Creditreform Magazin

Neue Regeln im Kampf gegen Geldwäsche

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz Geldwäschegesetz – ist verschärft worden. Unternehmen müssen handeln.

Worum geht es?

Zum 1. August 2021 sind Neuregelungen im Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Während sich Unternehmen bislang nur in das Transparenzregister eintragen mussten, wenn sie nicht schon in anderen öffentlichen Registern – etwa in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistern – erfasst waren, müssen sie ihre Daten künftig grundsätzlich selbst dort hinterlegen. Außerdem müssen sie ihre Daten unverzüglich aktualisieren, falls sich etwas ändert, und der Identifizierungsprozess bei den Verpflichteten wurde konkretisiert. 

Bis wann müssen Unternehmen handeln?

Alle juristischen Personen (inklusive GmbHs und Aktiengesellschaften), eingetragene Personengesellschaften, nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen sind zum Eintrag verpflichtet. Allen neu von der Regelung betroffenen Firmen gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist für Nachmeldungen. Je nach Gesellschaftsform endet sie zwischen dem 31. März 2022 und dem 31. Dezember 2022. Bußgelder gegen den Verstoß von Erstmeldungen werden frühestens ab dem 31. März 2023 verhängt. 

Warum sollten Firmen schnell aktiv werden?

Unabhängig von den Umsetzungsfristen, rät Ralf Inderwies von Creditreform Compliance Services, die benötigten Daten zeitnah einzutragen. „Zukünftig wird jeder Verpflichtete nach dem GwG bei der Neubegründung von Geschäftsbeziehungen eine entsprechende Transparenzregister-Abfrage vornehmen“, sagt er. Es sei mit zunehmenden Nachfragen des Transparenzregisters bei den Unternehmen und gegebenenfalls auch mit Bußgeldandrohungen des Bundesverwaltungsamtes bei Meldeverstößen zu rechnen.

Welche Konsequenzen drohen?

Unternehmen tun gut daran, die Neuregelungen ernst zu nehmen. „Selbst leichtfertige oder auch erstmalige Verstöße gegen diese Eintragungspflicht werden bereits aktuell durch das Bundesverwaltungsamt mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern geahndet“, sagt Inderwies. Außerdem drohe ein Reputationsschaden, da bei bestandskräftigen Bußgeldbescheiden eine Veröffentlichung auf der Internetseite des Amtes erfolgen könne. 

Was ändert sich noch? 

Änderungen im Identifizierungsprozess der Verpflichteten führen zu Unklarheit: „Zwar wird explizit gefordert, dass die Daten vom Vertragspartner zu erheben sind. Aber die Option der Verlagerung auf zuverlässige Dritte wie Rechtsanwälte und Finanzverwalter nach § 17 Abs. 5 GwG ist nicht angetastet worden“, sagt Inderwies. Verpflichtete befürchteten, dass Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auf die Datenerhebung beim Vertragspartner bestehen. „Hier ist es wichtig, die weitere Entwicklung zu beobachten“, so der Experte.


Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Tanja Könemann