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Frühwarnsystem installieren – Sanierung ermöglichen

Fest steht: Die Pandemie wird für einige Unternehmen in Deutschland das Aus bedeuten. Auch wenn die aktuelle Insolvenzlage insgesamt von rückläufigen Zahlen geprägt ist, wird doch klar, dass die momentane Situation nur der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Krise geschuldet ist. Ganze Branchen sind gefährdet.

Hilfreich kann in der Pandemie – aber auch nachher – ein weiteres neues Gesetz sein. Im Zuge der auf europäischer Ebene entstandenen Restrukturierungsrichtlinie, die helfen soll, außergerichtlich eine Sanierung und Restrukturierung erfolgreich in die Wege zu leiten, liegt seit diesem Jahr mit dem Inkrafttreten des neuen Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) ein weiterer Baustein vor, wenn es darum geht, eine Verbindung zu schaffen zwischen dem Regelinsolvenzverfahren auf der einen Seite und einer außergerichtlichen Restrukturierung auf der anderen Seite.

Außergerichtlich sanieren

Die vorgerichtliche Restrukturierung bietet entscheidende Vorteile gegenüber einem Insolvenzverfahren. Gerade in Deutschland stellt die Insolvenz und die Sanierung im Zeichen des Verfahrens einen Makel dar, der den Erfolg in Frage stellen kann. Ohne das Insolvenzverfahren kommt es jetzt dazu, dass ein eingespieltes Management weiter agieren kann und die Finanzierung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erleichtert wird. Denn hier wird neues Geld gegenüber alten Forderungen bevorzugt. 

Doch hat es sich der Gesetzgeber in Abstimmung mit den anderen europäischen Ländern zur Pflicht gemacht, ein Frühwarnsystem einzuführen. Nur dann können die Vorzüge der außergerichtlichen Sanierung ins Spiel gebracht werden. Das StaRUG verlangt ein Frühwarnsystem im Risikomanagement, das einen Prognosezeitraum von zwei Jahren abdeckt. Wer ein solches Frühwarnsystem nicht implementiert, der setzt sich großen Haftungsrisiken aus, weil potenziell erkennbare Warnungen nicht aufgefallen waren und keine Maßnahmen ergriffen wurden. Auf den Punkt gebracht:  Die Forderungen des Gesetzgebers bringen enorme Vorteile bei der Früherkennung und den Möglichkeiten der Sanierung – sie sind aber komplex und erfordern für die Implementierung einen beträchtlichen Aufwand.

Das Frühwarnsystem orientiert sich an den weithin anerkannten Krisenstadien. Das reicht von der Stakeholder-Krise bis zur Insolvenzreife. Definiert wird die Krise als eine Entwicklung oder als Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Zielabweichung führen können. Die „Risikotragfähigkeit“ definiert das Institut der Wirtschaftsprüfer als das maximale Risikoausmaß, welche das Unternehmen ohne Gefährdungen des Fortbestandes tragen kann. Entsprechend bedeutet ein frühzeitiges Erkennen, dass noch geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, um den Zusammenbruch des Unternehmens abzuwenden.

Ohne Warnsystem geht nichts mehr

Das Frühwarnsystem sollte zunächst eine Stakeholder-Krise deutlich machen. Dies aber ist leichter gesagt als getan: Wenn Lieferanten, Mitarbeiter oder Kunden einen Vertrauensverlust zeigen, ist es wohl schwierig, diesen „dingfest“ zu machen. Ein Stresstest wäre in diesem frühen Stadium wohl nur möglich, indem man die Innovationskraft, die Investitionen, die Expansion und schließlich auch die ökologische und soziale Verantwortung bemisst.

Schon markanter ist das Stadium der Strategiekrise. Passt die Ausrichtung des Unternehmens und seiner Waren und Dienstleistungen noch zum Marktumfeld? Hier wäre es wichtig, das Branchenumfeld eines einzelnen Unternehmens zu beobachten und mit möglicher Hilfe externer Partner eine mögliche Neuausrichtung des Portfolios vorzunehmen. Das dritte Stadium des Risikomanagements basiert auf Zahlen des internen Rechnungswesens. Es geht um die Produkt- und Absatzkrise. Hier lassen sich Kennzahlen zur Umsatzentwicklung und Auftragslage, zur Auslastung und zum Produkt-Deckungsbeitrag generieren. Dabei ist anzumerken, dass gerade an dieser Stelle das Controlling eigentlich bereits aktiv sein sollte, ohne dass dies durch die neue gesetzliche Vorlage gefordert wird. Der Gesetzgeber könnte gerade hier weitergehend Grenzwerte definieren oder auch zu ergreifende Maßnahmen konkret(er) benennen.

Schließlich die Ergebniskrise: Die Analyse der Kennzahlen macht deutlich, wie hoch die Verluste sind und wie stark das Eigenkapital schwindet. In diesem Zusammenhang sieht das StaRUG vor, dass Steuerberater und andere Berufsträger eine Pflicht haben, die Geschäftsführung sodann zu warnen. Schließlich kommt es zur Liquiditätskrise. Hier bewegt sich der Betrieb bereits am Anfang der Insolvenzreife, er kann seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, die Führung bewegt sich nun bald im Bereich zumindest fahrlässiger Insolvenzverschleppung.

KMU entlasten

Die Einführung der Frühwarnsysteme ist mit Kosten verbunden. Steuerberater und andere Berufsträger sind hinzuzuziehen, aber auch Kreditgeber können über die Situation des Unternehmens informiert werden und stellen Stresstests zur Verfügung, mit deren Hilfe sich nicht nur der Kreditor vor einem Ausfall schützen kann, sondern die auf der anderen Seite auch dem Schuldner helfen, seine Schwachstellen zu erkennen und entsprechend gegenzusteuern. Die Kosten und der weitere personelle Aufwand stellen natürlich für kleinere Mittelständler eine Hürde dar. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, an dieser Stelle zwischen Großunternehmen und einem kleinen Betrieb zu unterscheiden, denn manche Forderungen bei der Installation des geforderten Frühwarnsystems können durchaus unterbleiben.

Quelle: Roland Berger, ZInsO



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