Creditreform Magazin

Teilzeit in der Elternzeit – was Unternehmen anbieten müssen

Elternzeit heißt längst nicht mehr, dass Mütter und Väter einfach zu Hause bleiben. Teilzeitarbeit in dieser Phase wird immer beliebter. Arbeitgeber stellt das oft vor Probleme. Was Unternehmen anbieten müssen – und wo der Gesetzgeber Grenzen zieht.

Kleine Kinder – kleine Sorgen. Große Kinder – große Sorgen. Wenn Arbeitnehmer sich über Nachwuchs freuen und Elternzeit beantragen, gilt diese alte Weisheit auch für Arbeitgeber. Denn je nachdem, wann die Kinder zur Welt gekommen sind, lässt sich die Familienauszeit unterschiedlich gestalten: Je älter die Sprösslinge, desto komplizierter kann es für Unternehmen werden.

Allen Varianten gemein ist: Drei Jahre pro Kind sind das Maximum. Eltern entscheiden weitgehend selbst, wann sie sich aus dem Betrieb verabschieden und ob sie sich ganz der Familie widmen oder in Teilzeit arbeiten wollen. „Arbeitgebern beschert das zwar oft massive organisatorische Probleme“, sagt Oliver Kieferle, Fachanwalt für Arbeitsrecht in München.

„Der Gesetzgeber hat das aber bewusst in Kauf genommen, da er die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern wollte.“

Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 ist die Lage noch relativ einfach. Arbeitnehmer, deren Kinder heute älter als drei Jahre sind, können maximal zwölf Monate der Elternzeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nehmen. Allerdings dürfen erst zwei Jahre der Elternzeit verbraucht sein und der Arbeitgeber muss zustimmen. Die Anmeldefrist beträgt mindestens sieben Wochen.

Personalabteilung rechtzeitig informieren

Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 wird es komplizierter: Die Eltern dieser Kinder können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes legen. Einer solchen späteren Auszeit muss der Arbeitgeber nicht mehr zustimmen.

„Da ein gesetzlicher Anspruch auf Elternzeit besteht, reicht es, wenn Arbeitnehmer die Personalabteilung rechtzeitig schriftlich über ihre Elternzeitwünsche informieren“, sagt Kieferle. Der Gesetzgeber gesteht Unternehmen in dieser Konstellation aber eine verlängerte Planungsphase zu: Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeitpläne dann 13 Wochen vor dem geplanten Beginn kommunizieren.

Elternzeit heißt allerdings schon lange nicht mehr nur, dass Mütter und Väter sich in Vollzeit der Familie widmen (müssen). Damit sie trotz Nachwuchs beruflich am Ball bleiben, dürfen sie schon während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Und auch für dieses Modell gibt es diverse Varianten.

Eltern haben nicht nur die Möglichkeit, ihr Arbeitsvolumen auf ihre Bedürfnisse zuzuschneiden, solange es zwischen 15 und 30 Wochenstunden liegt. Sie können auch wählen, ob sie während der Elternzeit bei ihrem bisherigen Arbeitgeber oder lieber in einem fremden Betrieb tätig sein wollen (siehe unten).

Um dennoch für reibungslose Abläufe zu sorgen, müssen Arbeitgeber vorausschauend planen. Idealerweise ab dem Tag, an dem der Elternzeitantrag bei ihnen eingeht. „Dem Antrag auf Elternzeit an sich muss der Arbeitgeber zwar ohne Wenn und Aber entsprechen“, sagt Anwalt Kieferle.

„Ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kommt hingegen nur in Betracht, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und der Antragsteller dort mehr als sechs Monate beschäftigt ist.“ In solchen Konstellationen gibt es zwar durchaus Möglichkeiten, die Teilzeitarbeit junger Eltern zu verhindern. Doch der Weg dorthin ist steinig.

Antrag auf Elternzeit-Teilzeit ablehnen

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit nur ablehnen, wenn „dringende betriebliche Erfordernisse“ dagegensprechen. „Der Maßstab ist in der Praxis extrem hoch“, warnt Kieferle. Den unternehmerischen Wunsch, eine wichtige Stelle mit einer Vollzeitkraft zu besetzen, lasse die Rechtsprechung ebenso wenig genügen wie die Behauptung, eine Position sei generell nicht teilbar.

„Um einen Antrag abzulehnen, muss der Arbeitgeber die Unteilbarkeit im konkreten Fall beweisen“, so der Jurist. Denkbar ist eine Ablehnung demnach vor allem in zwei Fällen. Erstens: Im Betrieb wird in einem ausgeklügelten Schichtsystem gearbeitet, das der gewünschten Teilzeitregelung entgegensteht.

Zweitens: Der Arbeitgeber hat für die Dauer der Elternzeit bereits eine befristete Vertretungskraft eingestellt und daher keinen Beschäftigungsbedarf mehr (BAG, Az.: 9 AZR 233/04). Das gilt zumindest, wenn er bei der Einstellung der Vertretung den Teilzeitwunsch des Elternzeitlers noch nicht kannte, weil dieser zunächst nur „Vollzeit-Elternzeit“ beantragt hat.

Wusste der Chef hingegen, dass der betreffende Mitarbeiter während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten will, muss er gegebenenfalls die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen (ArbG Köln, Az.: 11 Ca 7300/17).

Wollen Arbeitgeber das Teilzeitbegehren eines Elternzeitlers ablehnen, müssen sie ihr Nein schriftlich begründen. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag haben sie dafür acht Wochen Zeit, innerhalb der ersten drei Lebensjahre sind es vier Wochen. „Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, gilt seine Zustimmung als erteilt“, warnt Anwalt Kieferle.

Unerwünschte Elternzeit-Teilzeit vermeiden

Um eine unerwünschte Elternzeit-Teilzeit zu vermeiden, können Arbeitgeber aber auch Fehler ihrer Arbeitnehmer nutzen. Die sind gar nicht so selten. Denn im Antrag auf Teilzeit muss der Arbeitnehmer den Beginn (zum Beispiel 1. Januar 2019) und den Umfang der verringerten Arbeitszeit konkret benennen (zum Beispiel 25 Wochenstunden).

Idealerweise sollte er zudem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (Montag bis Freitag von acht bis zwölf Uhr). Teilt ein Arbeitnehmer hingegen nur mit, er wolle Anfang des Jahres gerne wieder einsteigen und könne sich vorstellen, zwischen 20 und 25 Stunden pro Woche zu arbeiten, ist der Antrag zu unpräzise – und damit unwirksam.

„Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Arbeitgeber aber auch auf einen fehlerhaften Teilzeitantrag mit einer schriftlichen und fristgerechten Absage reagieren“, sagt Kieferle. Über die Tragweite von Fehlern lasse sich oft trefflich streiten, so seine Erfahrung. Und bei einem im Ergebnis wirksamen Antrag gelte ein Schweigen des Arbeitgebers als Zustimmung. „Das sollte niemand riskieren.“

Frischgebackene Mütter und Väter dürfen in der Elternzeit bei einem anderen Unternehmer anheuern und dort in Teilzeit arbeiten – vorausgesetzt ihr alter Chef ist damit einverstanden. Dieser darf ihnen im Normalfall nicht kündigen, auch wenn sie während der Elternzeit anderswo Teilzeit arbeiten.

Das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Chef hingegen schaut anders aus: „Die Parteien schließen dann regelmäßig einen eigenständigen Arbeitsvertrag“, sagt Eva Stark, Rechtsanwältin bei Altenburg in München. „Für ihn gelten die allgemeinen Regeln.“ Heißt konkret: Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der neue Arbeitgeber nach den gesetzlichen Fristen kündigen.



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