Die Creditreform Karlsruhe Bliss GmbH & Co. KG (nachfolgend Creditreform genannt) bietet Informationen
und Dienstleistungen im Kredit-, Risiko- und Forderungsmanagement an. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen
gelten für alle von Creditreform erbrachten Dienstleistungen.
(HIER vollständiges PDF HERUNTERLADEN "AGB_Creditreform_2025.pdf")
I. Allgemeines
1. Allgemeine Regelungen
1.1. Die Nutzung der Dienstleistungen von Creditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden im Verein
Creditreform voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind
in der Vereinssatzung geregelt.
1.2. Creditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen durch, ergänzende bzw.
abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3. Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäftsfeldspezifischen Geschäftsbedingungen der Unternehmen der
Creditreform-Gruppe in der jeweils gültigen Fassung.
1.4. Vergütungen für Creditreform-Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif bzw. die Preisliste bestimmt. Der Kunde
kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
1.5. Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die in den jeweils gültigen Preislisten
bzw. Tarifen genannten Preise zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
1.6. Ist in Ausnahmefällen eine monatliche oder quartalsweise Bezahlung des Mitgliedsbeitrages vereinbart, wird nach
Eintritt des Verzugs von mehr als zwei monatlichen oder vierteljährlichen Mitgliedsbeiträgen der bis zum Beitragsjahres
geschuldete Jahresbeitrag sofort in voller Höhe in einer Zahlung fällig. Zukünftige Beiträge für darauf folgende
Mitgliedsjahre werden nur noch jährlich berechnet.
1.7. Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der
Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.
1.8. Alle vertraglichen Ansprüche gegen Creditreform verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags,
soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
1.9. Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch bei ihr zurechenbarem Verhalten von
gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine
schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens begrenzt.
1.10. Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den
Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen sind.
1.11. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen,
ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird.
2. SEPA
2.1. Creditreform ist berechtigt, auf Basis eines gesondert vereinbarten SEPA-Lastschriftmandates fällige Rechnungsbeträge
per Lastschrift von dem vom Kunden benannten Bankkonto einzuziehen.
2.2. Vorhandene Einzugs- /Lastschriftermächtigungen können auch als SEPA-Lastschriftmandate für SEPA-Basis-
Lastschriften genutzt werden. Vor dem ersten SEPA Lastschrifteinzug wird der Kunde unter Mitteilung der notwendigen
Mandats- und Referenzdaten unterrichtet werden.
2.3. Das Benachrichtigungs-Schreiben (Pre-Notification) kann abweichend von den EU Bestimmungen bis zu einem Tag vor
dem Einzug versandt werden. Creditreform behält sich vor, die Pre-Notification mit anderen Informationen,
insbesondere mit der Rechnungsstellung, zusammenzufassen. Gleichzeitig ist Creditreform berechtigt, die Pre-
Notification in elektronischer Form, beispielsweise als E-Mail zu übermitteln oder dem Kunden über ein Online-Portal
zur Verfügung zu stellen.
2.4. Ein SEPA-Lastschrifteinzug von Creditreform, der zeitlich bis zu 2 Werktagen von dem in der Pre-Notification genannten
Einzugstermin abweicht, berechtigt den Kunden nicht zur Rückgabe der Lastschrift aufgrund der zeitlichen Abweichung.
Die durch die Rückbuchung einer Lastschrift entstehenden Kosten trägt der Kunde unabhängig vom Grund der
Rückgabe; ausgenommen sind Rückgaben aufgrund eines berechtigten Widerspruchs.
II. Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsauskünfte
1. Auftragsgegenstand / Auftragserteilung
1.1. Creditreform erteilt Wirtschaftsinformationen über Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler. Ferner erteilt
Creditreform Auskünfte über Privatpersonen. Soweit diese mit Hilfe der Datenbank der Creditreform Boniversum
GmbH erteilt werden, gelten ergänzend die AGB der Creditreform Boniversum GmbH.
1.2. Eine Auskunftsanfrage gilt als Auftrag, in Form einer Wirtschaftsauskunft die Informationen zu liefern, die Creditreform
durch die betriebsübliche Recherche als nach billigem Ermessen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich ermittelt hat. Creditreform bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit der Informationen, insbesondere
nicht für die Einsichtnahme in öffentliche Register. Es bedarf eines speziellen Auftrags, wenn besondere Fragen
beantwortet werden sollen.
1.3. Online-Auskünfte und telefonische Auskünfte werden auf der Grundlage der in der Datenbank gespeicherten
Informationen ohne weitere Überprüfung der Aktualität erteilt.
Für die Nutzung der Online-Datenbank gilt die gesondert vom Kunden zu unterzeichnende Online-
Nutzervereinbarung. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung für die missbräuchliche Nutzung der Datenbank-
Kennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte und dabei eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Werden Creditreform Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, dass der Kunde die Daten nicht zu den gesetzlich
zulässigen Zwecken verwendet oder in unzulässiger Weise nutzt, ist Creditreform berechtigt, den Kunden vom
Abrufverfahren auszuschließen.
Hat der Kunde Grund zu der Annahme, dass ein unbefugter Betriebsangehöriger oder ein unbefugter Dritter Zugang zu
den Datenbank-Kennungen erhalten hat, ist Creditreform unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
1.4. Creditreform kann in Ausnahmefällen die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf mündliche
Berichterstattung beschränken.
1.5. Der Kunde verzichtet gegenüber Creditreform auf die Bekanntgabe der Informationsquellen.
2. Vergütung
2.1. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des bestehenden Auskunftsguthabens oder nach gesonderter Vereinbarung
Auskünfte über Unternehmen oder Personen im Bundesgebiet einzuholen. Für Auslands-Auskünfte gelten besondere
Tarife.
2.2. Vom Kunden bezogene Auskunftsguthaben haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Bis zu 12 Monaten nach Verfall
werden sie im Rahmen eines neuen gleichwertigen Abschlusses zurückgenommen. Für die zurückgenommenen
verfallenen Teile des Auskunftsguthabens werden 75 % des gezahlten Preises verrechnet. Der Teil des verfallenen
Auskunftsguthabens darf den Umfang der beim Neuabschluss erworbenen nicht übersteigen.
2.3. Auskunftsguthaben sind nicht übertragbar. Ihre Einlösung ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und des Preises
für das Auskunftsguthaben abhängig.
2.4. Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der
Wirtschaftsinformationen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.
3. Datenschutz
3.1. Nach den geltenden Datenschutzbestimmungen setzt die Übermittlung von personenbezogenen Daten voraus, dass
der Empfänger sein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Im Hinblick auf die in den
Creditreform-Wirtschaftsinformationen enthaltenen personenbezogenen Daten verpflichtet sich der Kunde,
Wirtschaftsinformationen nur bei Vorliegen dieses Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen eines
berechtigten Interesses anzugeben. Creditreform ist im Einzelfall berechtigt, das glaubhaft dargelegte Interesse zu
überprüfen.
Der Kunde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm
übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 6
Abs. 1f i. V. m. Abs. 4 EU-DSGVO zulässig.
3.2. Creditreform-Auskünfte sind nur zum persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt soweit nichts Anderes ausdrücklich
gestattet ist. Die Weitergabe von Creditreform-Auskünften oder Kopien an Dritte ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die
Einführung in Prozesse.
3.3. Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdaten-banken von Adressdienstleistern (wie
z. B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser
Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
III. Geschäftsbedingungen Rechtsdienstleistung / Inkasso
1. Auftragsgegenstand / Auftragserteilung
1.1. Creditreform übernimmt für den Kunden die Einziehung von nicht titulierten Forderungen, bei denen sich der
Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und
der Zwangsvollstreckung (Creditreform-Mahnverfahren) sowie die Einziehung titulierter Forderungen
(Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das
außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das
Überwachungsverfahren zu beschränken.
1.2. Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im
Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit
Creditreform diese für sinnvoll erachtet.
1.3. Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland (Auslandsinkasso) nimmt Creditreform i.d.R. die
Auslands-Inkasso-Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V. als Erfüllungsgehilfin in Anspruch. Die
AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem
Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Preisliste / Tarif.
1.4. Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung erforderlichen Daten und
zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei
Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei
unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz
über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe,
aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle
Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den
Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist
Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die
Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des
Auftrags (z. B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen Übertragungsweg). Ferner
stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht gemäß Vorlage
von Creditreform zur Verfügung.
1.5. Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber an
Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden
erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder
mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
1.6. Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit
Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde
das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags.
1.7. Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die im Rahmen des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich
beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheint.
2. Auftragsabwicklung
2.1. Creditreform macht gegenüber dem Schuldner die Hauptforderung und als Nebenforderungen Zinsen und
Mahnspesen des Kunden sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, Registergebühren u.a. als
dessen Verzugsschaden geltend. 2.2. Creditreform wird als registrierter Rechtsdienstleister die Einziehung der Forderung sachgerecht und unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenen Ermessen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns durchführen; dabei wird es die berufsrechtlichen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher
Inkasso-Unternehmen e.V., insbesondere den Code of Conduct für das Forderungsmanagement, beachten. 2.3. Creditreform wird im Rahmen der Maßnahmen zur Forderungseinziehung auf schriftlichem sowie nach eigenem
Ermessen auf telefonischem oder elektronischem Weg mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen sowie Besuche bei ihm
vor Ort (nach besonderer Absprache und gegen gesonderte Honorierung) einsetzen, erforderliche Ermittlungen
durchführen, Zahlungsvereinbarungen schließen, das gerichtliche Mahnverfahren durchführen und unter
Berücksichtigung von wirtschaftlichen Aspekten auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen.
Wünscht der Kunde ausdrücklich Maßnahmen, die aus Sicht von Creditreform keinen Erfolg versprechen, hat
Creditreform das Recht, dem Kunden die daraus entstehenden Kosten unabhängig von den vereinbarten
Inkassokonditionen gesondert in Rechnung zu stellen.
2.4. Creditreform ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren, soweit die Forderung im
Creditreform-Mahnverfahren maximal innerhalb eines Jahres, im Überwachungsverfahren maximal innerhalb von drei
Jahren ausgeglichen werden soll. Hierüber hinausgehende Stundungsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des
Kunden.
Creditreform ist weiterhin nach Maßgabe einer mit dem Kunden getroffenen Absprache berechtigt, zur Erzielung eines
Inkassoerfolges dem Schuldner Nachlässe auf die Forderung zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass derartige
Vergleichsangebote nur dann mit dem Schuldner besprochen werden, wenn über diesen Informationen vorliegen, die
einen Nachlass rechtfertigen (z. B. Eintragungen in die Schuldnerverzeichnisse wie die Abgabe bzw. Nichtabgabe der
Vermögensauskunft, das Vorliegen von Inkassomerkmalen bei Creditreform, Sozialhilfebescheid o. ä.) und eine
(gerichtliche) Beitreibung keinen kurzfristigen Erfolg verspricht.
2.5. Sofern aus rechtlicher oder wirtschaftlicher Sicht die Einstellung eines Inkassoverfahrens geboten erscheint, ist
Creditreform berechtigt, diese Entscheidung mit entsprechender Begründung zu treffen. Das Creditreform-
Mahnverfahren endet nach der ersten fruchtlosen Vollstreckungshandlung oder mit der Titulierung, wenn erkennbar
ist, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner erfolglos verlaufen. Die titulierte Forderung kann im
Creditreform-Überwachungsverfahren weiterbearbeitet werden. Der Kunde kann Creditreform in diesem Fall jedoch
anweisen, dennoch weitere Maßnahmen (auf sein Kostenrisiko) einzuleiten. Die daraus entstehenden Kosten werden
unabhängig von den vereinbarten Inkassokonditionen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
2.6. Stehen gerichtliche Maßnahmen an, die Creditreform aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchführen darf, vermittelt
Creditreform den Auftrag an einen Vertragsanwalt und gibt die Forderung an diesen ab, soweit der Kunde bei
Auftragserteilung keinen Rechtsanwalt bestimmt hat. Hat der Kunde gegenüber Creditreform einen Rechtsanwalt
bestimmt, gibt Creditreform die Forderung an diesen ab.
Ein Mandatsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und dem gemäß dem vorstehenden Absatz beauftragten
Rechtsanwalt zustande. Der Kunde erteilt dem Rechtsanwalt Vollmacht einschließlich Unter- und
Geldempfangsvollmacht.
Der Kunde ermächtigt den Rechtsanwalt, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung grundsätzlich
über Creditreform vorzunehmen. Der Rechtsanwalt wird die Forderungssache nach Durchführung der gerichtlichen
Maßnahmen zur weiteren Einziehung an Creditreform zurückgeben.
Die Vergütung des Rechtsanwalts einschließlich Auslagenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Sofern sie nicht vom Schuldner beigetrieben werden kann, ist sie vom Kunden zu tragen.
2.7. Der Kunde verpflichtet sich, nach Übergabe der Mandate an Creditreform zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung
nicht mehr über die Forderung zu verfügen oder mit dem Schuldner in Verhandlungen einzutreten oder gegen ihn –
unmittelbar oder mittelbar durch Dritte – vorzugehen. Soweit derartige Handlungen im Einzelfall erforderlich sind,
stimmt der Kunde diese zuvor mit Creditreform ab. Wenn der Schuldner direkt Kontakt mit dem Kunden aufnimmt,
verweist dieser den Schuldner an Creditreform. Der Schriftwechsel mit dem Schuldner ist im Interesse einer
einheitlichen Forderungsbeitreibung ausschließlich über Creditreform zu führen.
2.8. Der Kunde wird Creditreform fristgerecht auf Anforderung die Forderung betreffende Unterlagen wie Auftrag,
Leistungsnachweis, Korrespondenz u.a. sowie die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen
und Stellungnahmen übermitteln und Creditreform bei der Geltendmachung der Forderung umfassend unterstützen.
2.9. Der Kunde wird Creditreform über Zahlungen des Schuldners, die Forderung betreffende Korrespondenz und weitere
Vorkommnisse wie zum Beispiel Warenretouren o.a. sofort informieren.
2.10. Creditreform wird dem Kunden Sachstandsberichte sowie sonstige Auswertungen nach Absprache in angemessenem
Umfang erteilen. Form, Inhalt und Zeitpunkt der Berichte werden von Creditreform und dem Kunden gesondert
festgelegt.
2.11. Erfolgen auf wiederholte Anfragen von Creditreform in einem angemessenen Zeitraum keine Stellungnahmen bzw.
Weisungen des Kunden, kann Creditreform den Auftrag abschließen und die entstandenen Kosten berechnen.
2.12. Dem Kunden ist bekannt, dass im Falle einer Insolvenz des Schuldners die im Rahmen der Forderungseinziehung
geleisteten Zahlungen des Schuldners vom Insolvenzverwalter auf Grund der Regelungen der Insolvenzordnung bis zu 4
Jahre rückwirkend angefochten werden können. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung kann der Kunde verpflichtet
sein, vom Schuldner geleistete Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten. Creditreform übernimmt keine
Verantwortung dafür, ob beim Schuldner eingezogene Forderungen der späteren Anfechtung durch den
Insolvenzverwalter unterliegen. Auch im Falle der Rückerstattung vereinnahmter Beträge an den
Insolvenzverwalter ist Creditreform berechtigt, bereits vereinnahmte Vergütungsbestandteile, insbesondere die
Erfolgsprovision, zu Lasten des Kunden weiterhin einzubehalten bzw. dem Kunden die vom Schuldner gezahlten und an
den Insolvenzverwalter auszukehrenden Vergütungsbestandteile zu belasten
2.13. Der Kunde verpflichtet sich, Creditreform umgehend und unmissverständlich mitzuteilen, wenn sich dessen
Bankverbindung ändert. In diesem Fall ist die korrekte aktuelle Bankverbindung samt aller notwendigen Kontodaten
ausdrücklich mitzuteilen.
In der Mitteilung muss so auf die Änderung hingewiesen werden, dass sie nicht übersehen werden kann (lediglich
Angaben über die Bankverbindung im Briefkopf oder Fußnoten sind nicht ausreichend).
Findet aufgrund der unterlassenen oder ungenügenden Mitteilung eine Transaktion auf ein nicht mehr vom Kunden
unterhaltenes Konto statt, tritt dennoch Tilgungswirkung und somit Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB ein.
Creditreform haftet nicht für etwaige Schäden, welche dem Kunden infolge einer Transaktion auf ein nicht mehr vom
Kunden unterhaltenes Konto aufgrund einer unterlassenen oder ungenügenden Mitteilung entstanden sind.
3. Vergütung / Auslagenerstattung / Abrechnung
3.1. Creditreform erhält im Creditreform-Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung
die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der
Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt
Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine
Vergütung gemäß Preisliste/Tarif in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart.
Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen.
Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und
Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert.
Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet.
Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100% der
Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält
Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und
Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen.
Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des
Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß
jeweils gültiger Preisliste.
Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei
Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten,
Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die
Abtretungsvereinbarung (s.u.) gilt insoweit nicht.
Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der
Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit. Für
den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale
hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an
Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die
aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden
Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die
aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an.
3.2. Creditreform erhält im Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die
jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG in der jeweils gültigen Fassung sowie die
Auslagen gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden
von Creditreform für den Kunden verauslagt.
In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Auslagen tritt der Kunde seinen
Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner an Creditreform an Erfüllungs statt ab. Creditreform nimmt die
Abtretung an. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden damit im
Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 und Maßnahmen,
die gemäß Ziffer 2.6 Absatz 1 an den Rechtsanwalt vermittelt werden.
Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach
eigenem Ermessen zu treffen.
Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen.
Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Preisliste/Tarif in der jeweils gültigen Fassung aus den
eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision
wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig.
Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden.
3.3. Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich
entstehenden Vergütungen und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss
einzubehalten.
3.4. Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen
leisten – die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren
sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren
Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht.
3.5. Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Kunden die
entstandenen Auslagen und Vergütungen sowie einen ihrem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten
oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit
abgetreten, als Creditreform - oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform - Ansprüche gleich welcher Art gegen
den Kunden hat oder erlangt. Creditreform kann wahlweise verrechnen oder aufrechnen.
Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach
einem Vorschusseinbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens
nach drei Monaten.
3.6. Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, an
den Schuldner, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu
berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben.
Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
3.7. Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden
an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den
gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende
Zweckbestimmung vorgenommen hat.
Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners
nicht an den Auftraggeber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, bzw. an den Auftraggeber
der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu
berechnen.
4. Handakten 4.1. Creditreform ist berechtigt, vom Kunden überlassene Dokumente, sofern sie für die weitere Bearbeitung nicht
zwingend im Original vorliegen müssen, im Rahmen der optischen Archivierung einzuscannen und die Originaldokumente zu vernichten.
Der Kunde ermächtigt Creditreform, Handakten sechs Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten, soweit er nicht innerhalb dieser Frist die Herausgabe verlangt oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Ist
die Forderung nicht erledigt, händigt Creditreform die Originalunterlagen des Kunden sowie ggf. Titel und
Vollstreckungsunterlagen an ihn aus.
5. Haftung / Verjährung
5.1. Creditreform haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3
Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine
drohende Verjährung hingewiesen hat und Creditreform eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten
bzw. Unterlagen möglich ist.
5.2. Creditreform ist zur Vermeidung daraus entstehender Kosten für den Kunden nicht verpflichtet, die Verjährung von
Verzugszins- und Vollstreckungskosten-ersatzansprüchen zu verhindern. Eine Haftung von Creditreform ist insoweit
ausgeschlossen.
6. Datenschutz / Meldeverkehr
6.1. Creditreform wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und auf Basis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten.
Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Creditreform sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.
6.2. Creditreform ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BDSG-neu für die Erteilung
von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu übermitteln.
6.3. Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdaten-banken von Adressdienstleistern
(wie z. B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser
Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
7. Vertragsdauer / Kündigung
7.1. Beendigung
Der Inkassovertrag endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Teil-/Voll-/Zahlung/Verzicht) oder Creditreform nach
pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt. Aussichtslosigkeit ist im Creditreform-
Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist und weitere Maßnahmen
kurzfristig keinen Erfolg versprechen oder wenn eine Zwangsvollstreckung nach Titulierung der Forderung
wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und der Kunde daher den Abschluss wünscht. Vergütung und Auslagenerstattung
richten sich für das Mahnverfahren nach Ziffer 3.1 und für das Überwachungsverfahren nach Ziffer 3.2.
7.2. Kündigung des Creditreform-Mahnverfahrens
Der Inkassovertrag kann bezüglich des Creditreform-Mahnverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich
gekündigt werden. Der Kunde schuldet in diesem Fall die Vergütungen und Auslagen gemäß Ziffer 3.1 Absatz 1.
7.3. Kündigung des Überwachungsverfahrens
Der Inkassovertrag kann bezüglich des Überwachungsverfahrens erstmals zum Ende des zweiten Jahres nach
Aufnahme des Überwachungsverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kunde
schuldet in diesem Fall die entstandenen Vergütungen und Auslagen gemäß Ziffer 3.2 Absatz 1 sowie bei
vorangegangenem Creditreform-Mahnverfahren die diesbezüglich nicht durch Schuldnerzahlungen ausgeglichenen
Vergütungen und Auslagen.
7.4. Kündigung des Inkassoauftrags bei bevorstehenden Zahlungen
Sind Maßnahmen von Creditreform im Mahn- oder Überwachungsverfahren mitursächlich dafür, dass der Schuldner
Zahlungen leistet, Ratenzahlungsvereinbarungen abschließt oder Zahlungen ankündigt, hat der Kunde ungeachtet der
Kündigung darauf die Erfolgsprovision und die offenen Vergütungen und Auslagen zu zahlen. Direktzahlungen stehen
Zahlungen an Creditreform gleich. Die Erfolgsprovision wird jeweils ermittelt aus den Zahlbeträgen bzw. den zu
erwartenden Zahlungen.
7.5. Kündigung des Inkassoauftrags bei Pflichtverletzungen durch den Kunden
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere seinen
Verpflichtungen nach Ziffern 2.7, 2.8 und 2.9, trotz vorheriger Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, ist Creditreform
berechtigt, den Inkassovertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde schuldet Creditreform in diesem Fall die im vollen
Erfolgsfall erzielbare Vergütung.
7.6. Rückabtretung von Vergütungsbestandteilen und Fremdauslagen
Sofern ein Inkassoauftrag nach Ziffer 7.2, 7.3., 7.4 oder 7.5 gekündigt wird, erfolgt eine Rückabtretung an den Kunden
der zuvor an Creditreform an Erfüllungs statt abgetretenen und nicht beim Schuldner realisierten
Vergütungsbestandteile und Fremdauslagen. Der Kunde nimmt für die im Satz zuvor genannten
Kündigungstatbestände die Rückabtretung an.
8. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungs-Gesetz (VSBG):
Creditreform nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil.
Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung.
Karlsruhe, den 01.04.2025