt dann keine Rolle. Das heißt, auf den Jahresumsatz müssen Sie 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.

Geschäftsrisiken einschätzen: Wie Creditreform Sie unterstützt

Gerade als junger Unternehmer sehen Sie sich mit vielen Regularien und Vorschriften konfrontiert. Ein nicht zu unterschätzender Aspekt sind dabei auch die Geschäftsrisiken, die Sie automatisch in Ihrem unternehmerischen Alltag eingehen.

  • Wer sind Ihre Kunden?
  • Wie steht es um die Zahlungsfähigkeit Ihrer Kunden?
  • Werden Ihre Kunden ihre Rechnungen pünktlich bezahlen?
  • Was tun, wenn mal eine Zahlung ausbleibt?

Diese Fragestellungen sind insbesondere dann relevant, wenn Sie Ihren Kunden ein Zahlungsziel gewähren. In diesem Fall erbringen Sie Ihre Leistung, bevor Ihr Kunde bezahlt.

Um Ihnen ein besseres Bild von Ihren Kunden zu ermöglichen, bietet Creditreform eine Reihe an Lösungen an. Dazu gehört auch der Abruf von Bonitätsauskünften, sowohl von Firmen als auch von Verbrauchern. Verschiedene Auskunftsvarianten unterscheiden sich in ihrer Detailtiefe und ermöglichen so eine kosteneffiziente Einschätzung des Risikos.

Und sollte ein Kunde einmal eine Rechnung nicht bezahlen, können Sie uns mit dem Inkasso beauftragen. Wir kümmern uns um Ihre Ansprüche, während Sie sich weiter auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren können.

Alle Leistungen von Creditreform können Sie als Creditreform Mitglied in unserem Kundenportal Meine Creditreform bequem und jederzeit beauftragen.

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