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Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Der Verband der Vereine Creditreform e.V. nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil. Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung.
Versicherungsvermittlerregister gemäß § 11a Gewerbeordnung
Die Erlaubnis als Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO (produktakzessorisch) wurde erteilt durch die zuständige Aufsichtsbehörde, die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Nordwall 39, 47798 Krefeld, an Verband der Vereine Creditreform e.V. unter der Registrierungs-Nr. D-Z42F-0FY1G-19. Die Registrierungs-Nr. wird geführt bei der DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer, Breite Straße 29, 10187 Berlin.
Journalistisch-redaktioneller Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Verantwortlich für Beiträge mit journalistisch-redaktionellem Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV ist Herr Patrik-Ludwig Hantzsch, Anschrift siehe oben
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- Dr. Holger Bissel
- Sebastian Schlegel
- Thomas Schurk
Vereinsregister Neuss
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Verantwortlich im Sinne der unter www.creditreform.de/saarbruecken erbrachten Dienstleistungen und Produkte ist:
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Komplementär: Dr. Carsten Uthoff
Vertriebsbüro Pirmasens:
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66953 Pirmasens
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Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken HRA 6290
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Gemeldet bei der IHK Saarland als produktakzessorische Versicherungsvertreterin im Sinne des § 59 VVG mit Erlaubnis Befreiung durch die IHK Saarland nach § 34 d Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO), Bundesrepublik Deutschland.
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK Saarland, Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken
Zuständige Inkassoaufsichtsbehörde: Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Str. 15, 66119 Saarbrücken. E-Mail: poststelle@lg.justiz.saarland.de
Mitglied der IHK Saarland, Franz-Josef-Röder-Straße 9, 66119 Saarbrücken
Gemeinsame Registerstelle nach § 11 Abs. 1 GewO:
DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: +49 (1805) 500 585 - 0 (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz, höchstens 0,42 €/Min. aus Mobilfunknetzen)
Registerabruf: www.vermittlerregister.info
unter folgender Registrierungsnr.: D-II1O-0JUMZ-56
berufsrechtliche Regelungen:
- § 34d Abs.6 GewO
- §§ 59 - 68 VVG -
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Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der Juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.
Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt (VSBG):
Die Creditreform Saarbrücken Dr. Uthoff KG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil. Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Datum: 01.10.2021
Die Creditreform Saarbrücken Pirmasens Dr. Uthoff (nachfolgend Creditreform genannt) bietet Informationen und Dienstleistungen im Kredit, Risiko- und Forderungsmanagement an. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von Creditreform erbrachten Dienstleistungen.
I. Allgemeines
1. Allgemeine Regelungen
- Die Creditreform Saarbrücken Pirmasens Dr. Uthoff KG ist Betriebsgesellschaft der Vereine Creditreform Saarbrücken e.V., Saarbrücken sowie Creditreform Pirmasens e.V., Saarbrücken und führt deren Geschäfte.
Die Nutzung der Dienstleistungen von Creditreform setzt eine bestehende Mitgliedschaft des Kunden im Verein Creditreform voraus. Die Begründung dieser Mitgliedschaft und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind in der Vereinssatzung geregelt.
1.2 Creditreform führt die Aufträge des Kunden nur nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen durch, ergänzende bzw. abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.3 Es gelten die Allgemeinen sowie die geschäftsfeldspezifischen Geschäftsbedingungen der Unternehmen der Creditreform Gruppe in der jeweils gültigen Fassung.
1.5 Vergütungen für Creditreform Leistungen werden durch den jeweiligen Tarif bzw. die Preisliste oder Vergütungsvereinbarung bestimmt. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
1.6 Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die in den jeweils gültigen Preislisten bzw. Tarifen oder Vergütungsvereinbarungen genannten Preise zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format übersandt. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann der Rechnungsversand auf Zustellung im Postweg umgestellt werden. Die Creditreform behält sich das Recht vor, für den postalischen Versand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,75 Euro zu berechnen.
1.7 Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.
1.8 Alle vertraglichen Ansprüche gegen Creditreform verjähren spätestens 12 Monate nach Beendigung des Auftrags, soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.
1.9 Creditreform haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch bei ihr zurechenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Creditreform nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
1.10 Zwischen den Parteien des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Saarbrücken
Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
1.11 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, ungeachtet dessen, ob die Bestimmung bei Vertragsabschluss oder aber später unwirksam wird.
2. SEPA
2.1 Creditreform ist berechtigt, auf Basis eines gesondert vereinbarten SEPA-Lastschriftmandates fällige Rechnungsbeträge per Lastschrift von dem vom Kunden benannten Bankkonto einzuziehen.
2.2 Vorhandene Einzugs-/Lastschriftermächtigungen können auch als SEPA-Lastschriftmandate für SEPA-Basis-Lastschriften genutzt werden. Vor dem ersten SEPA Lastschrifteinzug wird der Kunde unter Mitteilung der notwendigen Mandats- und Referenzdaten unterrichtet werden.
2.3 Das Benachrichtigungs-Schreiben (Pre-Notifikation) kann abweichend von den EU Bestimmungen bis zu einem Tag vor dem Einzug versandt werden.
Creditreform behält sich vor, die Pre-Notification mit anderen Informationen, insbesondere mit der Rechnungsstellung, zusammenzufassen. Gleichzeitig ist Creditreform berechtigt, die Pre-Notification in elektronischer Form, beispielsweise als E-Mail zu übermitteln oder dem Kunden über ein Online-Portal zur Verfügung zu stellen.
2.4 Ein SEPA-Lastschrifteinzug von Creditreform, der zeitlich bis zu 2 Werktagen von dem in der Pre-Notification genannten Einzugstermin abweicht, berechtigt den Kunden nicht zur Rückgabe der Lastschrift aufgrund der zeitlichen Abweichung. Die durch die Rückbuchung einer Lastschrift entstehenden Kosten trägt der Kunde unabhängig vom Grund der Rückgabe; ausgenommen sind Rückgaben aufgrund eines berechtigten Widerspruchs.
II. Geschäftsbedingungen für Wirtschaftsauskünfte
1. Auftragsgegenstand/Auftragserteilung
1.1 Creditreform erteilt Wirtschaftsinformationen über Firmen, Gewerbetreibende und Freiberufler. Ferner erteilt Creditreform Auskünfte über Privatpersonen. Soweit diese mit Hilfe der Datenbank der Creditreform Boniversum GmbH erteilt werden, gelten ergänzend die AGB der Creditreform Boniversum GmbH.
1.2 Eine Auskunftsanfrage gilt als Auftrag, in Form einer Wirtschaftsauskunft die Informationen zu liefern, die Creditreform durch die betriebsübliche Recherche als nach billigem Ermessen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ermittelt hat. Creditreform bietet keine Gewähr für die Vollständigkeit der Informationen, insbesondere nicht für die Einsichtnahme in öffentliche Register. Es bedarf eines speziellen Auftrags, wenn besondere Fragen beantwortet werden sollen.
1.3 Online Auskünfte und telefonische Auskünfte werden auf der Grundlage der in der Datenbank gespeicherten Informationen ohne weitere Überprüfung der Aktualität erteilt.
Für die Nutzung der Online Datenbank gilt die gesondert vom Kunden zu unterzeichnende Online Nutzervereinbarung. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung für die missbräuchliche Nutzung der Datenbank Kennungen durch Betriebsangehörige oder Dritte und dabei eventuell anfallende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Werden Creditreform Tatsachen bekannt, die erkennen lassen, dass der Kunde die Daten nicht zu den gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet oder in unzulässiger Weise nutzt, ist Creditreform berechtigt, den Kunden vom Abrufverfahren auszuschließen.
Hat der Kunde Grund zu der Annahme, dass ein unbefugter Betriebsangehöriger oder ein unbefugter Dritter Zugang zu den Datenbank Kennungen erhalten hat, ist Creditreform unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
1.4 Creditreform kann in Ausnahmefällen die Erteilung einer Auskunft ablehnen oder sich auf mündliche Berichterstattung beschränken.
1.5 Der Kunde verzichtet gegenüber Creditreform auf die Bekanntgabe der Informationsquellen.
2. Vergütung
2.1 Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen des bestehenden Auskunftsguthabens oder nach gesonderter Vereinbarung Auskünfte über Unternehmen oder Personen im Bundesgebiet einzuholen. Für Auslandsauskünfte gelten besondere Tarife.
2.2 Vom Kunden bezogene Auskunftsguthaben haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Bis zu 12 Monaten nach Verfall werden sie im Rahmen eines neuen gleichwertigen Abschlusses zurückgenommen. Für die zurückgenommenen verfallenen Teile des Auskunftsguthabens werden 75 % des gezahlten Preises verrechnet. Der Teil des verfallenen Auskunftsguthabens darf den Umfang der beim Neuabschluss erworbenen nicht übersteigen.
2.3 Auskunftsguthaben sind nicht übertragbar. Ihre Einlösung ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und des Preises für das Auskunftsguthaben abhängig.
2.4 Creditreform ist im Falle einer nicht fristgemäßen Zahlung berechtigt, den Kunden vom weiteren Bezug der Wirtschaftsinformationen bis zur vollständigen Bezahlung auszuschließen.
3 Datenschutz
3.1. Nach den geltenden Datenschutzbestimmungen setzt die Übermittlung von personenbezogenen Daten voraus, dass der Empfänger sein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Im Hinblick auf die in den Creditreform Wirtschaftsinformationen enthaltenen personenbezogenen Daten verpflichtet sich der Kunde, Wirtschaftsinformationen nur bei Vorliegen dieses Interesses anzufordern und die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses anzugeben. Creditreform ist im Einzelfall berechtigt, das glaubhaft dargelegte Interesse zu überprüfen.
Der Kunde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1f i. V. m. Abs. 4 EU-DSGVO zulässig.
3.2. Creditreform Auskünfte sind nur zum persönlichen Gebrauch des Kunden bestimmt, soweit nichts Anderes ausdrücklich gestattet ist. Die Weitergabe von Creditreform Auskünften oder Kopien an Dritte ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die Einführung in Prozesse.
3.3 Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbanken von Adressdienstleistern (wie z. B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
III. Geschäftsbedingungen Rechtsdienstleistung/Inkasso
1. Auftragsgegenstand/Auftragserteilung
1.1. Creditreform übernimmt für den Kunden die Einziehung von nicht titulierten Forderungen, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich der Durchführung des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung (Creditreform Mahnverfahren) sowie die Einziehung titulierter Forderungen (Creditreform Überwachungsverfahren) gegen den Schuldner. Der Kunde ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das außergerichtliche Mahnverfahren, das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren oder das Überwachungsverfahren zu beschränken.
Die Beauftragung des Überwachungsverfahrens beinhaltet den Auftrag des Kunden an Creditreform, die Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben und entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, soweit Creditreform diese für sinnvoll erachtet.
Für das Inkasso gegen Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz in Frankreich (Frankreichinkasso) nimmt Creditreform das Schwesterunternehmen c.r.i.s. France Sarl mit Sitz in Metz als Erfüllungsgehilfin in Anspruch, für Schuldner im sonstigen Ausland (Auslandsinkasso) i.d.R. die Auslands-Inkasso-Abteilung (AIA) des Verbandes der Vereine Creditreform e.V.. Die AIA beauftragt ihrerseits ausländische Partnerunternehmen und Rechtsanwälte, die auf den Forderungseinzug in ihrem Lande spezialisiert sind. Für das Auslandsinkasso gelten gesonderte Tarife und Konditionen gemäß Vergütungsvereinbarung.
1.2. Mit der Auftragserteilung stellt der Kunde Creditreform alle für die Bearbeitung erforderlichen Daten und zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter konkreter Darlegung der Art und des Datums der Handlung, und wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird. Ferner übermittelt der Kunde Creditreform alle Informationen über erfolgte Zahlungen. Beim Überwachungsverfahren übermittelt der Kunde Creditreform den Originaltitel sowie ggf. vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten erfolgter Zahlungen. Der Kunde ist Creditreform für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei elektronischer Übermittlung des Auftrags (z. B. über das Internetportal, eine Schnittstelle oder auf sonstigem elektronischen Übertragungsweg).
Ferner stellt der Kunde Creditreform die zur Ausführung der Aufträge erforderliche Inkassogeneralvollmacht gemäß Vorlage von Creditreform zur Verfügung.
1.3. Mit Abschluss des Inkassovertrages tritt der Kunde seine Forderung gegen den Schuldner erfüllungshalber an Creditreform in der Höhe ab, in der Creditreform Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Kunden erlangt hat oder erlangt. Creditreform nimmt diese Abtretung an. Creditreform kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Kunden verrechnen. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.
1.4. Der Inkassovertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zustande, soweit Creditreform nicht die Annahme innerhalb von einer Woche ablehnt. Bei elektronischer Übertragung trägt der Kunde das Risiko für die vollständige und korrekte Übermittlung des Auftrags.
1.5 Creditreform übernimmt (Teil-)Forderungen, die im Rahmen des Mahnverfahrens zwar tituliert, aber nicht erfolgreich beigetrieben werden konnten, in das Überwachungsverfahren, wenn eine weitere Bearbeitung sinnvoll erscheint.
2. Auftragsabwicklung
2.1. Creditreform macht gegenüber dem Schuldner die Hauptforderung und als Nebenforderungen Zinsen und Mahnspesen des Kunden sowie Inkasso, Rechtsanwalts, Gerichts, Gerichtsvollzieherkosten, Registergebühren u. a. als dessen Verzugsschaden geltend.
2.2. Creditreform wird als registrierter Rechtsdienstleister die Einziehung der Forderung sachgerecht und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenen Ermessen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen; dabei wird es die berufsrechtlichen Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher Inkasso Unternehmen e.V., insbesondere den Code of Conduct für das Forderungsmanagement, beachten.
2.3. Creditreform wird im Rahmen der Maßnahmen zur Forderungseinziehung auf schriftlichem sowie nach eigenem Ermessen auf telefonischem oder elektronischem Weg mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen sowie Besuche bei ihm vor Ort (nach besonderer Absprache und gegen gesonderte Honorierung) einsetzen, erforderliche Ermittlungen durchführen, Zahlungsvereinbarungen schließen, das gerichtliche Mahnverfahren durchführen und unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Aspekten auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen.
Wünscht der Kunde ausdrücklich Maßnahmen, die aus Sicht von Creditreform keinen Erfolg versprechen, hat Creditreform das Recht, dem Kunden die daraus entstehenden Kosten unabhängig von den vereinbarten Inkassokonditionen gesondert in Rechnung zu stellen.
2.4. Creditreform ist berechtigt, Zahlungsvereinbarungen zu treffen und Stundungen zu gewähren, soweit die Forderung im Creditreform Mahnverfahren maximal innerhalb eines Jahres, im Überwachungsverfahren maximal innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden soll. Hierüber hinausgehende Stundungsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
Creditreform ist weiterhin nach Maßgabe einer mit dem Kunden getroffenen Absprache berechtigt, zur Erzielung eines Inkassoerfolges dem Schuldner Nachlässe auf die Forderung zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass derartige Vergleichsangebote nur dann mit dem Schuldner besprochen werden, wenn über diesen Informationen vorliegen, die einen Nachlass rechtfertigen (z. B. Eintragungen in die Schuldnerverzeichnisse wie die Abgabe bzw. Nichtabgabe der Vermögensauskunft, das Vorliegen von Inkassomerkmalen bei Creditreform, Sozialhilfebescheid o. ä.) und eine (gerichtliche) Beitreibung keinen kurzfristigen Erfolg verspricht.
2.5. Sofern aus rechtlicher oder wirtschaftlicher Sicht die Einstellung eines Inkassoverfahrens geboten erscheint, ist Creditreform berechtigt, diese Entscheidung mit entsprechender Begründung zu treffen. Das Creditreform Mahnverfahren endet nach der ersten fruchtlosen Vollstreckungshandlung oder mit der Titulierung, wenn erkennbar ist, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner erfolglos verlaufen. Die titulierte Forderung kann im Creditreform Überwachungsverfahren weiterbearbeitet werden. Der Kunde kann Creditreform in diesem Fall jedoch anweisen, dennoch weitere Maßnahmen (auf sein Kostenrisiko) einzuleiten. Die daraus entstehenden Kosten werden unabhängig von den vereinbarten Inkassokonditionen dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
2.6 Stehen gerichtliche Maßnahmen an, die Creditreform aus rechtlichen Gründen nicht selbst durchführen darf, vermittelt Creditreform den Auftrag an einen Vertragsanwalt und gibt die Forderung an diesen ab, soweit der Kunde bei Auftragserteilung keinen Rechtsanwalt bestimmt hat. Hat der Kunde gegenüber Creditreform einen Rechtsanwalt bestimmt, gibt Creditreform die Forderung an diesen ab.
Ein Mandatsverhältnis kommt direkt zwischen dem Kunden und dem gemäß dem vorstehenden Absatz beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Kunde erteilt dem Rechtsanwalt Vollmacht einschließlich Unter und Geldempfangsvollmacht.
Der Kunde ermächtigt den Rechtsanwalt, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung grundsätzlich über Creditreform vorzunehmen. Der Rechtsanwalt wird die Forderungssache nach Durchführung der gerichtlichen Maßnahmen zur weiteren Einziehung an Creditreform zurückgeben.
Die Vergütung des Rechtsanwalts einschließlich Auslagenerstattung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern sie nicht vom Schuldner beigetrieben werden kann, ist sie vom Kunden zu tragen.
2.7. Der Kunde verpflichtet sich, nach Übergabe der Mandate an Creditreform zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung nicht mehr über die Forderung zu verfügen oder mit dem Schuldner in Verhandlungen einzutreten oder gegen ihn – unmittelbar oder mittelbar durch Dritte – vorzugehen. Soweit derartige Handlungen im Einzelfall erforderlich sind, stimmt der Kunde diese zuvor mit Creditreform ab. Wenn der Schuldner direkt Kontakt mit dem Kunden aufnimmt, verweist dieser den Schuldner an Creditreform. Der Schriftwechsel mit dem Schuldner ist im Interesse einer einheitlichen Forderungsbeitreibung ausschließlich über Creditreform zu führen.
2.8. Der Kunde wird Creditreform fristgerecht auf Anforderung die Forderung betreffende Unterlagen wie Auftrag, Leistungsnachweis, Korrespondenz u. a. sowie die für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Informationen und Stellungnahmen übermitteln und Creditreform bei der Geltendmachung der Forderung umfassend unterstützen.
Der Kunde ist berechtigt, Zahlungen des Schuldners entgegenzunehmen.
2.9. Der Kunde wird Creditreform über Zahlungen des Schuldners, die Forderung betreffende Korrespondenz und weitere Vorkommnisse wie zum Beispiel Warenretouren o. a. sofort informieren.
2.10. Creditreform wird dem Kunden Sachstandsberichte sowie sonstige Auswertungen nach Absprache in angemessenem Umfang erteilen. Form, Inhalt und Zeitpunkt der Berichte werden von Creditreform und dem Kunden gesondert festgelegt.
2.11. Erfolgen auf wiederholte Anfragen von Creditreform in einem angemessenen Zeitraum keine Stellungnahmen bzw. Weisungen des Kunden, kann Creditreform den Auftrag abschließen und die entstandenen Kosten berechnen.
2.12. Dem Kunden ist bekannt, dass im Falle einer Insolvenz des Schuldners die im Rahmen der Forderungseinziehung geleisteten Zahlungen des Schuldners vom Insolvenzverwalter auf Grund der Regelungen der Insolvenzordnung bis zu 4 Jahre rückwirkend angefochten werden können. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung kann der Kunde verpflichtet sein, vom Schuldner geleistete Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten. Creditreform übernimmt keine Verantwortung dafür, ob beim Schuldner eingezogene Forderungen der späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegen. Auch im Falle der Rückerstattung vereinnahmter Beträge an den Insolvenzverwalter ist Creditreform berechtigt, bereits vereinnahmte Vergütungsbestandteile, insbesondere die Erfolgsprovision, zu Lasten des Kunden weiterhin einzubehalten bzw. dem Kunden die vom Schuldner gezahlten und an den Insolvenzverwalter auszukehrenden Vergütungsbestandteile zu belasten.
3. Vergütung/Auslagenerstattung/Abrechnung
3.1. Creditreform erhält im Creditreform Mahnverfahren (s.o.) für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen unter Anwendung von § 13e RDG entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Auf Wunsch stellt Creditreform dem Auftraggeber eine Übersicht der Vergütung nach dem RVG zur Verfügung. Ergänzend gilt eine Vergütung gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung als vereinbart.
Bei Anwendung von § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt der Vergütungsanspruch von Creditreform in voller Höhe bestehen.
Die Vergütungen und Auslagen werden unter Beachtung des § 13e RDG zusätzlich zur Hauptforderung und Nebenforderung als Verzugsschaden des Kunden beim Schuldner eingefordert.
Eingehende Zahlungen des Schuldners werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB) verrechnet.
Im Falle des Erfolgs und des vollen Ausgleichs der Ansprüche durch den Schuldner erhält der Kunde 100 % der Hauptforderung. Creditreform erhebt keine Provision auf die ausgeglichene Hauptforderung. Im Erfolgsfall erhält Creditreform zusätzlich als Ausgleich für die verzögerte Erstattung der von Creditreform verauslagten Kosten und Auslagen die beim Kunden angefallenen vorgerichtlichen Mahnspesen und Verzugszinsen.
Im Nichterfolgsfall des vorgerichtlichen und des nicht streitigen gerichtlichen Mahnverfahrens und des Abschlusses des Verfahrens durch Creditreform schuldet der Kunde lediglich jeweils eine Pauschale (Nichterfolgspauschale) gemäß jeweils gültiger Preisliste.
Hinzu kommen die Kosten für im Rahmen des vorgerichtlichen Mahnverfahrens entstandene Auslagen für Anfragen bei Einwohnermelde- und Gewerbeämtern (etc.) sowie die im gerichtlichen Mahnverfahren verauslagten Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und Auslagen. Diese sind Creditreform in jedem Fall in voller Höhe zu erstatten, die Abtretungsvereinbarung (s. u.) gilt insoweit nicht.
Als Nichterfolgsfall im Sinne des Vorstehenden gelten Inkassofälle, bei denen weder die Hauptforderung noch der Verzugsschaden, auch nicht anteilig, vom Schuldner beigetrieben werden können, z. B. wegen Vermögenslosigkeit.
Für den Nichterfolgsfall verpflichtet sich Creditreform schon jetzt, zur Abgeltung seiner über die Nichterfolgspauschale hinausgehenden Forderung den dem Kunden gegenüber dem Schuldner zustehenden Erstattungsanspruch an Erfüllungs statt anzunehmen. Im Hinblick hierauf erfolgt seitens des Kunden im Nichterfolgsfall schon jetzt die aufschiebend bedingte Abtretung der auf Grund der Einschaltung von Creditreform künftig entstehenden Erstattungsansprüche an Creditreform, soweit sie über die Nichterfolgspauschale hinausgehen. Creditreform nimmt die aufschiebend bedingten Abtretungen hiermit an.
3.2. Creditreform erhält im Creditreform Überwachungsverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzuziehenden Forderung die jeweiligen Vergütungen und Auslagen gemäß analoger Anwendung des RVG in der jeweils gültigen Fassung sowie die Auslagen gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Ermittlungskosten etc. werden von Creditreform für den Kunden verauslagt.
In Höhe der nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Auslagen tritt der Kunde seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schuldner an Creditreform an Erfüllungs statt ab. Creditreform nimmt die Abtretung an. Creditreform übernimmt im Überwachungsverfahren das Kostenrisiko und stellt den Kunden damit im Nichterfolgsfall von Kostenbelastungen frei. Dies gilt nicht für Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 Absatz 2 und Maßnahmen, die gemäß Ziffer 2.6 Absatz 1 an den Rechtsanwalt vermittelt werden.
Creditreform hat das Recht, alle zur Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen.
Creditreform kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen.
Im Erfolgsfall steht Creditreform die Erfolgsprovision gemäß Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung aus den eingegangenen Geldern zu, von denen vorher Auslagen und Vergütungen abgezogen werden. Diese Erfolgsprovision wird auch bei der Realisierung von Teilbeträgen fällig.
Zwischen Creditreform und dem Kunden können abweichende Provisionsvereinbarungen getroffen werden.
3.3. Creditreform ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütungen und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.
3.4. Der Kunde ist verpflichtet, auf alle Zahlungen des Schuldners – auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen leisten – die Erfolgsprovision zu zahlen, soweit Maßnahmen von Creditreform mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder einer Warengutschrift auf deren Wert. Dieser Anspruch von Creditreform besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Kunden eingeht.
3.5. Creditreform ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Kunden die entstandenen Auslagen und Vergütungen sowie einen ihrem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu verrechnen. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an Creditreform insoweit abgetreten, als Creditreform – oder ggf. der entsprechende Verein Creditreform – Ansprüche gleich welcher Art gegen den Kunden hat oder erlangt. Creditreform kann wahlweise verrechnen oder aufrechnen.
Der Kunde hat Anspruch auf monatliche Auskehrung der auf die Forderung eingehenden Zahlungen, soweit diese nach einem Vorschusseinbehalt mehr als 50,00 Euro betragen. Darunterliegende Beträge überweist Creditreform spätestens nach drei Monaten.
3.6. Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen hinsichtlich gegenüber dem Schuldner geltend gemachter Gebühren, an den Schuldner, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung auszukehren, soweit diese sich aus einer gesetzlich zu berücksichtigenden Änderung des Gegenstandes der Inkassodienstleistung ergeben.
Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
3.7. Creditreform ist berechtigt, Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners mit anderen vom Kunden an Creditreform zur Bearbeitung abgegebenen Forderungen desselben Schuldners aufzurechnen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist und der Auftraggeber der Zahlung keine abweichende Zweckbestimmung vorgenommen hat.
Creditreform ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Überzahlungen des Schuldners, bzw. zugunsten des Schuldners nicht an den Auftraggeber weiterzugeben, sondern auf Anfrage des Schuldners an diesen, bzw. an den Auftraggeber der Zahlung zurückzuzahlen. Creditreform ist berechtigt, bei Überzahlungen eine angemessene Aufwandspauschale zu berechnen.
4. Handakten
Creditreform ist berechtigt, vom Kunden überlassene Dokumente, sofern sie für die weitere Bearbeitung nicht zwingend im Original vorliegen müssen, im Rahmen der optischen Archivierung einzuscannen und die Originaldokumente zu vernichten.
Der Kunde ermächtigt Creditreform, Handakten sechs Monate nach Erteilung der Schlussabrechnung zu vernichten, soweit er nicht innerhalb dieser Frist die Herausgabe verlangt oder gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Ist die Forderung nicht erledigt, händigt Creditreform die Originalunterlagen des Kunden sowie ggf. Titel und Vollstreckungsunterlagen an ihn aus.
5. Haftung/Verjährung
5.1. Creditreform haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkassoauftrag mindestens 3 Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist oder der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und Creditreform eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist.
5.2. Creditreform ist zur Vermeidung daraus entstehender Kosten für den Kunden nicht verpflichtet, die Verjährung von Verzugszins und Vollstreckungskostenersatzansprüchen zu verhindern. Eine Haftung von Creditreform ist insoweit ausgeschlossen.
6. Datenschutz/Meldeverkehr
6.1. Creditreform wird die im Rahmen des Forderungseinzugs DV mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und auf Basis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter von Creditreform sind auf das Datengeheimnis verpflichtet.
6.2. Creditreform ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BDSG für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu übermitteln.
6.3. Creditreform fragt im Zuge der Anschriftenermittlung ggf. auch die Umzugsdatenbanken von Adressdienstleistern (wie z. B. der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG) ab. Im Falle einer Datenschutzprüfung seitens dieser Adressdienstleister ist Creditreform berechtigt, die Identität des Kunden und sein berechtigtes Interesse darzulegen.
7. Vertragsdauer/Kündigung
7.1. Beendigung
Der Inkassovertrag endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Teil-/Voll /Zahlung/Verzicht) oder Creditreform nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt. Aussichtslosigkeit ist im Creditreform Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn eine Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist und weitere Maßnahmen kurzfristig keinen Erfolg versprechen oder wenn eine Zwangsvollstreckung nach Titulierung der Forderung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und der Kunde daher den Abschluss wünscht. Vergütung und Auslagenerstattung richten sich für das Creditreform Mahnverfahren nach Ziffer 3.1 und für das Creditreform Überwachungsverfahren nach Ziffer 3.2.
7.2. Kündigung des Creditreform Mahnverfahrens
Der Inkassovertrag kann bezüglich des Creditreform Mahnverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kunde schuldet in diesem Fall die Vergütungen und Auslagen gemäß Ziffer 3.1 Absatz 1.
7.3. Kündigung des Creditreform Überwachungsverfahrens
Der Inkassovertrag kann bezüglich des Creditreform Überwachungsverfahrens erstmals zum Ende des zweiten Jahres nach Aufnahme des Überwachungsverfahrens mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Kunde schuldet in diesem Fall die entstandenen Vergütungen und Auslagen gemäß Ziffer 3.2 Absatz 1 sowie bei vorangegangenem Creditreform Mahnverfahren die diesbezüglich nicht durch Schuldnerzahlungen ausgeglichenen Vergütungen und Auslagen.
7.4 Kündigung des Inkassoauftrags bei bevorstehenden Zahlungen
Sind Maßnahmen von Creditreform im Mahn- oder Überwachungsverfahren mitursächlich dafür, dass der Schuldner Zahlungen leistet, Ratenzahlungsvereinbarungen abschließt oder Zahlungen ankündigt, hat der Kunde ungeachtet der Kündigung darauf die Erfolgsprovision und die offenen Vergütungen und Auslagen zu zahlen. Direktzahlungen stehen Zahlungen an Creditreform gleich. Die Erfolgsprovision wird jeweils ermittelt aus den Zahlbeträgen bzw. den zu erwartenden Zahlungen.
7.5 Kündigung des Inkassoauftrags bei Pflichtverletzungen durch den Kunden
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere seinen Verpflichtungen nach Ziffern 2.7, 2.8 und 2.9, trotz vorheriger Aufforderung mit Fristsetzung nicht nach, ist Creditreform berechtigt, den Inkassovertrag fristlos zu kündigen. Der Kunde schuldet Creditreform in diesem Fall die im vollen Erfolgsfall erzielbare Vergütung.
7.6 Rückabtretung von Vergütungsbestandteilen und Fremdauslagen
Sofern ein Inkassoauftrag nach Ziffer 7.2, 7.3., 7.4 oder 7.5 gekündigt wird, erfolgt eine Rückabtretung an den Kunden der zuvor an Creditreform an Erfüllungs statt abgetretenen und nicht beim Schuldner realisierten Vergütungsbestandteile und Fremdauslagen. Der Kunde nimmt für die im Satz zuvor genannten Kündigungstatbestände die Rückabtretung an.
8. Allgemeine Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungs-gesetz (VSBG):
Creditreform nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teil. Es besteht diesbezüglich keine gesetzliche Verpflichtung.