Creditreform Magazin

Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Schluss mit Online-Schnäppchen

Nach Umsetzung des europaweiten Mehrwertsteuer-Digitalpakets dürften nicht nur Billigwaren aus China deutlich teurer werden. Neben den internationalen E-Commerce-Giganten sind auch deutsche Händler betroffen.

Bereits vor dem weltweiten Anstieg des Onlinehandels in der Corona-Krise sahen sich steuerehrliche Unternehmen zunehmend mit Wettbewerbsverzerrungen durch Steuerbetrügereien konfrontiert. Jetzt soll den Tricksereien ausländischer Konkurrenten endgültig ein Riegel vorgeschoben werden – und zwar europaweit. Denn die ursprünglich zu Beginn des Jahres geplante Umsatzsteuerreform des Versandhandels konnte pandemiebedingt erst am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Zur rechtzeitigen Umsetzung dieser zweiten Stufe des EU-Mehrwertsteuer-Digitalpakets hatten die Finanzbehörden bereits am 1. April 2021 ein umfassendes Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Fernverkaufsregelung mit Bestimmungslandprinzip 

Die neuen Regeln umfassen sowohl den innergemeinschaftlichen Handel als auch den Verkauf von Gegenständen, die aus Drittstaaten eingeführt werden. Auch für in der EU ansässige Unternehmen gilt damit neuerdings das Bestimmungslandprinzip, das grundsätzlich eine Versteuerung aller Verkäufe an private Endverbraucher (B2C-Bereich) in dem EU-Mitgliedstaat vorsieht, in dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. 

Die gute Nachricht: Für deutsche Händler ändert sich im innerdeutschen Handel, bei Verkäufen in Drittstaaten sowie zunächst auch im B2B-Bereich hinsichtlich der Umsatzbesteuerung nichts. Um eine genaue Kenntnis der korrekten Umsatzsteuersätze und Steuerbefreiungen in allen anderen europäischen Mitgliedstaaten kommen sie dennoch nicht herum, da bei der jetzt eingeführten Fernverkaufsregelung (§ 3c Abs. 1 UStG) zwingend der im Bestimmungsland für den jeweiligen Liefergegenstand festgelegte Steuersatz angewendet werden muss.

Einheitliche Bagatellgrenze

Mit dem Ersatz der bisherigen Versandhandelsregelung durch die neue Fernverkaufsregelung wurden auch die unterschiedlichen Lieferschwellen im EU-Handel abgeschafft und durch eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 Euro ersetzt. Diese gilt allerdings nicht pro Land, sondern für die Summe aller Fernverkäufe in andere Mitgliedstaaten einschließlich sonstiger Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Wege erbrachter sonstiger Leistungen an private Endverbraucher. Obwohl Lieferungen neuer Fahrzeuge und Montagelieferungen bei der Berechnung außen vor bleiben, dürften dadurch viele Unternehmen nicht mehr nur in Deutschland, sondern auch in anderen EU-Staaten umsatzsteuerpflichtig werden.

Zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen steuerlichen Registrierung in jedem belieferten Bestimmungsland wurde das seit 2015 praktizierte Verfahren „Mini One Stop Shop (MOSS)“ für elektronische Dienstleistungen auf den elektronischen Handel und alle grenz­überschreitenden Dienstleistungen für Endverbraucher ausgeweitet. Ein bei den nationalen Finanzbehörden eingerichteter sogenannter „One Stop Shop (OSS)“ ermöglicht die steuerliche Registrierung, Abgabe von Erklärungen und Zahlung der Umsatzsteuer im eigenen EU-Ansässigkeitsstaat. Deutsche Händler können die Teilnahme am OSS-Verfahren auf elektronischem Weg seit dem 1. April 2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzeigen und die Steuererklärungen für ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe ebenfalls elektronisch zentral übermitteln. Weitergehende Informationen zum OSS-Verfahren finden sich auf den Internetseiten des BZSt unter www.bzst.bund.de.

Lieferkettenfiktion und Zollfreigrenze

Was sich für Händler aus Drittstaaten noch ändert: Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens wurde eine Lieferkettenfiktion (§ 3 Abs. 3a UStG) für Warenlieferungen über elektronische Schnittstellen wie zum Beispiel Internet-Handelsplattformen oder Portalen eingeführt. Die Betreiber elektronischer Marktplätze gelten dadurch in folgenden Fällen als Lieferer und Umsatzsteuerschuldner bei Verkäufen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Onlinehändlern an private Endverbraucher innerhalb der EU:

Beförderung oder Versendung im ­Gemeinschaftsgebiet: Ein Unternehmer, der mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an private Endverbraucher unterstützt, wird künftig behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte.

Warenwert bis 150 Euro: Gleiches gilt, wenn der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf aus dem Drittlandsgebiet eingeführter Gegenstände in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Aus Vereinfachungsgründen können registrierte Onlinehändler bis zu diesem Wert die fällige Einfuhrumsatzsteuer in einem weiteren Verfahren, dem sogenannten „Import One Stop Shop (IOSS)“, zentral an die EU-Finanzbehörden melden und abführen.

Ebenfalls zum 1. Juli 2021 wurde die bisherige Freigrenze für Einfuhrabgaben (Zoll und Umsatzsteuer) von derzeit 22 Euro Warenwert inklusive Porto abgeschafft. Endverbraucher müssen deswegen wohl häufiger als bislang mit Nachfragen des Zoll rechnen, sofern die Zollabfertigung nicht bereits zum Beispiel durch den Paketdienstleister erfolgte. 


Rechtsgrundlagen

  • Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020
  • BMF-Schreiben vom 1. April 2021 (Az.: III C 3 - S 7340/19/10003 :022) zur Umsetzung der zweiten Stufe des EU-Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. Juli 2021

 

Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Bernhard Lindgens