Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Creditreform Karlsruhe Bliss GmbH & Co. KG (nachfolgend Creditreform genannt) bietet Informationen 
und Dienstleistungen im Kredit-, Risiko- und Forderungsmanagement an. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen 
gelten für alle von Creditreform erbrachten Dienstleistungen. 

(HIER vollständiges PDF HERUNTERLADEN "AGB_Creditreform_2025.pdf")

I. Allgemeines 

1. Allgemeine Regelungen

1.1. Die Nutzung der Dienstleistungen von Creditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden im Verein 
Creditreform voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind 
in der Vereinssatzung geregelt. 
1.2. Creditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen durch, ergänzende bzw. 
abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 
1.3. Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäftsfeldspezifischen Geschäftsbedingungen der Unternehmen der 
Creditreform-Gruppe in der jeweils gültigen Fassung. 
1.4. Vergütungen für Creditreform-Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif bzw. die Preisliste bestimmt. Der Kunde 
kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 
1.5. Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die in den jeweils gültigen Preislisten 
bzw. Tarifen genannten Preise zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. 
1.6. Ist in Ausnahmefällen eine monatliche oder quartalsweise Bezahlung des Mitgliedsbeitrages vereinbart, wird nach 
Eintritt des Verzugs von mehr als zwei monatlichen oder vierteljährlichen Mitgliedsbeiträgen der bis zum Beitragsjahres 
geschuldete Jahresbeitrag sofort in voller Höhe in einer Zahlung fällig. Zukünftige Beiträge für darauf folgende 
Mitgliedsjahre werden nur noch jährlich berechnet. 
1.7. Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der 
Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen. 
1.8. Alle vertraglichen Ansprüche gegen Creditreform verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, 
soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen. 
1.9. Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch bei ihr zurechenbarem Verhalten von 
gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine 
schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen 
vorhersehbaren Schadens begrenzt. 
1.10. Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle 
Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den 
Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche 
Sondervermögen sind. 
1.11. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, 
ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird. 

2. SEPA 

2.1. Creditreform ist berechtigt, auf Basis eines gesondert vereinbarten SEPA-Lastschriftmandates fällige Rechnungsbeträge 
per Lastschrift von dem vom Kunden benannten Bankkonto einzuziehen. 
2.2. Vorhandene Einzugs- /Lastschriftermächtigungen können auch als SEPA-Lastschriftmandate für SEPA-Basis-
Lastschriften genutzt werden.  Vor dem ersten SEPA Lastschrifteinzug wird der Kunde unter Mitteilung der notwendigen 
Mandats- und Referenzdaten unterrichtet werden. 
2.3. Das Benachrichtigungs-Schreiben (Pre-Notification) kann abweichend von den EU Bestimmungen bis zu einem Tag vor 
dem Einzug versandt werden. Creditreform behält sich vor, die Pre-Notification mit anderen Informationen, 
insbesondere mit der Rechnungsstellung, zusammenzufassen. Gleichzeitig ist Creditreform berechtigt, die Pre- 
Notification in elektronischer Form, beispielsweise als E-Mail zu übermitteln oder dem Kunden über ein Online-Portal 
zur Verfügung zu stellen. 
2.4. Ein SEPA-Lastschrifteinzug von Creditreform, der zeitlich bis zu 2 Werktagen von dem in der Pre-Notification genannten 
Einzugstermin abweicht, berechtigt den Kunden nicht zur Rückgabe der Lastschrift aufgrund der zeitlichen Abweichung. 
Die durch die Rückbuchung einer Lastschrift entstehenden Kosten trägt der Kunde unabhängig vom Grund der 
Rückgabe; ausgenommen sind Rückgaben aufgrund eines berechtigten Widerspruchs. 

II. Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsauskünfte 

1. Auftragsgegenstand / Auftragserteilung 

1.1. Creditreform erteilt Wirtschaftsinformationen über Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler. Ferner erteilt 
Creditreform Auskünfte über Privatpersonen. Soweit diese mit Hilfe der Datenbank der Creditreform Boniversum 
GmbH erteilt werden, gelten ergänzend die AGB der Creditreform Boniversum GmbH. 
1.2. Eine Auskunftsanfrage gilt als Auftrag, in Form einer Wirtschaftsauskunft die Informationen zu liefern, die Creditreform 
durch die betriebsübliche Recherche als nach billigem Ermessen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse 
wesentlich ermittelt hat. Creditreform bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit der Informationen, insbesondere 
nicht für die Einsichtnahme in öffentliche Register. Es bedarf eines speziellen Auftrags, wenn besondere Fragen 
beantwortet werden sollen. 
1.3. Online-Auskünfte und telefonische Auskünfte werden auf der Grundlage der in der Datenbank gespeicherten 
Informationen ohne weitere Überprüfung der Aktualität erteilt. 
Für die Nutzung der   Online-Datenbank   gilt   die   gesondert   vom   Kunden   zu   unterzeichnende   Online- 
Nutzervereinbarung. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung für die missbräuchliche Nutzung der Datenbank-
Kennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte und dabei eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 
Werden Creditreform Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, dass der Kunde die Daten nicht zu den gesetzlich 
zulässigen Zwecken verwendet oder in unzulässiger Weise nutzt, ist Creditreform berechtigt, den Kunden vom 
Abrufverfahren auszuschließen. 
Hat der Kunde Grund zu der Annahme, dass ein unbefugter Betriebsangehöriger oder ein unbefugter Dritter Zugang zu 
den Datenbank-Kennungen erhalten hat, ist Creditreform unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. 
1.4. Creditreform kann in Ausnahmefällen die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf mündliche 
Berichterstattung beschränken. 
1.5. Der Kunde verzichtet gegenüber Creditreform auf die Bekanntgabe der Informationsquellen. 

2. Vergütung
 
2.1. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des bestehenden Auskunftsguthabens oder nach gesonderter Vereinbarung 
Auskünfte über Unternehmen oder Personen im Bundesgebiet einzuholen. Für Auslands-Auskünfte gelten besondere 
Tarife. 
2.2. Vom Kunden bezogene Auskunftsguthaben haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Bis zu 12 Monaten nach Verfall 
werden sie im Rahmen eines neuen gleichwertigen Abschlusses zurückgenommen. Für die zurückgenommenen 
verfallenen Teile des Auskunftsguthabens werden 75 % des gezahlten Preises verrechnet. Der Teil des verfallenen 
Auskunftsguthabens darf den Umfang der beim Neuabschluss erworbenen nicht übersteigen. 
2.3. Auskunftsguthaben sind nicht übertragbar. Ihre Einlösung ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und des Preises 
für das Auskunftsguthaben abhängig. 
2.4. Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der 
Wirtschaftsinformationen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen. 

3. Datenschutz 

3.1. Nach den geltenden Datenschutzbestimmungen setzt die Übermittlung von personenbezogenen Daten voraus, dass 
der Empfänger sein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Im Hinblick auf die in den 
Creditreform-Wirtschaftsinformationen   enthaltenen   personenbezogenen   Daten   verpflichtet   sich   der   Kunde, 
Wirtschaftsinformationen nur bei Vorliegen dieses Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen eines 
berechtigten Interesses anzugeben. Creditreform ist im Einzelfall berechtigt, das glaubhaft dargelegte Interesse zu 
überprüfen. 
Der Kunde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm 
übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 
Abs. 1f i. V. m. Abs. 4 EU-DSGVO zulässig. 
3.2. Creditreform-Auskünfte sind nur zum persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt soweit nichts Anderes ausdrücklich 
gestattet ist. Die Weitergabe von Creditreform-Auskünften oder Kopien an Dritte ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die 
Einführung in Prozesse. 
3.3. Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdaten-banken von Adressdienstleistern (wie 
z.  B.  der Deutsche Post Adress GmbH & Co.  KG) ab.  Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser 
Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen. 

III. Geschäftsbedingungen Rechtsdienstleistung / Inkasso 
1. Auftragsgegenstand / Auftragserteilung 

1.1. Creditreform übernimmt für den Kunden die Einziehung von nicht titulierten Forderungen, bei denen sich der 
Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und 
der Zwangsvollstreckung (Creditreform-Mahnverfahren) sowie die Einziehung titulierter Forderungen 
(Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das 
außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das 
Überwachungsverfahren zu beschränken. 
1.2. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im 
Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit 
Creditreform diese für sinnvoll erachtet. 
1.3. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die 
Auslands-Inkasso-Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Die 
AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem 
Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Preisliste / Tarif. 
1.4. Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung erforderlichen Daten und 
zweckdienlichen  Informationen  zur  Verfügung,  insbesondere  Informationen  über  den  Forderungsgrund,  bei 
Verträgen  unter  konkreter  Darlegung  des  Vertragsgegenstands  und  des  Datums  des  Vertragsschlusses,  bei 
unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz 
über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, 
aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle 
Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den 
Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist 
Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die 
Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des 
Auftrags (z. B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen Übertragungsweg). Ferner 
stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht gemäß Vorlage 
von Creditreform zur Verfügung. 
1.5. Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber an 
Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden 
erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder 
mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten. 
1.6. Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit 
Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde 
das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags. 
1.7. Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die im Rahmen des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich 
beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheint. 

2. Auftragsabwicklung

2.1. Creditreform macht gegenüber dem Schuldner die Hauptforderung und als Nebenforderungen Zinsen und 
Mahnspesen des Kunden sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, Registergebühren u.a. als 
dessen Verzugsschaden geltend. 
2.2. Creditreform wird als registrierter Rechtsdienstleister die Einziehung der Forderung sachgerecht und unter 
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenen Ermessen mit der Sorgfalt eines 
ordentlichen Kaufmanns durchführen; dabei wird es die berufsrechtlichen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher 
Inkasso-Unternehmen e.V., insbesondere den Code of Conduct für das Forderungsmanagement, beachten. 
2.3. Creditreform wird im Rahmen der Maßnahmen zur Forderungseinziehung auf schriftlichem sowie nach eigenem 
Ermessen auf telefonischem oder elektronischem Weg mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen sowie Besuche bei ihm 
vor Ort (nach besonderer Absprache und gegen gesonderte Honorierung) einsetzen, erforderliche Ermittlungen 
durchführen,   Zahlungsvereinbarungen   schließen,   das   gerichtliche   Mahnverfahren   durchführen   und   unter 
Berücksichtigung von wirtschaftlichen Aspekten auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen. 
Wünscht der Kunde ausdrücklich Maßnahmen, die aus Sicht von Creditreform keinen Erfolg versprechen, hat 
Creditreform das Recht, dem Kunden die daraus entstehenden Kosten unabhängig von den vereinbarten 
Inkassokonditionen gesondert in Rechnung zu stellen. 
2.4. Creditreform ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren, soweit die Forderung im 
Creditreform-Mahnverfahren maximal innerhalb eines Jahres, im Überwachungsverfahren maximal innerhalb von drei 
Jahren ausgeglichen werden soll. Hierüber hinausgehende Stundungsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des 
Kunden. 

Creditreform ist weiterhin nach Maßgabe einer mit dem Kunden getroffenen Absprache berechtigt, zur Erzielung eines 
Inkassoerfolges dem Schuldner Nachlässe auf die Forderung zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass derartige 
Vergleichsangebote nur dann mit dem Schuldner besprochen werden, wenn über diesen Informationen vorliegen, die 
einen Nachlass rechtfertigen (z. B. Eintragungen in die Schuldnerverzeichnisse wie die Abgabe bzw. Nichtabgabe der 
Vermögensauskunft, das Vorliegen von Inkassomerkmalen bei Creditreform, Sozialhilfebescheid o. ä.) und eine 
(gerichtliche) Beitreibung keinen kurzfristigen Erfolg verspricht. 
2.5. Sofern aus rechtlicher oder wirtschaftlicher Sicht die Einstellung eines Inkassoverfahrens geboten erscheint, ist 
Creditreform berechtigt, diese Entscheidung mit entsprechender Begründung zu treffen. Das Creditreform- 
Mahnverfahren endet nach der ersten fruchtlosen Vollstreckungshandlung oder mit der Titulierung, wenn erkennbar 
ist, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner erfolglos verlaufen. Die titulierte Forderung kann im 
Creditreform-Überwachungsverfahren weiterbearbeitet werden. Der Kunde kann Creditreform in diesem Fall jedoch 
anweisen, dennoch weitere Maßnahmen (auf sein Kostenrisiko) einzuleiten. Die daraus entstehenden Kosten werden 
unabhängig von den vereinbarten Inkassokonditionen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. 
2.6. Stehen gerichtliche Maßnahmen an, die Creditreform aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchführen darf, vermittelt 
Creditreform den Auftrag an einen Vertragsanwalt und gibt die Forderung an diesen ab, soweit der Kunde bei 
Auftragserteilung keinen Rechtsanwalt bestimmt hat. Hat der Kunde gegenüber Creditreform einen Rechtsanwalt 
bestimmt, gibt Creditreform die Forderung an diesen ab. 
Ein Mandatsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und dem gemäß dem vorstehenden Absatz beauftragten 
Rechtsanwalt zustande. Der Kunde erteilt dem Rechtsanwalt Vollmacht einschließlich Unter- und 
Geldempfangsvollmacht. 
Der Kunde ermächtigt den Rechtsanwalt, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung grundsätzlich 
über Creditreform vorzunehmen. Der Rechtsanwalt wird die Forderungssache nach Durchführung der gerichtlichen 
Maßnahmen zur weiteren Einziehung an Creditreform zurückgeben. 
Die Vergütung des Rechtsanwalts einschließlich Auslagenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 
Sofern sie nicht vom Schuldner beigetrieben werden kann, ist sie vom Kunden zu tragen. 
2.7. Der Kunde verpflichtet sich, nach Übergabe der Mandate an Creditreform zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung 
nicht mehr über die Forderung zu verfügen oder mit dem Schuldner in Verhandlungen einzutreten oder gegen ihn – 
unmittelbar oder mittelbar durch Dritte – vorzugehen. Soweit derartige Handlungen im Einzelfall erforderlich sind, 
stimmt der Kunde diese zuvor mit Creditreform ab. Wenn der Schuldner direkt Kontakt mit dem Kunden aufnimmt, 
verweist dieser den Schuldner an Creditreform. Der Schriftwechsel mit dem Schuldner ist im Interesse einer 
einheitlichen Forderungsbeitreibung ausschließlich über Creditreform zu führen. 
2.8. Der Kunde wird Creditreform fristgerecht auf Anforderung die Forderung betreffende Unterlagen wie Auftrag, 
Leistungsnachweis, Korrespondenz u.a. sowie die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen 
und Stellungnahmen übermitteln und Creditreform bei der Geltendmachung der Forderung umfassend unterstützen. 
2.9. Der Kunde wird Creditreform über Zahlungen des Schuldners, die Forderung betreffende Korrespondenz und weitere 
Vorkommnisse wie zum Beispiel Warenretouren o.a. sofort informieren. 
2.10. Creditreform wird dem Kunden Sachstandsberichte sowie sonstige Auswertungen nach Absprache in angemessenem 
Umfang erteilen. Form, Inhalt und Zeitpunkt der Berichte werden von Creditreform und dem Kunden gesondert 
festgelegt. 
2.11. Erfolgen auf wiederholte Anfragen von Creditreform in einem angemessenen Zeitraum keine Stellungnahmen bzw. 
Weisungen des Kunden, kann Creditreform den Auftrag abschließen und die entstandenen Kosten berechnen. 
2.12. Dem Kunden ist bekannt, dass im Falle einer Insolvenz des Schuldners die im Rahmen der Forderungseinziehung 
geleisteten Zahlungen des Schuldners vom Insolvenzverwalter auf Grund der Regelungen der Insolvenzordnung bis zu 4 
Jahre rückwirkend angefochten werden können. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung kann der Kunde verpflichtet 
sein, vom Schuldner geleistete Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten.  Creditreform übernimmt keine 
Verantwortung dafür, ob beim Schuldner eingezogene Forderungen der späteren Anfechtung durch den   
Insolvenzverwalter   unterliegen.   Auch   im   Falle   der   Rückerstattung   vereinnahmter   Beträge   an   den 
Insolvenzverwalter ist Creditreform berechtigt, bereits vereinnahmte Vergütungsbestandteile, insbesondere die 
Erfolgsprovision, zu Lasten des Kunden weiterhin einzubehalten bzw. dem Kunden die vom Schuldner gezahlten und an 
den Insolvenzverwalter auszukehrenden Vergütungsbestandteile zu belasten 
2.13. Der Kunde verpflichtet sich, Creditreform umgehend und unmissverständlich mitzuteilen, wenn sich dessen 
Bankverbindung ändert. In diesem Fall ist die korrekte aktuelle Bankverbindung samt aller notwendigen Kontodaten 
ausdrücklich mitzuteilen.  
In der Mitteilung muss so auf die Änderung hingewiesen werden, dass sie nicht übersehen werden kann (lediglich 
Angaben über die Bankverbindung im Briefkopf oder Fußnoten sind nicht ausreichend). 
Findet aufgrund der unterlassenen oder ungenügenden Mitteilung eine Transaktion auf ein nicht mehr vom Kunden 
unterhaltenes Konto statt, tritt dennoch Tilgungswirkung und somit Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein. 
Creditreform haftet nicht für etwaige Schäden, welche dem Kunden infolge einer Transaktion auf ein nicht mehr vom 
Kunden unterhaltenes Konto aufgrund einer unterlassenen oder ungenügenden Mitteilung entstanden sind. 

3. Vergütung / Auslagenerstattung / Abrechnung 

3.1. Creditreform erhält im Creditreform-Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung 
die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der 
Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt 
Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine 
Vergütung gemäß Preisliste/Tarif in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart. 
Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen. 
Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und 
Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert. 
Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet. 
Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100% der 
Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält 
Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und 
Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen. 
Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des 
Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß 
jeweils gültiger Preisliste. 
Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei   
Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, 
Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die 
Abtretungsvereinbarung (s.u.) gilt insoweit nicht. 
Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der 
Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit.  Für 
den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale 
hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an 
Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die 
aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden 
Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die 
aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an. 
3.2. Creditreform erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die 
jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG in der jeweils gültigen Fassung sowie die 
Auslagen gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden 
von Creditreform für den Kunden verauslagt. 
In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Auslagen tritt der Kunde seinen 
Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner an Creditreform an Erfüllungs statt ab. Creditreform nimmt die 
Abtretung an. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden damit im 
Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 und Maßnahmen, 
die gemäß Ziffer 2.6 Absatz 1 an den Rechtsanwalt vermittelt werden. 
Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach 
eigenem Ermessen zu treffen. 
Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen. 
Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Preisliste/Tarif in der jeweils gültigen Fassung aus den 
eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision 
wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig. 
Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden. 
3.3. Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich 
entstehenden Vergütungen und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss 
einzubehalten. 
3.4. Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen 
leisten – die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren 
sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren 
Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht. 
3.5. Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Kunden die 
entstandenen Auslagen und Vergütungen sowie einen ihrem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten 
oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit 
abgetreten, als Creditreform - oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform - Ansprüche gleich welcher Art gegen 
den Kunden hat oder erlangt. Creditreform kann wahlweise verrechnen oder aufrechnen. 
Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach 
einem Vorschusseinbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens 
nach drei Monaten. 


3.6. Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, an 
den Schuldner, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu 
berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben. 
Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen. 
3.7. Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden 
an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den   
gesetzlichen   Bestimmungen   möglich   ist   und   der   Auftraggeber   der   Zahlung   keine   abweichende 
Zweckbestimmung vorgenommen hat. 
Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners 
nicht an den Auftraggeber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, bzw. an den Auftraggeber 
der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu 
berechnen. 

4. Handakten 4.1. Creditreform ist berechtigt, vom Kunden überlassene Dokumente, sofern sie für die weitere Bearbeitung nicht 
zwingend   im   Original   vorliegen   müssen, im   Rahmen   der   optischen   Archivierung   einzuscannen   und   die Originaldokumente zu vernichten. 
Der Kunde ermächtigt Creditreform, Handakten sechs Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten, 
soweit er nicht innerhalb dieser Frist die Herausgabe verlangt oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Ist 
die Forderung nicht erledigt, händigt Creditreform die Originalunterlagen des Kunden sowie ggf. Titel und 
Vollstreckungsunterlagen an ihn aus. 

5. Haftung / Verjährung 

5.1. Creditreform haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 
Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine 
drohende Verjährung hingewiesen hat und Creditreform eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten 
bzw. Unterlagen möglich ist. 
5.2. Creditreform ist zur Vermeidung daraus entstehender Kosten für den Kunden nicht verpflichtet, die Verjährung von 
Verzugszins- und Vollstreckungskosten-ersatzansprüchen zu verhindern. Eine Haftung von Creditreform ist insoweit 
ausgeschlossen. 

6. Datenschutz / Meldeverkehr 

6.1. Creditreform wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den 
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und auf Basis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten. 
Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Creditreform sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. 
6.2. Creditreform ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BDSG-neu für die Erteilung 
von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu übermitteln. 
6.3. Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdaten-banken von Adressdienstleistern 
(wie z.  B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co.  KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser 
Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen. 

7. Vertragsdauer / Kündigung 

7.1. Beendigung 
Der Inkassovertrag endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Teil-/Voll-/Zahlung/Verzicht) oder Creditreform nach 
pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt. Aussichtslosigkeit ist im Creditreform- 
Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist und weitere Maßnahmen 
kurzfristig keinen Erfolg versprechen oder wenn eine Zwangsvollstreckung nach Titulierung der Forderung 
wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und der Kunde daher den Abschluss wünscht. Vergütung und Auslagenerstattung 
richten sich für das Mahnverfahren nach Ziffer 3.1 und für das Überwachungsverfahren nach Ziffer 3.2. 
7.2. Kündigung des Creditreform-Mahnverfahrens 
Der Inkassovertrag kann bezüglich des Creditreform-Mahnverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich 
gekündigt werden. Der Kunde schuldet in diesem Fall die Vergütungen und Auslagen gemäß Ziffer 3.1 Absatz 1.  
7.3. Kündigung des Überwachungsverfahrens 
Der Inkassovertrag kann bezüglich des Überwachungsverfahrens erstmals zum Ende des zweiten Jahres nach 
Aufnahme des Überwachungsverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kunde 
schuldet in diesem Fall die entstandenen Vergütungen und Auslagen gemäß Ziffer 3.2 Absatz 1 sowie bei 
vorangegangenem Creditreform-Mahnverfahren die diesbezüglich nicht durch Schuldnerzahlungen ausgeglichenen 
Vergütungen und Auslagen. 
7.4. Kündigung des Inkassoauftrags bei bevorstehenden Zahlungen 
Sind Maßnahmen von Creditreform im Mahn- oder Überwachungsverfahren mitursächlich dafür, dass der Schuldner 
Zahlungen leistet, Ratenzahlungsvereinbarungen abschließt oder Zahlungen ankündigt, hat der Kunde ungeachtet der 
Kündigung darauf die Erfolgsprovision und die offenen Vergütungen und Auslagen zu zahlen. Direktzahlungen stehen 
Zahlungen an Creditreform gleich. Die Erfolgsprovision wird jeweils ermittelt aus den Zahlbeträgen bzw. den zu 
erwartenden Zahlungen. 
7.5. Kündigung des Inkassoauftrags bei Pflichtverletzungen durch den Kunden 
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere seinen 
Verpflichtungen nach Ziffern 2.7, 2.8 und 2.9, trotz vorheriger Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, ist Creditreform 
berechtigt, den Inkassovertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde schuldet Creditreform in diesem Fall die im vollen 
Erfolgsfall erzielbare Vergütung. 
7.6. Rückabtretung von Vergütungsbestandteilen und Fremdauslagen 
Sofern ein Inkassoauftrag nach Ziffer 7.2, 7.3., 7.4 oder 7.5 gekündigt wird, erfolgt eine Rückabtretung an den Kunden 
der zuvor an Creditreform an Erfüllungs statt abgetretenen und nicht beim Schuldner realisierten 
Vergütungsbestandteile und Fremdauslagen. Der Kunde nimmt für die im Satz zuvor genannten 
Kündigungstatbestände die Rückabtretung an. 

8. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungs-Gesetz (VSBG): 

Creditreform nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil. 
Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung. 

Karlsruhe, den 01.04.2025