Creditreform Magazin

Löchriges System

Sehr selten alles, in der Regel eine Quote, oft keinen Cent: Viele Unternehmer bleiben mehr oder weniger auf ihrem Corona-Schaden sitzen. Die Versicherungen leisten nur in engen Grenzen. Neuabschlüsse sind kaum zu bekommen. Wie Firmenchefs mit Blick auf eine mögliche zweite Welle ihren Policen-Schutz aufstellen.

Gerrit Schweer schätzt, dass die Corona-Krise ihn nach Abzug staatlicher Hilfen mehr als 50.000 Euro gekostet hat. In Wunstorf am Steinhuder Meer führt er die Gaststätte Schweers-Harms-Fischerhus, ein Traditionsunternehmen mit einem guten Namen in der Region. Schweer reichte Klage gegen das Land Niedersachsen ein und fordert 10.000 Euro Schadenersatz. „Meine Betriebsschließungs-
versicherung hat nur 6.300 Euro gezahlt und dies auch nur aus Kulanz“, erläutert Schweer. Dabei schließt seine Police Viren ein, aber eben nicht ausdrücklich Sars-CoV-2. Die Richter lassen ihn vermutlich abblitzen, wie sich Ende Juni bei der ersten Verhandlung abzeichnete.

Unklare Klauseln

Der Fall zeigt die Not der von Schließungen betroffenen Unternehmen. Wie Schweer haben viele Gastronomen, Hoteliers, Krankenhausbetreiber, lebensmittelnahe Betriebe oder jene aus dem Heilwesen einen hohen Schaden durch das Coronavirus zu verkraften. Oft sind sie existenziell gefährdet. Einige haben eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) abgeschlossen, die sie auch vor den Folgen von Infektionen absichern soll. Doch die Klauseln in den Verträgen sind schwammig formuliert. „Die Gesellschaften berufen sich zum Beispiel darauf, dass es bei der Schließungsanordnung um Gefahren einer betriebsinternen Quelle gehen müsse oder dass der Erreger in den Bedingungen nicht ausdrücklich genannt ist“, erläutert Ole Ziegler, Rechtsanwalt der Kanzlei Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Frankfurt am Main. Genau dieses Problem hat auch Schweer, weshalb er trotz Versicherung auf seinem Schaden sitzt.

Ein Argument der Assekuranz: „Allein dass ein Betrieb geschlossen wurde, löst in der Regel nicht den Versicherungsfall aus“, meint der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Nach dem Infektionsschutzgesetz und den Bedingungen in der Betriebsschließungs-
versicherung sei es üblicherweise ein Versicherungsfall, wenn die Behörden per Verwaltungsakt den einzelnen Betrieb schließen. Ziel sei es dann, ein Ausbreiten einer Krankheit oder von Krankheitserregern im betroffenen Betrieb zu stoppen. Beispiele können der Salmonellenbefall einer Eisdiele, eine Norovirus-Erkrankung bei Hotelangestellten oder Coli-Bakterien in einer Metzgerei sein.

Zwei Vertragsvarianten unterscheiden die Experten: Entweder sind die versicherten Krankheiten abschließend aufgezählt. Das Coronavirus kann nicht enthalten sein, weil es neu ist. Oder aber der Vertrag verweist auf das Infektionsschutzgesetz. „Dann kann gegebenenfalls Versicherungsschutz bestehen, wenn die letzten Änderungen des Gesetzes wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind“, erklärt der GDV auf seiner Homepage. Hier entscheidet der Einzelfall.

Die Allianz weist darauf hin, dass in ihren Verträgen Covid-19 mitversichert sein kann – wenn es sich um individuelle Vereinbarungen handelt. Als Beispiel nennt der Versicherer die Policen der Krankenhäuser. „Der überwiegende Anteil unserer Kunden kommt aber aus dem Hotel- und Gastronomiebereich und hat Verträge ohne individuelle Klauseln. Die Betriebsschließungs-
versicherungen greifen hier nicht“, erklärt Christian Weishuber von der Allianz. Die Gesellschaft hat sich für eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger entschieden. „In dieser Liste ist das Coronavirus nicht enthalten“, sagt Weishuber.

Quote aus Kulanz

Das bedeutet nicht, dass betroffene Unternehmer komplett leer ausgehen. Die Allianz unterstützt die sogenannte bayerische Initiative, nach welcher versicherte Firmen aus Kulanz mit einer Quote zwischen zehn und 15 Prozent der vereinbarten Entschädigung abgegolten werden. Weishuber rechnet vor: „Die BSV gleicht in der Regel die Schäden aus, die nach öffentlichen Entschädigungen, Kurzarbeitergeld und ersparten Aufwendungen übrig bleiben. Der Aufwand der Betriebe fällt dadurch geschätzt um rund 70 Prozent. Von den verbleibenden 30 Prozent übernehmen wir rund die Hälfte.“ Das wird bundesweit und branchenübergreifend von der Allianz so gehandhabt. „Bereits jetzt haben sich über 70 Prozent unserer Kunden für die Annahme des Angebotes entschieden“, erklärt Weishuber.

Den unabhängigen Versicherungsberater Andreas Kutschera wundert dies nicht. „Die Unternehmer stehen in der momentanen Situation mit dem Rücken an der Wand. Sie haben keine andere Möglichkeit, als sich mit der angebotenen Quote zufriedenzugeben“, sagt Kutschera. Er geht davon aus, dass andere Firmen sich in den kommenden Monaten für den Weg durch die Instanzen entscheiden. „Unternehmer sollten ihre Verträge prüfen lassen, um ihre Chancen auszuloten“, rät Kutschera. Auch Rechtsanwalt Ole Ziegler empfiehlt, sich zu wehren. Für einen Hotelier konnte er mit Verhandlungsgeschick eine fast doppelt so hohe Quote als Vergleichslösung erreichen. In dem Fall war ein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz in den Bedingungen gegeben.

Die Situation befriedigt nicht. Unternehmer sollten die weitere Entwicklung beobachten, wenn sie mit Blick auf eine mögliche zweite Welle oder neue Pandemien eine solche Versicherung abschließen wollen. Die Gesellschaften überarbeiten momentan die Bedingungen.

Die HDI Versicherung bietet seit Mitte Juni wieder den Abschluss einer BSV an. „Die Corona-Krise hatte zwischenzeitlich dafür gesorgt, dass die Zeichnung dieser Deckung ausgesetzt war“, erläutert Dr. Christoph Wetzel, Vorstandsvorsitzender der HDI Versicherung AG. Eine Police konnten nur noch Arztpraxen erhalten. Hintergrund: Kunden, die bis März dieses Jahres eine BSV mit Bezug auf das Infektionsschutzgesetz abgeschlossen hatten, „durften in der aktuellen Situation darauf vertrauen, dass auch neuartige Krankheiten und Erreger erfasst sind“, so Wetzel. Betriebsschließungen aufgrund des Coronavirus sind bei ihnen mitversichert, im Regelfall 30 Schließtage mit maximal 75 Prozent des Tagessatzes. HDI hat reguliert.

Der Grundgedanke der BSV

„Unser neuer Baustein fokussiert auf die eigentliche Aufgabe der BSV. Er leistet Versicherungsschutz, wenn Betriebe von Infektionen betroffen sind und aufgrund einer behördlichen Einzelanordnung vorübergehend schließen müssen“, sagt Wetzel. Das umfasst auch Epidemien und Pandemien, „also auch eine Betriebsschließung in Folge von Corona-Infektionen im Betrieb“, so Wetzel. Das gilt auch, wenn eine Firma geschlossen wird, um ein Übergreifen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aus einem fremden Betrieb zu verhindern. Voraussetzung für den Versicherungsfall ist aber immer, dass eine entsprechende Einzelanordnung beziehungsweise Einzelverwaltungsakte der zuständigen Behörde für den jeweiligen Betrieb vorliegt. „Flächendeckende Betriebsschließungen auf der Grundlage von präventiven Allgemeinverfügungen entsprechen nicht dem Grundgedanken der BSV und überfordern diese Versicherungsart“, kommentiert Wetzel.

Ähnlich der Tenor der Allianz Deutschland, die Neuabschlüsse ausgesetzt hat. „Wir machen uns gemeinsam mit der gesamten Versicherungswirtschaft aktuell viele Gedanken darüber, wie das Konzept der Versicherung von Betriebsschließungen in der Zukunft aussehen kann“, so Weishuber. Allerdings sei so viel klar: „Wir als einzelnes Versicherungsunternehmen können auch künftig keinen Schutz vor großflächigen Schließungsanordnungen bei Pandemien bieten. Mit dem Versicherungsgedanken ist das nicht vereinbar“, sagt Weishuber.

Fazit: Mögliche Folgen eines allgemeinen weiteren Lockdowns lassen sich momentan nicht versichern. „Wir haben dazu jetzt häufig Anfragen von Unternehmern, können aber nicht helfen“, kommentiert Björn Haag, Geschäftsleiter der Richard Böck Versicherungsmakler GmbH in München.
Gerrit Schweer jedenfalls ist frustriert. „Wenn ich mehr von der Versicherung bekommen hätte, müsste ich nicht gegen das Land klagen“, sagt der Gastronom.


Interview: „Pandemien waren bisher nur Theorie“

Björn Haag ist Geschäftsführer der Richard Böck Versicherungsmakler GmbH in München mit Spezialisierung auf den Einzelhandel. Er erklärt, warum die Unternehmer keinen Schutz für den Lockdown haben.

Der Einzelhandel ist hart getroffen, es gibt für die meisten Geschäftsinhaber keinen Schadenersatz. Was wurde hier vonseiten der Unternehmer versäumt?

Haag: Grundlage des Versicherungsschutzes ist im ersten Schritt eine sogenannte Risikoanalyse. Hier wird ermittelt, welche Gefahren bestehen und welche Schäden daraus entstehen können. Das Risiko einer Pandemie war bisher eher Theorie und wurde verständlicherweise als gering eingeschätzt – sowohl von den Experten als auch von den Unternehmern. Das sehen wir zum Beispiel auch beim Thema Cyber-Schutz. Die Risiken sind real und hoch. Doch die wenigsten Firmen sind bereit, für ihren Schutz Geld auszugeben. Es bedarf also einer gewissen Sensibilisierung.

Viele Unternehmer und Geschäftsinhaber haben Multiline-Policen abgeschlossen, die sie rundum schützen sollen. Warum greifen diese jetzt nicht?

Haag: Die Versicherungspakete enthalten zwar häufig den Baustein einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Fall, dass ein Geschäft geschlossen werden muss. Doch hier muss ein Sachschaden als Ursache für den Ertragsausfall vorausgehen. Zum Beispiel bietet diese Deckungsschutz, wenn nach einem Brand die Einrichtung zerstört ist oder nach einem Wasserschaden der Boden erneuert wird. Auch die Allgefahren-Pakete decken nicht jeglichen Ertragsausfall, beispielsweise durch behördliche Allgemeinverfügungen oder durch Frequenzstörungen durch Baustellen.

Was wird hier die Zukunft bringen?

Haag: Das wird vermutlich so bleiben, selbst wenn die Versicherungswirtschaft an neuen Musterbedingungen arbeitet. Pandemien werden im Zweifel ausgeklammert sein. Möglicherweise wird es eine politische Lösung geben. Aber wie diese aussehen wird und was sie bringt, ist offen.


Policen-Check: Die Optionen prüfen

Abhängig von der Branche, kommen diese drei Bausteine infrage, um sich für den Fall einer Betriebsschließung abzusichern.

  • Betriebsschließungsversicherung: Diese kommt zum Zuge, wenn der Betrieb selbst mit Krankheiten oder Erregern konfrontiert wird – in der Regel im eigenen Haus. Eine Behörde ordnet an, diesen Betrieb zu schließen. Betriebsschließungsversicherungen werden für die Branchen Medizin, Gastronomie, Hotellerie oder den Lebensmittelbereich angeboten. Eine Pandemie oder Schließungen, um die allgemeine Sicherheit zu erhöhen, sind nicht mit abgesichert. Genau hierum geht die aktuelle Diskussion.
     
  • Betriebsunterbrechungsversicherung: Diese deckt Sachschäden ab – etwa aufgrund eines Brandes, von Sturm, Hagel oder Diebstahl. In der Regel werden Schäden durch eine Pandemie nicht gedeckt sein – es liegt kein Sachschaden vor.
     
  • Veranstaltungsausfallversicherung: Eventveranstalter sichern sich ab, falls ein Konzert oder eine Messe aufgrund von Absagen von Künstlern oder Anordnungen der Behörden abgesagt werden müssen. Die Gesellschaften arbeiten in der Regel mit Allgefahrendeckungen, die aber zum Beispiel übertragbare Krankheiten ausschließen können. Es kommt auch hier auf die jeweilige Formulierung in den Verträgen an. Neuabschlüsse, welche Pandemien einschließen, sind schwierig zu bekommen.
     


Quelle: Magazin "Creditreform"
Text: Eva Neuthinger



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